Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
                            Einführungsverordnung  zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer  (Kantonale Verrechnungssteuerverordnung)  vom 10. Juli 2001 (Stand 1. September 2001)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 73  des Bundesgesetzes vom 13.  Oktober 1965 über die Verrechnungs  -  steuer (VStG)  1  )  ,  beschliesst:  §  1  Direktion  1  Die zuständige Direktion hat folgende Aufgaben:  1.  den Geldverkehr mit den Bundesbehörden;  2.  die   Ergreifung   von   Rechtsmitteln  gemäss  Art.  58  Abs.   4  und  Art.  60 Abs. 2 VStG;  3.  das Treffen aller Massnahmen und Entscheide, die nicht aus  -  drücklich   einer   anderen   Behörde   oder   Amtsstelle   zugewiesen  sind.  §  2  Kantonales Steueramt  1  Das kantonale Steueramt ist das Verrechnungssteueramt im Sinne der  Bundesgesetzgebung über die Verrechnungssteuer.  §  3  Verwaltungsgericht  1  Die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt Beschwerden  gemäss Art. 54 VStG.  §  4  Verfahren  1  Soweit das Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt ist und vorbehält  -  lich nachfolgender, abweichender Vorschriften, sind die Bestimmungen  des Steuergesetzes  2  )   auch für die Verrechnungssteuer anwendbar.  1)  SR 642.21  2)  NG 521.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5  Rückerstattungsantrag  1  Der Rückerstattungsantrag ist grundsätzlich zusammen mit der Steu  -  ererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern einzureichen.  2  Bezüglich der Fristen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die  Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern.  §  6  Eröffnung von Verfügungen und  Einspracheentscheiden  1  Die   Verfügung   des   kantonalen   Steueramtes   über   den   Rückerstat  -  tungsanspruch wird in der Regel zusammen mit der Veranlagung der  Kantons- und Gemeindesteuern eröffnet.  2  Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes betreffend eine  Verfügung über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel durch  die Einspracheinstanz gemäss Art. 169 Abs. 2 Ziff. 2 des Steuergeset  -  zes  3  )   eröffnet.  §  7  Rückerstattung  1  Die Rückerstattung erfolgt grundsätzlich durch Verrechnung mit den  Kantons- und Gemeindesteuern.  §  8  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen  sind   aufgehoben,   insbesondere   die   Einführungsverordnung   vom  15.  April 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer  4  )  .  §  9  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den  Bund auf den 1.  September 2001 in Kraft.  3)  NG 521.1  4)  A 1967, 487  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  10.07.2001  01.09.2001  Erlass  Erstfassung  A 2001, 1159  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  10.07.2001  01.09.2001  Erstfassung  A 2001, 1159  4