Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen
                            Einführungsverordnung  zur Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen  (Kantonale Zweitwohnungsverordnung, kZWV)  vom 9. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes  -  gesetzes vom 20.  März 2015 über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsge  -  setz, ZWG)  1  )  ,  beschliesst:  §  1  Aufsicht  1  Der  Regierungsrat   beaufsichtigt   den   Vollzug   der  Gesetzgebung   über  Zweitwohnungen  2  )  .  §  2  Meldung des Grundbuchamtes  1  Das Grundbuchamt hat der Baubewilligungsbehörde binnen 10  Tagen  nach   dem   grundbuchlichen   Vollzug   die   Meldung   des   Eigentumsüber  -  gangs   eines   Grundstücks,   für   das   eine   Nutzungsbeschränkung   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 ZWG 3
                            )   angemerkt ist, schriftlich zu erstatten.  §  3  Massnahmen bei unrechtmässiger Nutzung  1  Die Baubewilligungsbehörde ordnet gestützt auf Art.  18 ZWG  4  )  die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässi  -  gen Zustandes an.  2  Für die daraus entstehenden Kosten steht der Gemeinde an der Lie  -  genschaft ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehen  -  des   Pfandrecht   gemäss   Art.  167   Abs.  3   des   Planungs-   und   Baugeset  -  zes  5  )   zu.  1)  SR  702  2)  SR  702  3)  SR  702  4)  SR  702  5)  NG  611.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4  Änderung der Regierungsratsverordnung  1  Der   Anhang   der   Vollzugsverordnung   vom   7.  Juli   1998   zum   Gesetz  über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regie  -  rungsratsverordnung)  6  )   wird wie folgt geändert: ...  §  5  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2016 in Kraft.  6)  NG  152.11  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  09.12.2015  01.01.2016  Erlass  Erstfassung  A 2015, 2025  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  09.12.2015  01.01.2016  Erstfassung  A 2015, 2025  4