Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen-Grundausbildungen
                            über den Beitritt zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Hebammen- Grundausbildungen vom 27. Mai 1999 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt   auf   Artikel   4   Absatz   1   und   5   des   Gesundheitsgesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Oktober 1991 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Der  Kanton  Obwalden  tritt  der  Vereinbarung  über  die  Zusammenarbeit  und Finanzierung  der  Hebammen-Grundausbildungen  vom  3.  November  1998 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die  Einwohnergemeinden  am  massgebenden  Wohnsitz  haben  sich  an  den Kosten zur Hälfte, entsprechend der Anzahl Lernenden aus ihrer Gemeinde, zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Der   Regierungsrat   wird   ermächtigt,   den   Beitritt   rückwirkend   ab   dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar  1999  zu  erklären,  die  Vereinbarung  veränderten  Verhältnissen anzupassen,  einer  Beitragserhöhung  zuzustimmen  oder  gegebenenfalls  die Vereinbarung zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XXV, 266
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XXI, 248