Regierungsratsbeschluss über die Besteuerung von Motorfahrzeugen des Kantons
                            über die Besteuerung von Motorfahrzeugen des Kantons vom 12. Dezember 1972 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel  2  Absatz  1  des  Gesetzes  über  die  Verkehrsabgaben  für Zulassung  und  Beseitigung  von  Strassenfahrzeugen  vom  24.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Für   Fahrzeuge   der   gewerblichen   Betriebe   des   Kantons   und   der Gemeinden  (Elektrizitätswerk,  Schlachthäuser,  Alpen-  und  Forstverwal- tungen usw.) ist die volle Verkehrssteuer zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Fahrzeuge   im   Eigentum   des   Kantons   und   der   Gemeinden,   die ausschliesslich  der  Feuerwehr,  dem  Zivilschutz,  für  Strassenunterhalt und  Schülertransport,  als  Kranken-  oder  Leichenwagen,  als  Kehricht- abfuhrwagen   usw.   verwendet   werden,   sind   von   der   Verkehrssteuer befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XIV,     156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB     XIV,     128