Gebührentarif Brandschutz
                            Gebührentarif Brandschutz  vom 3. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019)  Der Verwaltungsrat der Nidwaldner Sachversicherung (NSV),  gestützt   auf   Art.  19   des   Gesetzes   vom   13.  Dezember   2017   über   den  Brandschutz   und   die   Feuerwehr   (Brandschutz-   und   Feuerwehrgesetz,  BFG)  1  )  ,  beschliesst:  §  1  Anwendungsbereich  1  Dieser   Gebührentarif   regelt   die   Höhe   der  Gebühren   der   NSV   für   die  gebührenpflichtigen   Amtshandlungen,   Dienstleistungen,   Verfügungen  und Entscheide beim Vollzug des Brandschutzes.  §  2  Gebühren im Baubewilligungsverfahren  1. Gebäudekategorien  1  Die Gebäude werden in vier Kategorien eingeteilt. Dabei sind die Ge  -  bäudegeometrie   sowie   die   Nutzung   eines   Gebäudes   massgebend.  Nicht ausdrücklich erwähnte Nutzungen fallen in die typenähnlichste Ka  -  tegorie.  2  Es bestehen folgende Gebäudekategorien:  1.  Kategorie 1:  a)  Kleinbauten   gemäss   Art.   3   des   Planungs-   und   Baugeset  -  zes (PBG)  2  )  b)  Einfamilienhäuser  c)  Nebenbauten:   eingeschossige   Bauten   mit   einer   Grundflä  -  che   von   höchstens   150  m²,   die   nicht   für   den   dauernden  Aufenthalt   von   Personen   bestimmt   sind,   keine   offenen  Feuerstellen   aufweisen   und   in   denen   keine   gefährlichen  Stoffe in massgebender Menge gelagert werden, wie Fahr  -  zeugunterstände,   Garagen,   Gartenhäuser,   Kleintierställe  und Kleinlager  d)  Landwirtschaftliche Bauten  1)  NG  613.1  2)  NG 611.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen, die zu kei  -  ner Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen und  die Personensicherheit nicht mindern, wie kleine Umbauten  und Fassadensanierungen  f)  Gebäude geringer Abmessungen  g)  Einstellhallen bis zu 600  m²  2.  Kategorie 2:  a)  Gebäude geringer Höhe bis höchstens 11  m Gesamthöhe  mit Brandschutznachweis  3.  Kategorie 3:  a)  Gebäude mittlerer Höhe bis 30  m Gesamthöhe mit Brand  -  schutznachweis  b)  Gewerbebetriebe  c)  Schulen  d)  Gastronomiebetriebe  e)  Parkhäuser  f)  Verkaufsgeschäfte bis zu 2'400  m²  4.  Kategorie 4:  a)  Gebäude   über   30  m   Gesamthöhe   mit   Brandschutznach  -  weis  b)  Beherbergungsbetriebe  c)  Gewerbe- und Industrieparks  d)  Einkaufszentren  e)  Gross- und Spezialprojekte  §  3  2. Bemessung  1  Für die Bearbeitung von Baugesuchen werden Pauschalgebühren wie  folgt erhoben (in Franken):  Bausumme  Kat.  1  Kat.  2  Kat.  3  Kat.  4  0–0.1 Mio.  25  100  200  300  0.1–1 Mio.  25  300  400  500  1–5 Mio.  25  600  800  1'000  5–10 Mio.  25  1'100  1'300  1'600  10–25 Mio.  25  1'900  2'200  2'600  2  Die   Gebühr   für   Bauvorhaben   mit   einer   Bausumme   von   mehr   als  25  Mio. Franken bemisst sich nach dem Aufwand.  3  Bei   der   Änderung   bereits   bewilligter   Projekte   wird   für   den   Mehrauf  -  wand eine zusätzliche Gebühr nach Aufwand erhoben.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4  3. Abnahmen  1  Die Abnahmekontrolle ist in der Bearbeitungsgebühr gemäss §  3 inbe  -  griffen.  2  Nachkontrollen   und   zusätzliche   Abnahmen   werden   nach   Aufwand   in  Rechnung gestellt.  §  5  Gebühren ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens  1  Die   Bearbeitungsgebühr   für   Brandschutznachweise   ausserhalb   des  Baubewilligungsverfahrens   beträgt   für   wärmetechnische   Anlagen   und  andere brandschutzrelevante Vorhaben Fr.  50.–.  §  6  Zulassung von Fachpersonen  1  Die Gebühr für die Erteilung der Zulassung als Fachperson zur selb  -  ständigen Ausführung  der sicherheitstechnischen Wartung wärmetech  -  nischer Anlagen beträgt Fr.  200.–.  2  Abmahnungen   wegen   Vorschriftsverstössen   und   Pflichtverletzungen  sowie der Entzug der Zulassung bemessen sich nach Aufwand.  §  7  Besonders aufwändige Geschäfte  1  Besteht   zwischen   einer   Pauschalgebühr   und   dem   tatsächlichen   Auf  -  wand ein Missverhältnis, ist die Gebühr nach Aufwand festzusetzen.  §  8  Gebühr nach Aufwand  1  Gebühren   für   Amtshandlungen,   Dienstleistungen,   Verfügungen   und  Entscheide, die im Tarif nicht aufgeführt sind, bemessen sich nach Auf  -  wand.  2  Der   Ansatz   für   die   Präventionsexperten   der   NSV   beträgt   Fr.  95.–   je  Stunde.  §  9  Inkrafttreten  1  Dieser Gebührentarif tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den  Regierungsrat  3  )   am 1.  Januar 2019 in Kraft.  3)  Vom Regierungsrat genehmigt am 18.  Dezember  2018  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  03.12.2018  01.01.2019  Erlass  Erstfassung  A 2018, 2133  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  03.12.2018  01.01.2019  Erstfassung  A 2018, 2133  5