Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Gesetz  über das öffentliche Beschaffungswesen  *  (Submissionsgesetz, SubmG)  vom 7. Februar 2001 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes  -  gesetzes vom 6.  Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienst  -  leistungsaufträge (im Folgenden Aufträge genannt) durch:  1.  den Kanton und die Gemeinden;  2.  die kantonalen und kommunalen selbstständigen öffentlichrechtli  -  chen Anstalten und die Gemeindezweckverbände, soweit diese  keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben;  3.  andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, insbeson  -  dere Zweck- und Regionalverbände, Stiftungen und Vereine, die  von   einer   oder   mehreren   diesem   Gesetz   unterstellten   öffent  -  lichrechtlichen Körperschaften beherrscht werden;  4.  weitere Beschaffungsstellen gemäss der übrigen Gesetzgebung,  insbesondere den entsprechenden Staatsverträgen;  5.  alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber für Objekte und Leistun  -  gen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentli  -  chen Geldern subventioniert werden.  1)  SR 943.02  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beitritt zur IVöB
                            1  Der Kanton tritt der Interkantonalen Vereinbarung vom 25.  November  1994 / 15.  März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)  2  )  bei.  *  2  Der Regierungsrat kann die vom Interkantonalen Organ gestützt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Absatz 2 Buchstabe b IVöB 3
                            )   erlassenen Richtlinien als verbindlich  erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausnahmen
                            1  Aufträge müssen nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ver  -  geben werden:  1.  durch Anbieterinnen und Anbieter mit Niederlassung oder Sitz in  der Schweiz, wenn die Voraussetzungen nach Art.  3 des BGBM  4  )  erfüllt sind;  2.  wenn die Voraussetzungen gemäss Art.  10 IVöB  5  )   gegeben sind.  2 Vergabeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Arten
                            1  Die Aufträge werden im offenen, im selektiven, im Einladungsverfah  -  ren oder im freihändigen Verfahren gemäss der IVöB  6  )   vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wahl des Verfahrens
                            1  Unter Vorbehalt besonderer Vorschriften gelten für die Wahl und die  Zulässigkeit des Verfahrens die Schwellenwerte gemäss der Interkanto  -  nalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausschreibungen
                            1  Die Ausschreibung der Aufträge erfolgt in deutscher Sprache im Amts  -  blatt.  2)  NG 612.2, SR 172.056.4  3)  NG 612.2, SR 172.056.4  4)  SR 943.02  5)  NG 612.2, SR 172.056.4  6)  NG 612.2, SR 172.056.4  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine zusätzliche Veröffentlichung kann in einer gesamtschweizerisch  verbreiteten Zeitung, einer Fachzeitschrift oder in einem elektronischen  Netzwerk erfolgen, insbesondere bei Aufträgen, die internationalen Ab  -  kommen unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuschlag, Eröffnung
                            1  Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.  2  Die Beschaffungsstelle eröffnet den begründeten Zuschlag allen An  -  bieterinnen und Anbietern unter Hinweis auf das Rechtsmittel gemäss  Art  13.  *  3  Die Beschaffungsstelle kann den Anbieterinnen und Anbietern den Zu  -  schlag ohne Begründung zustellen mit dem Hinweis, dass:  *  1.  binnen 5 Tagen nach erfolgter Zustellung die Bekanntgabe der  Gründe, die zur Nichtberücksichtigung führten, verlangt werden  kann, und der begründete Entscheid gemäss Art. 13 angefochten  werden kann, und  2.  der Entscheid in Rechtskraft erwächst, wenn diese Begründung  nicht verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vertrag
                            1. Abschluss  1  Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf erst nach erfolg  -  tem Zuschlag und nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen wer  -  den. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das zuständige  Gericht bleibt vorbehalten.  2  Ist gegen den Zuschlag ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende  Wirkung hängig, so teilt die Beschaffungsstelle den Vertragsschluss um  -  gehend dem zuständigen Gericht mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 2. Arbeitsschutz, Arbeitsbedingungen
                            1  Es ist vertraglich sicherzustellen, dass Anbieterinnen und Anbieter so  -  wie Subunternehmerinnen und Subunternehmer die allgemeinen Grund  -  sätze betreffend die Arbeitschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingun  -  gen sowie die Gleichstellung von Mann und Frau einhalten.  2  Zur Durchsetzung dieser allgemeinen Grundsätze sind Konventional  -  strafen zu vereinbaren.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anfechtbare Verfügungen
                            1  Als anfechtbare Verfügungen gelten:  1.  die Ausschreibung des Auftrages;  2.  der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teil  -  nehmer im selektiven Verfahren;  3.  der Ausschluss einer Anbieterin oder eines Anbieters vom Verga  -  beverfahren;  4.  weitere   Beschränkungen   des   freien   Marktzuganges   gemäss  Art.  3 BGBM  7  )  ;  5.  der Zuschlag;  6.  der Abbruch des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verfahren
                            1  Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungs  -  rechtspflegegesetzgebung  8  )  , soweit dieses Gesetz nichts anderes be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechtliches Gehör, Akteneinsicht
                            1  Der Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör besteht erst im  Beschwerdeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Beschwerde, Stillstand der Fristen
                            1  Gegen Verfügungen im Sinne von Art.  10 kann binnen 10  Tagen nach  erfolgter Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben wer  -  den.  2  Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  9  )    über den  Stillstand der Fristen sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufschiebende Wirkung
                            1. Gesuch, Entscheid  1  Die   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   hat   keine   aufschiebende   Wir  -  kung.  7)  SR 943.02  8)  NG  265  9)  NG  265  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die aufschiebende Wirkung kann auf Gesuch hin oder von Amtes we  -  gen erteilt werden, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet er  -  scheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen  entgegenstehen.  3  Das Gesuch ist zusammen mit der Beschwerde einzureichen.  4  Über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist binnen 10 Tagen  seit Einreichung der Beschwerde zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 2. Sicherheitsleistung
                            1  Wird die aufschiebende Wirkung erteilt und kann sie für die Beschwer  -  degegnerin  oder für  den Beschwerdegegner zu  einem  bedeutenden  Nachteil führen, kann die beschwerdeführende Partei verpflichtet wer  -  den, innerhalb nützlicher Frist Sicherheiten für die amtlichen Kosten und  die Parteientschädigung zu leisten. Bei nicht fristgerechter Leistung der  Sicherheit wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Beschwerde können gerügt werden:  1.  Rechtsverletzungen,   einschliesslich   Überschreitung   und   Miss  -  brauch des Ermessens;  2.  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen  Sachverhaltes.  2  Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Entscheid
                            1  Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz  die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selber ent  -  scheiden oder sie an die Auftraggeberin beziehungsweise den Auftrag  -  geber mit oder ohne verbindliche Anordnung zurückweisen.  2  Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde  als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung  rechtswidrig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Schadenersatz
                            1  Die Beschaffungsstelle haftet für den Schaden, den sie durch eine  rechtswidrige Verfügung verursacht.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Haftung beschränkt sich auf Aufwendungen, die den Anbieterin  -  nen und Anbietern im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechts  -  mittelverfahren erwachsen sind.  3  Im Übrigen gilt das Haftungsgesetz  10  )  .  4 Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kontrollkommission
                            1. Wahl  1  Der Regierungsrat wählt eine unabhängige Kommission mit drei Mit  -  gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 2. Aufgaben, Kompetenzen
                            1  Die Kommission hat darüber zu wachen, dass die Beschaffungsstellen  sowie die Anbieterinnen und Anbieter die Vergabebestimmungen vor  und nach dem Zuschlag einhalten.  2  Die Kommission kann entsprechende Nachweise verlangen.  3  Vermutete Verletzungen von Vergabebestimmungen können der Kom  -  mission durch Beschaffungsstellen sowie Anbieterinnen und Anbieter  angezeigt werden.  4  Festgestellte Verstösse sind den betroffenen Beschaffungsstellen, An  -  bieterinnen und Anbietern sowie den für den Erlass von Sanktionen zu  -  ständigen Stellen mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Sanktionen
                            1. gegen Anbieterinnen und Anbieter  1  Hält eine Anbieterin oder ein Anbieter vor oder nach dem Zuschlag die  Vergabebestimmungen nicht ein, so kann die Beschaffungsstelle folgen  -  de Sanktionen verfügen:  1.  Ausschluss vom weiteren Verfahren;  2.  Widerruf des Zuschlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 2. gegen subventionierte Beschaffungsstellen
                            1  Bei Widerhandlungen einer subventionierten Beschaffungsstelle gegen  die Vergabebestimmungen können die Subventionen ganz oder teilwei  -  se durch Verfügung der zuständigen Behörden entzogen werden.  10)  NG 161.2  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Anwendbarkeit
                            1  Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dessen In  -  krafttreten ausgeschrieben oder vergeben werden. Eine Rückwirkung  auf bereits laufende Verfahren ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * ...
Art. 25 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.  2  Er regelt die Zuschlags- und Verfahrenskompetenzen bei Aufträgen  des Kantons sowie die Erstellung der Statistiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind  aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 28.  April 1996 betreffend  den Beitritt des Kantons zur Interkantonalen Vereinbarung über das öf  -  fentliche Beschaffungswesen (Submissionsgesetz)  11  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  12  )   fest.  11)  A 1996, 632  12)  In Kraft seit 1.  Juli 2001  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  07.02.2001  01.07.2001  Erlass  Erstfassung  A 2001, 199, 831  05.05.2004  01.08.2004  Art. 2 Abs. 1  geändert  A 2004, 809, 1270  05.05.2004  01.08.2004  Art. 4  totalrevidiert  A 2004, 809, 1270  05.05.2004  01.08.2004  Art. 7 Abs. 2  geändert  A 2004, 809, 1270  05.05.2004  01.08.2004  Art. 7 Abs. 3  geändert  A 2004, 809, 1270  05.05.2004  01.08.2004  Art. 24  aufgehoben  A 2004, 809, 1270  27.05.2015  01.01.2016  Erlasstitel  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 13  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  07.02.2001  01.07.2001  Erstfassung  A 2001, 199, 831  Erlasstitel  27.05.2015  01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 05.05.2004
                            01.08.2004  geändert  A 2004, 809, 1270
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 05.05.2004
                            01.08.2004  totalrevidiert  A 2004, 809, 1270
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2 05.05.2004
                            01.08.2004  geändert  A 2004, 809, 1270
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 3 05.05.2004
                            01.08.2004  geändert  A 2004, 809, 1270
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 05.05.2004
                            01.08.2004  aufgehoben  A 2004, 809, 1270  9