Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr
                            Gesetz  über den Brandschutz und die Feuerwehr  (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG)  vom 13. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2019)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt, Personen, Tiere und Sachen vor Brand- und  Explosionsschäden zu schützen.  2  Es stellt den Einsatz der Feuerwehr als allgemeine Schadenwehr si  -  cher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit, Aufsicht
                            1  Die Nidwaldner Sachversicherung (NSV) erfüllt alle Aufgaben dieses  Gesetzes, soweit sie nicht durch die Gesetzgebung einer anderen In  -  stanz übertragen sind.  2  Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Vollzug der Gesetz  -  gebung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Brandschutz  2.1 Anforderungen an den Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sorgfaltspflicht
                            1  Mit Feuer und offenen Flammen, Wärme, Elektrizität und anderen  Energiearten, feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit Ma  -  schinen, Apparaten und dergleichen ist so umzugehen, dass keine  Brände oder Explosionen verursacht werden oder entstehen können.  2  Wer Hilfspersonen einsetzt oder andere Personen zu beaufsichtigen  hat, sorgt dafür, dass die nötigen Vorsichtsmassnahmen getroffen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Baulicher und betrieblicher Brandschutz
                            1  Bauten, Anlagen und Betriebseinrichtungen sind so zu erstellen, zu  betreiben und zu unterhalten, dass:  1.  der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbrei  -  tung von Flammen, Hitze und Rauch ausreichend vorgebeugt  wird;  2.  die Sicherheit von Personen gewährleistet ist;  3.  Tiere und Sachen genügend geschützt sind;  4.  Umwelt- und Gesundheitsschäden als Folge von Bränden vermie  -  den werden;  5.  eine wirksame Brandbekämpfung ermöglicht wird.  2  Der Brandschutz umfasst bauliche, technische, betriebliche und orga  -  nisatorische Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Brandschutzvorschriften
                            1  Es gelten die Brandschutzvorschriften  1  )  , die vom zuständigen Organ  gemäss der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Han  -  delshemmnisse (IVTH)  2  )   verbindlich erklärt werden.  2  Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Richtlinien aner  -  kannter Fachverbände sowie der NSV verbindlich erklären und zusätzli  -  che Vorschriften erlassen.  1)  www.vkf.ch  2)  NG  861.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bestehende Bauten und Anlagen
                            1  Bestehende Bauten und Anlagen sind unter Berücksichtigung der Ver  -  hältnismässigkeit an neue Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn:  1.  wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen, Erweiterun  -  gen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden; oder  2.  die Gefahr für Personen besonders gross ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Brandschutznachweis
                            1. Grundsatz  1  Die Errichtung sowie die bauliche oder nutzungsbezogene Änderung  von Bauten und Anlagen benötigen einen Brandschutznachweis, soweit  solche Vorhaben mit einer Brand- oder Explosionsgefahr verbunden  sind.  2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung und  kann Ausnahmen vom Erfordernis des Brandschutznachweises vorse  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2. Genehmigung
                            1  Die NSV prüft den Brandschutznachweis auf Vollständigkeit, Nachvoll  -  ziehbarkeit und Plausibilität.  2  Weist ein Brandschutznachweis wesentliche Mängel auf, wird dieser  zur Verbesserung oder Ergänzung zurückgewiesen.  3  Enthält er keine oder nur unwesentliche Mängel, wird er von der NSV  mit allfälligen Ergänzungen oder Auflagen genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 3. Übereinstimmungserklärung
                            1  Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben vor Bezug der Baute oder  Inbetriebnahme  der  Anlage  in   einer  Übereinstimmungserklärung  die  vollständige   und   mängelfreie   Umsetzung   der   Massnahmen   gemäss  Brandschutznachweis zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Information, Beratung
                            1  Die NSV informiert die Öffentlichkeit über Gefahrenquellen und Brand  -  schutzvorschriften.  2  Sie berät die Gemeinden, die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie  die Nutzungsberechtigten von Bauten und Anlagen in Brandschutzfra  -  gen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Wärmetechnische Anlagen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Unterhaltspflicht
                            1  Der Unterhalt wärmetechnischer Anlagen, die mit Brennstoffen betrie  -  ben werden, liegt in der Eigenverantwortung der Eigentümerinnen und  Eigentümern der Anlagen.  2  Die Unterhaltspflicht gilt als erfüllt, wenn in zweckmässigen Zeitabstän  -  den durch  eine zugelassene Fachperson  eine sicherheitstechnische  Wartung vorgenommen wird und festgestellte Mängel behoben sind.  3  Die NSV kann die erforderlichen Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Dokumentations- und Meldepflicht
                            1  Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Anlagen müssen die sicher  -  heitstechnische Wartung in geeigneter Weise dokumentieren und bei  Bedarf belegen können. Sie werden dabei von der Fachperson unter  -  stützt.  2  Die Fachperson hat den Eigentümerinnen und Eigentümern die festge  -  stellten Mängel schriftlich mitzuteilen.  3  Bei erheblicher Gefahr oder wenn Mängel trotz wiederholter Mitteilung  nicht behoben werden, hat die Fachperson der NSV Meldung zu erstat  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Zulassung als Fachperson
                            1. Voraussetzungen  1  Für die selbständige Ausführung der sicherheitstechnischen Wartung  wärmetechnischer Anlagen ist eine Zulassung der NSV erforderlich.  2  Die Zulassung setzt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Kaminfe  -  gerin oder Kaminfeger oder den Nachweis einer gleichwertigen Ausbil  -  dung voraus.  3  Die zugelassenen Fachpersonen sind verpflichtet:  1.  zur Übernahme der sicherheitstechnischen Wartung zu angemes  -  senen Kosten im ganzen Kanton, auch in abgelegenen Gebieten;  2.  zur regelmässigen Aus- und Weiterbildung.  4  Die  Arbeiten   können  auch  durch  Mitarbeitende  unter Aufsicht  der  Fachperson durchgeführt werden.  5  Die NSV führt eine öffentliche Liste der zugelassenen Fachpersonen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * 2. Entzug
                            1  Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Fachperson wieder  -  holt oder in grober Weise gegen Wartungs- oder Brandschutzvorschrif  -  ten oder gegen die mit der Zulassung verbundenen Pflichten verstösst.  2.3 Brandschutzkontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kontrollen
                            1  Die NSV kann unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufwands  die folgenden Kontrollen durchführen:  1.  Bau- und Abnahmekontrollen von sich aus oder auf Hinweis der  Baubewilligungsbehörde;  2.  periodische   Kontrollen   wärmetechnischer   und   anderer   sicher  -  heitstechnisch relevanter Anlagen;  3.  periodische Kontrollen von Bauten, Anlagen und Betrieben, die  ein erhöhtes Brandrisiko oder eine erhebliche Personengefähr  -  dung aufweisen.  2  Sie kann von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Nut  -  zungsberechtigten die Erstellung fachtechnischer Gutachten auf deren  Kosten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Mitwirkungspflicht
                            1  Die Kontrolle ist wenn möglich im Beisein der Eigentümerinnen und  Eigentümer, der Nutzungsberechtigten oder ihrer Vertretung vorzuneh  -  men.  2  Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten  sind verpflichtet, Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen  zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu geben; auskunftspflichtig  sind auch andere mit den Gebäuden oder Einrichtungen vertraute Per  -  sonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Mängelbehebung
                            1  Festgestellte Mängel sind den Eigentümerinnen und Eigentümern un  -  ter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Mängelbehebung unver  -  züglich schriftlich mitzuteilen.  2  Besteht eine unmittelbare Gefahr, sind die erforderlichen Massnahmen  sofort zu treffen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei nicht fristgerecht behobenen Mängeln trifft die NSV auf Kosten der  Eigentümerinnen und Eigentümer die erforderlichen Massnahmen.  2.4 Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gebührenpflicht
                            1  Für  alle  Amtshandlungen,  Dienstleistungen,  Verfügungen  und  Ent  -  scheide, welche die NSV im Rahmen des Brandschutzes wahrnimmt,  werden amtliche Kosten erhoben, sofern nicht die Unentgeltlichkeit vor  -  gesehen ist.  2  Für Auskünfte, Informationen und dergleichen ohne besonderen Auf  -  wand werden keine amtlichen Kosten erhoben.  3  Die Gebührenfestsetzung, die Zahlungsmodalitäten und der Rechts  -  schutz richten sich nach dem Gebührengesetz  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Gebührentarif
                            1  Die NSV legt die Gebühren in einem Tarif fest.  2  Sie überprüft die Gebühren regelmässig und passt sie der Kostenent  -  wicklung an.  3  Der Tarif ist vom Regierungsrat zu genehmigen.  3 Feuerwehr  3.1 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Gemeindefeuerwehr
                            1. Allgemeines  1  Die politischen Gemeinden haben den örtlichen Verhältnissen und Be  -  dürfnissen entsprechende Feuerwehren zu organisieren, auszurüsten  und zu unterhalten.  2  Sie tragen deren Kosten, soweit sie nicht durch Dritte finanziert wer  -  den.  3  Die Gemeinden erlassen ein Feuerwehrreglement. Der Regierungsrat  regelt in einer Verordnung den Mindestinhalt.  3)  NG  265.5  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 2. Kernaufgabe
                            1  Kernaufgabe der Gemeindefeuerwehr ist die Intervention bei Bränden,  Explosionen, Naturereignissen, Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignis  -  sen zum Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und Sachwerten.  2  Den Feuerwehren obliegt die Aufgabe des unverzüglichen befristeten  Einsatzes in Kooperation mit Polizei und Sanität sowie im Rahmen der  Katastrophenhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 3. andere Dienstleistungen
                            1  Die Gemeinde kann im Reglement den Einsatz der Feuerwehr bei wei  -  teren Ereignissen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 4. Zusammenarbeit von Gemeinden
                            1  Vereinbarungen der Gemeinden über die gemeinsame Organisation  der Feuerwehr, über den gemeinsamen Einsatz von Mannschaften und  über den Pikettdienst bedürfen der Genehmigung durch den Regie  -  rungsrat.  2  Der Regierungsrat ist befugt, zur Gewährleistung der Feuerwehrbereit  -  schaft auf Antrag der NSV für mehrere Gemeinden die gemeinsame Or  -  ganisation der Feuerwehr oder andere Massnahmen anzuordnen und  die von den Gemeinden zu erfüllenden Bedingungen festzulegen.  3  Das Feuerwehrinspektorat ordnet die gemeinsame Beschaffung von  Feuerwehrmaterial, Geräten und Fahrzeugen an, sofern sich daraus  wesentliche betriebliche, technische oder finanzielle Vorteile ergeben.  4  Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit ist gestützt auf die Grundsätze  der Feuerwehr Koordination Schweiz  4  )   zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Betriebsfeuerwehr
                            1  Grössere Betriebe sind berechtigt oder können von der NSV verpflich  -  tet werden, auf ihre Kosten Betriebsfeuerwehren aufzustellen, zu unter  -  halten und mit den erforderlichen Rettungs- und Löschgeräten auszu  -  rüsten.  Die NSV anerkennt die Betriebsfeuerwehr, indem sie deren Reglement  genehmigt.  2  Anerkannte Betriebsfeuerwehren sind Teil der Gemeindefeuerwehr.  4)  www.feukos.ch  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Nachbarhilfe
                            1  Jede Gemeinde- und Betriebsfeuerwehr ist verpflichtet, bei Wehrdiens  -  ten auf Verlangen einer anderen Feuerwehr unverzüglich und in der Re  -  gel unentgeltlich Hilfe zu leisten.  2  Der Regierungsrat und die Gemeinden können mit anderen ausser  -  kantonalen Gemeinwesen Vereinbarungen über die nachbarliche Hilfe  der Feuerwehren abschliessen.  3  Vereinbarungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Re  -  gierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Stützpunktfeuerwehr
                            1. Begriff, Aufgaben  1  Die Stützpunktfeuerwehr ist eine Unterstützungseinheit mit schweren  Geräten und spezifischen Einsatzmitteln.  2  Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:  1.  Hilfeleistungen bei Unfällen mit Verkehrsmitteln;  2.  technische Hilfeleistungen in Notfällen;  3.  Unterstützung der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren bei Ereig  -  nissen, die sie mit den eigenen Geräten und Einsatzmitteln nicht  bewältigen können.  3  Die NSV erlässt ein Reglement über die Organisation, die Aufgaben,  den Mannschafts- und Fahrzeugbestand, die Ausrüstung und den Ein  -  satz der Stützpunktfeuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 2. Bezeichnung
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet eine Gemeindefeuerwehr, welche die  Aufgaben als Stützpunktfeuerwehr zu übernehmen hat.  2  Die NSV schliesst mit der betreffenden Gemeinde eine Vereinbarung  über die Führung der Stützpunktfeuerwehr ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 3. Finanzierung
                            1  Die Kosten der Stützpunktfeuerwehr werden nach Abzug der Bundes  -  beiträge, der Abgeltung aus Leistungsvereinbarungen mit Dritten sowie  der den Verursacherinnen oder Verursachern in Rechnung gestellten  Kosten durch die NSV getragen.  2  Die Rechnung der Stützpunktfeuerwehr ist als Spezialfinanzierung zu  führen.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Kosten gemäss Abs.  1 gelten die Betriebskosten, die Gebäudekos  -  ten, der Baurechtszins sowie die Anschaffung der Maschinen und Gerä  -  te.  4  Nicht als Kosten für die Stützpunktfeuerwehr gelten:  1.  Aufwendungen,   die   sich   aus   dem   Zuständigkeitsbereich   der  Stützpunktfeuerwehr  als   ordentliche   Gemeindefeuerwehr  erge  -  ben;  2.  Kosten für die Nachbarhilfe auf Verlangen;  3.  Aufwendungen, die sich im Zusammenhang mit Ölwehr- und Ber  -  gungseinsätzen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Feuerwehrinspektorat
                            1  Das Feuerwehrinspektorat übt die Aufsicht über die Feuerwehren aus.  2  Die NSV führt das Feuerwehrinspektorat als eigene Organisationsein  -  heit   und   bezeichnet   die   Feuerwehrinspektorin   oder   den   Feuer  -  wehrinspektor.  3  Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Aufgaben des Feuer  -  wehrinspektorats.  3.2 Feuerwehrpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Feuerwehrpflichtige Personen
                            1  Frauen und Männer sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig  ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 20  Jahre alt werden.  2  Die Feuerwehrpflicht endet entweder am Ende des Kalenderjahres, in  dem sie 48  Jahre alt geworden sind oder nach 25 erfüllten Dienstjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Befreiung von der Feuerwehrpflicht
                            1  Von der Feuerwehrpflicht befreit sind:  1.  Personen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beein  -  trächtigung dienstuntauglich sind;  2.  je Haushalt eine Person, welche in diesem allein oder hauptver  -  antwortlich entweder mindestens ein Kind bis zum Ende des nach  der  Vollendung  des  16.  Altersjahres  laufenden  Kalenderjahres  oder pflegebedürftige Angehörige betreut, soweit die Betreuung  nicht in Ausübung einer beruflichen Pflicht erfolgt;  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  3.  die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die Partnerin  oder der Partner aus eingetragener Partnerschaft, welche bezie  -  hungsweise welcher mit einer Dienst leistenden Person oder ei  -  ner Person, welche die Dienstpflicht erfüllt hat, in rechtlich und  tatsächlich   ungetrennter   Ehe   beziehungsweise   eingetragener  Partnerschaft lebt.  3  Die Befreiung von Personen gemäss Abs.  1 Ziff.  2 erfolgt auf Antrag.  Die Wohnsitzgemeinde entscheidet über die Befreiung von der Feuer  -  wehrpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Freiwilliger Feuerwehrdienst
                            1  Die Gemeinde kann Angehörige der Feuerwehr, die das Ende der  Dienstpflicht erreicht haben, im Dienst belassen oder nicht feuerwehr  -  pflichtige Personen in den Dienst aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Erfüllung der Feuerwehrpflicht
                            1  Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch:  1.  aktiven Feuerwehrdienst; und  2.  Entrichten einer Ersatzabgabe für den nicht geleisteten Dienst.  2  Die Gemeinde bestimmt, wer dienst- und wer abgabepflichtig ist. Sie  berücksichtigt insbesondere die Eignung für den Dienst, die beruflichen  Verhältnisse sowie persönliche Gründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Aktiver Feuerwehrdienst
                            1. massgebende Feuerwehr  1  Der aktive Feuerwehrdienst wird grundsätzlich in der Gemeindefeuer  -  wehr   oder   einer   von   der   NSV   anerkannten   Betriebsfeuerwehr   der  Wohnsitzgemeinde geleistet.  2  Er kann auf Gesuch hin in einer anderen Nidwaldner Gemeinde- oder  Stützpunktfeuerwehr oder in einer anerkannten inner- oder ausserkanto  -  nalen Betriebsfeuerwehr erfüllt werden, sofern dies:  1.  unter den gegebenen Umständen, insbesondere der Arbeitssitua  -  tion der feuerwehrpflichtigen Person, zweckmässig ist; und/oder  2.  der Mannschaftsbestand der Wohnsitzgemeinde es zulässt.  3  Über das Gesuch entscheidet, unter Anhörung der Wohnsitzgemeinde,  das Feuerwehrinspektorat. Eine Bewilligung ist zu befristen.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 2. Dienstpflicht, Entschädigung
                            1  Jeder Dienstleistende ist verpflichtet, den ihm aufgetragenen Dienst  auszuführen, die überbundene Funktion zu übernehmen sowie die vor  -  geschriebenen Übungen und Kurse zu besuchen.  2  Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Entschädigung für  die Leistung des Feuerwehrdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 3. Unfallversicherung
                            1  Die Gemeinden haben auf ihre Kosten alle dienstleistenden Personen  gegen die Folgen von Unfall zu versichern, soweit diese nicht selber  über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Ersatzabgabe
                            1. Grundsatz  1  Feuerwehrpflichtige, die keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, ha  -  ben in ihrer Wohnsitzgemeinde eine jährliche Ersatzabgabe zu entrich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 2. Bemessung
                            1  Die Ersatzabgabe beträgt 4  Promille des steuerbaren Einkommens,  mindestens aber Fr.  50.– und höchstens Fr.  400.–.  2  Der Regierungsrat kann in einer Verordnung den Mindest- und Höchst  -  betrag der Teuerung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 3. Veranlagung, Bezug
                            1  Die Veranlagung und der Bezug der Ersatzabgabe erfolgen durch die  Veranlagungs-   beziehungsweise   Inkassoinstanz   gemäss   kantonaler  Steuergesetzgebung  5  )  .  2  Die Ersatzabgabe kann im Rahmen der kantonalen Steuergesetzge  -  bung an der Quelle bezogen werden.  3  Massgebend für die Veranlagung der Ersatzabgabe sind die Verhält  -  nisse am Ende des Jahres.  4  Für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe sowie das Ver  -  fahren sind im Übrigen die Bestimmungen der kantonalen Steuergesetz  -  gebung  6  )   anwendbar.  5)  NG  521.1  6)  NG  521.1  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Pflichten der Privatpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Alarmpflicht
                            1  Brände und schadenstiftende Elementarereignisse sowie Wahrneh  -  mungen,   die   auf   solche   Ereignisse   deuten,  sind   sofort  zu   melden.  Betroffene und Bedrohte sind zu alarmieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Hilfeleistungspflicht
                            1  Wer sich auf dem Schadenplatz oder in dessen unmittelbarer Nähe  befindet, kann im Ernstfall von der Feuerwehr zur Mithilfe bei Rettungs-,  Lösch- und Sicherungsarbeiten herangezogen werden.  2  Die Gemeinden sorgen auf ihre Kosten für einen angemessenen Un  -  fallversicherungsschutz für nicht feuerwehrpflichtige Personen, die bei  einem Ernstfalleinsatz Hilfe leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Inanspruchnahme von Sachen
                            1  Die Feuerwehr kann sowohl im Ernstfall als auch zu Übungszwecken  Liegenschaften, Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen Dritter benüt  -  zen.  2  Sie ist befugt, in Ernstfällen, bei drohender Gefahr sowie bei Übungen  das Betreten von Wegen und Strassen sowie öffentlichen und privaten  Grundstücken zu verbieten und Verkehrsumleitungen vorzunehmen.  3  Die Eigentümerinnen und Eigentümer der beanspruchten Sachen ist  im Übungsfalle vorgängig und im Ernstfall so rasch als möglich zu orien  -  tieren.  4  Die Halterinnen und Halter requirierter Fahrzeuge sind angemessen zu  entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Ersatzpflicht für Einsatzkosten
                            1  Die Hilfeleistungen der Feuerwehr sind grundsätzlich unentgeltlich.  2  Die effektiven Einsatzkosten haben zu tragen:  1.  die Person, die den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob  -  fahrlässig nötig gemacht oder veranlasst hat;  2.  die Verursacherin oder der Verursacher bei Einsätzen der ABC-  Wehr sowie bei Unfällen mit Verkehrsmitteln;  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die   Verursacherin   oder   der   Verursacher   von   Rettungs-,   Ber  -  gungs- und Sucheinsätzen, soweit sie nicht im Rahmen einer In  -  tervention bei Bränden, Explosionen, Naturereignissen oder Ein  -  stürzen erfolgen;  4.  die Bezügerin oder der Bezüger von Dienstleistungen gemäss  Art.  22;  5.  die Betreiberin oder der Betreiber einer Alarmanlage für das Aus  -  rücken bei Fehlalarm.  3  Mehrere Ersatzpflichtige haften für die Einsatzkosten solidarisch.  3.4 Löschwasserversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Sicherstellung
                            1  Die politischen Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass genügend  Löschwasser und Löscheinrichtungen zur Verfügung stehen.  2  Soweit die Gemeinde nicht selber Trägerin der öffentlichen Wasserver  -  sorgung ist, kann sie unter Kostenbeteiligung den Träger der Wasser  -  versorgung verpflichten, das nötige Löschwasser sicherzustellen und  die erforderlichen Einrichtungen zu erstellen oder zu erweitern und zu  unterhalten.  3  In schwach besiedelten Gebieten, in denen ein Anschluss an die  zentrale Wasserversorgung und die Erstellung einer eigenen Hydran  -  tenanlage einen übermässigen Aufwand verursachen würde, sorgen die  Gemeinden im Rahmen der Verhältnismässigkeit für ortsfeste Lösch  -  wasserreserven oder andere zweckdienliche Wasserbezugsorte an ste  -  henden oder fliessenden Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Beiträge Privater
                            1  Die politischen Gemeinden können durch Reglement vorsehen, dass  Private, in deren Interesse Anlagen für die Sicherstellung von Lösch  -  wasser errichtet oder erweitert werden, an die Kosten Beiträge zu leis  -  ten haben.  2  Soweit die Löschwasserversorgung ausschliesslich im Interesse von  touristischen Erschliessungen liegt, können die Kosten den interessier  -  ten Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Betreiberinnen und Be  -  treibern von touristischen Anlagen vollumfänglich überbunden werden.  Eine Rückerstattung im Falle einer späteren Nutzungsänderung ist aus  -  geschlossen.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
                            1  Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Erstel  -  lung, den Unterhalt und die Benützung der erforderlichen Wasserbe  -  zugsorte für die Feuerwehr wie Hydranten, Feuerweiher und ähnliche  Einrichtungen, entschädigungslos zu dulden.  2  Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Löscheinrichtungen, Lösch  -  wasser und Speziallöschmitteln ist verpflichtet, diese der Feuerwehr für  Einsatz- und Übungszwecke zur Verfügung zu stellen. Speziallöschmit  -  tel werden gleichwertig ersetzt oder entschädigt.  3  Vorbehalten  bleibt eine  angemessene  Vergütung  für entstandenen  Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Besondere Lösch- und Rettungseinrichtungen
                            1  In grösseren gewerblichen und industriellen Betrieben sowie in allen  feuer- oder explosionsgefährlichen Betrieben, ebenso in Bauten und  Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen,  haben die Betriebsinhaber auf ihre Kosten die zur ersten Brandbekämp  -  fung erforderlichen Löscheinrichtungen anzubringen und für zweckdien  -  liche Rettungseinrichtungen zu sorgen.  2  Die NSV kann jederzeit die Bereitstellung solcher Einrichtungen anord  -  nen.  3  Zur Handhabung der Einrichtungen ist das nötige Bedienungspersonal  zu bestellen und auszubilden.  3.5 Beitragsleistungen an die Brandbekämpfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Beitragsberechtigte Massnahmen
                            1  Die NSV leistet Beiträge an:  1.  die Neuerstellung und Erweiterung von Hydrantenanlagen;  2.  die Neuerstellung und Erweiterung von zweckgebundenen Feuer  -  löschwasserreserven;  3.  die Anschaffung von Löschgeräten, Feuerwehrmaterial, Ausrüs  -  tungsgegenständen und Rettungsgeräten der Gemeinde- und Be  triebsfeuerwehren, soweit die Objekte der Betriebe bei der NSV  versichert sind;  4.  die Kosten der Alarmeinrichtungen und die Abonnementsgebüh  -  ren der Gemeinde- und Betriebsfeuerwehren, soweit die Objekte  der Betriebe bei der NSV versichert sind;  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Neu-   und   Umbauten   von   zweckmässigen   Feuerwehrlokalen,  Lösch- und Materialdepots;  6.  die Anschaffung von Löschmitteln Privater.  2  Der Regierungsrat legt die Beitragsansätze sowie die Einzelheiten der  Beitragsgewährung in der Verordnung fest; er kann die NSV ermächti  -  gen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.  4 Disziplinar- und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Disziplinarvergehen
                            1  Die Gemeinden können Disziplinarvergehen von Feuerwehrpflichtigen  ahnden mit:  1.  einem mündlichen oder schriftlichen Verweis;  2.  einer Ordnungsbusse bis Fr.  1'000.–;  3.  dem Ausschluss aus der Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Strafbestimmungen
                            1  Mit Busse bis Fr.  10'000.– wird bestraft, wer den Sorgfaltspflichten  (Art.  3),   dem   baulichen   und   betrieblichen   Brandschutz   (Art.  4),   den  Brandschutzvorschriften (Art.  5), der Unterhaltspflicht (Art.  11) oder der  Alarmpflicht (Art.  40) dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmun  -  gen zuwiderhandelt und dadurch eine konkrete Gefährdung für Leib,  Leben oder fremdes Eigentum schafft.  2  In besonders schweren Fällen und bei wiederholten Vergehen kann  auf Busse bis Fr.  50'000.– erkannt werden.  3  In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.  5 Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die zum Vollzug dieses  Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Anpassung der kommunalen Feuerwehrreglemente
                            1  Die Gemeinden haben ihr Feuerwehrreglement bis am 1.  Januar 2021  an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bestehende Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Änderung bisherigen Rechts
                            1. Notstandsverordnung  1  Die Verordnung vom 11.  März 1998 zum Gesetz für den Fall von Kata  -  strophen und kriegerischen Ereignissen (Notstandsverordnung)  7  )    wird  wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 2. Baugesetz
                            1  Das Gesetz vom 24.  April 1988 über die Raumplanung und das öffent  -  liche Baurecht (Baugesetz, BauG)  8  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 3. Kantonales Umweltschutzgesetz
                            1  Das Einführungsgesetz vom 26.  Januar 2005 zum Bundesgesetz über  den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz, kUSG)  9  )   wird wie  folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 4. Katastropheneinsatzgesetz
                            1  Das Gesetz vom 26.  April 1987 über den Katastropheneinsatz (Kata  -  stropheneinsatzgesetz, KatEG)  10  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 5. Kantonale Sprengstoffverordnung
                            1  Die Einführungsverordnung vom 3.  Juli 1982 zur Bundesgesetzgebung  über   explosionsgefährliche   Stoffe   (Kantonale   Sprengstoffverordnung,  kSprstV)  11  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  1.  Gesetz vom 29.  April 1973 über den Feuerschutz (Feuerschutz  -  gesetz, FSG)  12  )  ;  2.  Vollziehungsverordnung vom 14.  Oktober 1978 zum Gesetz über  den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV)  13  )  .  NG  152.51  8)  NG  611.01  9)  NG  721.1  10)  NG  911.0  11)  NG  931.2  12)  A  1973, 697  13)  A  1978, 1515; 1979, 30  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom  13.  Dezember 2017 über die Nidwaldner Sachversicherung (Sachversi  -  cherungsgesetz, NSVG)  14  )   in Kraft.  3  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  15  )  .  14)  NG  867.1; A  2017, 2207; A  2018, 584; in Kraft seit 1.  Juli 2018  15)  In Kraft seit 1.  Juli 2018 (Inkrafttreten der Art. 11–14 am 1.  Januar 2019)  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  13.12.2017  01.07.2018  Erlass  Erstfassung  A 2017, 2188, A 2018, 584  13.12.2017  01.01.2019  Titel 2.2  eingefügt  A 2017, 2207; A 2018, 584  13.12.2017  01.01.2019  Art. 11  eingefügt  A 2017, 2207; A 2018, 584  13.12.2017  01.01.2019  Art. 12  eingefügt  A 2017, 2207; A 2018, 584  13.12.2017  01.01.2019  Art. 13  eingefügt  A 2017, 2207; A 2018, 584  13.12.2017  01.01.2019  Art. 14  eingefügt  A 2017, 2207; A 2018, 584  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  13.12.2017  01.07.2018  Erstfassung  A 2017, 2188, A 2018, 584  Titel 2.2  13.12.2017  01.01.2019  eingefügt  A 2017, 2207; A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 13.12.2017 01.01.2019
                            eingefügt  A 2017, 2207; A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 13.12.2017 01.01.2019
                            eingefügt  A 2017, 2207; A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 13.12.2017 01.01.2019
                            eingefügt  A 2017, 2207; A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 13.12.2017 01.01.2019
                            eingefügt  A 2017, 2207; A 2018, 584  19