Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege
                            Einführungsgesetz  zur Bundesgesetzgebung über Fuss- und  Wanderwege  *  (Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz, kFWG)  vom 29. April 1990 (Stand 1. Januar 2016)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Art.  52 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Bundes  -  gesetzgebung über Fuss- und Wanderwege  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt die Planung, den Bau, den Unterhalt, die Erhal  -  tung und den Ersatz von zusammenhängenden Fuss- und Wanderweg  -  netzen im Interesse der Bevölkerung und des Tourismus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Der Plan der Fusswegnetze im Sinne von Art.  2 des Bundesgesetzes  über Fuss- und Wanderwege (Bundesgesetz)  2  )    gibt Auskunft über die  bestehende   und   vorgesehene   Erschliessung   der   Siedlungsgebiete  durch Fusswege.  2  Der Plan der Wanderwegnetze im Sinne von Art.  3 des Bundesgeset  -  zes gibt Auskunft über die bestehende und vorgesehene Erschliessung  von Erholungsgebieten und Aussichtspunkten; Wanderwege liegen in  der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes.  1)  SR  704  2)  SR  704.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Öffentliche Fuss- und Wanderwege privater Eigentümer sind Wege im  Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Privater, die von je  -  dermann benützt werden können, insbesondere alle öffentlichen Wege,  die im Grundbuch eingetragen sind oder die schon vor dem Jahre 1900  öffentlich benützt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Träger der Planung
                            1  Träger der Planung sind für die Wanderwegnetze (Wanderwegpläne)  der Kanton und für die Fusswegnetze (Fusswegpläne) die politischen  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Koordination
                            1  Die Träger der Planung und alle ihre Behörden und Amtsstellen arbei  -  ten bei der Ausübung von Tätigkeiten, die sich auf die Fuss- oder Wan  -  derwege auswirken, zusammen und sind für die nötige Koordination be  -  sorgt;   diese   Verpflichtung   obliegt  dem  Kanton   auch   gegenüber  den  Nachbarkantonen und dem Bund.  2  Die Planungs- und Vollzugsbehörden berücksichtigen andere vorhan  -  dene Interessen, insbesondere jene der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Änderung der Pläne
                            1  Die Fuss- und Wanderwegpläne sind in der Regel alle zehn Jahre ge  -  samthaft zu prüfen und nötigenfalls anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gemeingebrauch
                            1  Die diesem Gesetz unterstellten Fuss- und Wanderwege dürfen im  Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Ver  -  hältnisse und der geltenden Vorschriften von jedermann unentgeltlich  und ohne besondere Bewilligung benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ersatz
                            1  Müssen die in den Plänen festgehaltenen Fuss- oder Wanderwege ge  -  mäss Art.  7 des Bundesgesetzes  3  )   durch vorhandene oder neu zu schaf  -  fende Wege ersetzt werden, hat der Verursacher die Kosten zu tragen,  wenn er dazu in finanzieller Hinsicht in der Lage ist; werden diese  Kosten dem Verursacher nicht überbunden, hat sie die Gemeinde zu  tragen.  3)  SR  704.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Ersatz nicht möglich, hat der Verursacher eine Entschädigung  zu leisten; diese Entschädigung muss zweckgebunden für die Anlegung  oder den Unterhalt von Fuss- beziehungsweise Wanderwegen verwen  -  det werden.  2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Landrat
                            1  Dem Landrat obliegt der Erlass des kantonalen Wanderwegplanes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössi  -  schen und kantonalen Vorschriften über Fuss- und Wanderwege aus.  2  Ihm obliegt insbesondere:  1.  die Genehmigung der Fusswegpläne;  2.  die Vornahme von geringfügigen Änderungen des Wanderweg  -  planes;  3.  die Beschlussfassung betreffend die Ersatzpflicht und die Kosten  -  tragung   gemäss   Art.  7,   wenn   ein   Wanderweg   ersetzt   werden  muss;  4.  die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung übertra  -  genen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Baudirektion
                            1  Der Baudirektion obliegt die Koordination der Fusswegpläne.  2  Ihr ist die kantonale Fachstelle für Fusswege im Sinne von Art.  13 des  Bundesgesetzes  4  )   unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Forstwirtschaftsdirektion
                            1  Der   Forstwirtschaftsdirektion   obliegt   die   Erarbeitung   der   Planungs  -  grundlagen für den Erlass des kantonalen Wanderwegplanes.  2  Sie ist beim Vollzug der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwe  -  ge  5  )   für alle Verfügungen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrück  -  lich einer andern Instanz zugewiesen werden.  4)  SR  704.1  5)  SR  704  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Oberforstamt ist ihr als kantonale Fachstelle für Wanderwege im  Sinne von Art.  13 des Bundesgesetzes  6  )   unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gemeinderat
                            1  Der Gemeinderat vollzieht unter dem Vorbehalt der Befugnisse der  Gemeindeversammlung die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen  -  den Aufgaben der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege  7  )  .  2  Ihm obliegt insbesondere:  1.  die Vornahme von geringfügigen Änderungen des Fusswegpla  -  nes;  2.  die Zuteilung der im Voranschlag enthaltenen Mittel für den Un  -  terhalt und den Bau von Fuss- und Wanderwegen;  3.  die Beschlussfassung betreffend die Ersatzpflicht und die Kosten  -  tragung gemäss Art.  7, wenn ein Fussweg ersetzt werden muss;  4.  die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung übertra  -  genen Aufgaben.  3 Planungsvorschriften  3.1 Rechtswirkung der Pläne
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bestehende Wege
                            1  Die im Fuss- und Wanderwegplan festgehaltenen bestehenden Wege  sind für die betreffenden Grundeigentümer verbindlich.  2  Die   Grundeigentümer   haben   die   bestimmungsgemässe   Benutzung  und Kennzeichnung der Fuss- und Wanderwege zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vorgesehene Wege
                            1  Die im Fuss- oder Wanderwegplan enthaltenen vorgesehenen Wege  sind für die Behörden der Gemeinde und des Kantons verbindlich; für  die Bundesstellen sind sie gemäss Art.  10 des Bundesgesetzes  8  )    ver  -  bindlich.  6)  SR  704.1  7)  SR  704  8)  SR  704.1  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Planung des Fusswegnetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Grundsätze
                            1  Die politische Gemeinde erstellt entsprechend ihren Bedürfnissen den  Fusswegplan.  2  Sie ist verpflichtet, die bestehenden öffentlichen Fusswege privater  Eigentümer in den Fusswegplan aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zuständigkeit
                            1  Für den Erlass des Fusswegplanes ist die Gemeindeversammlung zu  -  ständig.  2  Die erforderlichen Vorarbeiten sind unter Beizug von kantonalen Fach  -  organisationen durch den Gemeinderat zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vorprüfung
                            1  Der Fusswegplan ist vor der öffentlichen Auflage beziehungsweise vor  der Änderung gemäss Art.  12 Abs.  2 Ziff.  1 der Baudirektion zur Vorprü  -  fung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Genehmigung
                            1  Der Fusswegplan bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.  *  2  Bei der Genehmigung sind die Pläne auf ihre Übereinstimmung mit  den gesetzlichen Vorschriften und den Plänen der Nachbargemeinden  zu überprüfen.  3  Änderungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Nachbarge  -  meinden dürfen im Genehmigungsentscheid nur nach erfolgter Anhö  -  rung der betreffenden Gemeinderäte, der kantonalen Fachorganisatio  -  nen und der Betroffenen vorgenommen werden.  4  Mit der Genehmigung ist über allfällige Beschwerden zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Verfahren
                            1. Auflage  1  Der Entwurf des Fusswegplans ist unter Hinweis auf die Möglichkeit  zur Einwendung sowie zu Anregungen und Vorschlägen im Amtsblatt zu  veröffentlichen und zusammen mit den Beilagen während 30  Tagen zur  öffentlichen Einsicht bei der Gemeinde aufzulegen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Auflagefrist können stimmberechtigte Personen sowie  die gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  9  )   Legitimierten schrift  -  lich und begründet Einwendungen, Anregungen und Vorschläge einrei  -  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * 2. Behandlung der Eingaben
                            1  Hat die Behandlung der Einwendungen, Anregungen und Vorschläge  wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Verfahren für betroffene Drit  -  te und kantonale Fachorganisationen zu wiederholen.  2  Kann die Einwendung nicht gütlich erledigt werden, teilt der Gemein  -  derat der einwendenden Person mit, warum er den Stimmberechtigten  die Abweisung der Einwendung beantragen werde.  3  Der Gemeinderat nimmt zu den nicht berücksichtigten Anregungen  und Vorschlägen gesamthaft und abschliessend in einem Bericht zu  -  handen der Gemeindeversammlung Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * 3. Abänderungsanträge, Abstimmung, Eröffnung
                            1  Abänderungsanträge im Sinne des Gemeindegesetzes  10  )   sind von den  Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor der Gemeindeversamm  -  lung schriftlich und begründet beim Gemeinderat einzureichen.  2  Der Gemeinderat orientiert die betroffenen Grundeigentümerinnen und  Grundeigentümer sowie die Direktion über den Eingang von Abände  -  rungsanträgen.  3  Der Gemeinderat unterbreitet den Stimmberechtigten den Fussweg  -  plan mit dem begründeten Antrag auf Abweisung der nicht gütlich erle  -  digten Einwendungen und die Abänderungsanträge zur Beschlussfas  -  sung. Dabei sind allfällige wesentliche Differenzen zum Vorprüfungsbe  -  richt gemäss Art.  17 bekanntzugeben und zu begründen.  4  Der Gemeinderat eröffnet den einwendenden Personen den Entscheid  über  die  Einwendungen  und   den  betroffenen   Grundeigentümerinnen  oder Grundeigentümern die beschlossenen Änderungen.  9)  NG  265.1  10)  NG  171.1  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Planung des Wanderwegnetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 * Vorarbeiten
                            1  Die erforderlichen Vorarbeiten sind unter Beizug von kantonalen Fach  -  organisationen durch eine vom Landrat gewählte Kommission zu leis  -  ten.  2  Die bestehenden öffentlichen Wanderwege sind in den Wanderweg  -  plan aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * Verfahren
                            1. Auflage  1  Der Entwurf des Wanderwegplans ist unter Hinweis auf die Möglichkeit  zur Einwendung sowie zu Anregungen und Vorschlägen im Amtsblatt zu  veröffentlichen und zusammen mit den Beilagen während 30  Tagen zur  öffentlichen Einsicht auf der Direktion und in den betroffenen Gemein  -  den aufzulegen.  2  Während der Auflagefrist können stimmberechtigte Personen sowie  die gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  11  )   Legitimierten schrift  -  lich und begründet Einwendungen, Anregungen und Vorschläge einrei  -  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * 2. Behandlung der Eingaben
                            1  Hat die Behandlung der Einwendungen, Anregungen und Vorschläge  wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Verfahren für betroffene Drit  -  te und kantonale Fachorganisationen zu wiederholen.  2  Kann die Einwendung nicht gütlich erledigt werden, teilt die Kommissi  -  on der einsprechenden Person mit, warum sie dem Landrat die Abwei  -  sung der Einwendung beantragen werde.  3  Die Kommission nimmt zu den nicht berücksichtigten Anregungen und  Vorschlägen gesamthaft und abschliessend in einem Bericht zuhanden  des Landrates Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * 3. Inkraftsetzung
                            1  Der Landrat erlässt den kantonalen Wanderwegplan.  2  Er entscheidet über die nicht erledigten Einwendungen.  11)  NG  265.1  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bau und Unterhalt der Fuss- und Wanderwege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Fusswege
                            1  Fusswege sind durch die Gemeinde zu bauen und zu kennzeichnen;  sie sind unter dem Vorbehalt geltender Grunddienstbarkeiten durch die  Gemeinde zu unterhalten.  2  Der Gemeinderat kann mit touristischen Vereinigungen oder privaten  Fachorganisationen eine Vereinbarung treffen über die Kennzeichnung  der Fusswege sowie über den Unterhalt jener Fusswege, die von der  Gemeinde unterhalten werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Wanderwege
                            1  Wanderwege sind durch die Gemeinde zu bauen und zu kennzeich  -  nen; sie sind unter dem Vorbehalt geltender Grunddienstbarkeiten durch  die Gemeinde zu unterhalten.  2  Der Gemeinderat kann mit touristischen Vereinigungen oder privater  Fachorganisationen eine Vereinbarung treffen über die Kennzeichnung  der Wanderwege sowie über den Unterhalt jener Wanderwege, die von  der Gemeinde unterhalten werden müssen.  3  Der Gemeinderat ist zuständig, mit den Eigentümern von Flurstrassen,  die keinen staubfreien Deckbelag aufweisen und die als Wanderwege  benutzt werden, die Beteiligung der Gemeinde an den Unterhaltsauf  -  wendungen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * ...
Art. 29 Baubewilligungsverfahren
                            1. Baubeschluss  1  Der Gemeinderat beschliesst den Bau neuer Fuss- oder Wanderwege  im Rahmen des Fuss- oder Wanderwegplanes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * Auflage des Projektes
                            1  Das   Ausführungsprojekt   ist   unter   Hinweis   auf   die   Möglichkeit   zur  Einwendung im Amtsblatt zu veröffentlichen und zusammen mit den  Beilagen während 20  Tagen zur öffentlichen Einsicht bei der Gemeinde  aufzulegen.  2  Bei Wanderwegen ist das Ausführungsprojekt auch bei der Direktion  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * Einwendungsverfahren
                            1  Während der Auflagefrist kann gegen das Ausführungsprojekt beim  Gemeinderat Einwendung erhoben werden.  2  Rügen, die bereits im Planungsverfahren hätten erhoben werden kön  -  nen, sind im Baubewilligungsverfahren nicht mehr zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Einfriedungen
                            1  Erstellung und Unterhalt der Einfriedungen, die entlang von Fuss- und  Wanderwegen im Sinne dieses Gesetzes erforderlich sind, obliegt den  Anstössern, soweit keine andern Vereinbarungen getroffen werden.  2  Die Beschaffenheit der Einfriedungen richtet sich nach den Bestim  -  mungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch  12  )  .  3  Die Erstellung und der Unterhalt von Sicherheitsabschrankungen ob  -  liegen den Bau- und Unterhaltspflichtigen gemäss Art.  26 und Art.  27.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Ersatzvornahme
                            1  Durch   Beschluss   des   Regierungsrates   kann   der   Kanton   die   einer  Gemeinde nach Massgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben auf  Kosten der Gemeinde ganz oder teilweise übernehmen, wenn es die Si  -  cherung eines Wanderweges oder die Vollendung eines Fuss- oder  Wanderwegnetzes erfordert und die Gemeinde sich weigert, binnen ei  -  ner vom Regierungsrat festzusetzenden angemessenen Frist die ihr  übertragenen Aufgaben auszuführen.  2  Die gleichen Befugnisse stehen dem Gemeinderat gegenüber den be  -  lasteten Grundeigentümern in bezug auf öffentliche Fusswege zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Vorbehalt der Strassen- und Baugesetzgebung
                            1  Bau und Unterhalt von öffentlichen Strassen, Radrouten, Plätzen und  Trottoirs, die auch als Fuss- oder Wanderwege dienen, richtet sich nach  den Bestimmungen des Strassengesetzes  13  )  .  2  Die Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung  14  )   betreffend  die Überbindung der Erstellung von Erschliessungsanlagen an die inter  -  essierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bleiben vorbe  -  halten.  *  12)  NG  211.1  13)  NG  622.1  14)  NG  611.1  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 * Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide des Landrates gemäss Art.  25 kann binnen 20  Ta  -  gen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht er  -  hoben werden.  2  Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechts  -  pflegegesetz  15  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 * Legitimation
                            1  Sektionen schweizerischer Fachorganisationen, die seit mindestens 10  Jahren im Kanton tätig sind und nach deren Statuten die Förderung von  Fuss- oder Wanderwegen zu den dauernden Hauptaufgaben zählt, sind  zur Erhebung einer Einwendung oder Beschwerde legitimiert, soweit sie  an der Abweisung, Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Be  -  schlusses oder Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben.  2  Im Übrigen richtet sich die Legitimation nach dem Verwaltungsrechts  -  pflegegesetz  16  )  .  6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vollzug
                            1  Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Änderung bestehender Erlasse
                            1. Strassengesetz  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 24.
                            April 1966 über den Bau und den  Unterhalt der Strassen (Strassengesetz)  17  )   wird aufgehoben.  2  Das Strassengesetz lautet neu: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 2. Fremdenverkehrsgesetz
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 25.
                            April 1971 über die Förderung des  Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsgesetz)  18  )   wird aufgehoben.  15)  NG  265.1  16)  NG  265.1  17)  NG  622.1  18)  NG  865.1  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Fremdenverkehrsgesetz lautet neu: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Rechtskraft
                            1  Dieses Gesetz tritt mit  der Annahme durch die Landsgemeinde in  Kraft.  2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung  aufzunehmen.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  29.04.1990  29.04.1990  Erlass  Erstfassung  A 1990, 829  03.06.1998  01.01.1999  Art. 28  aufgehoben  A 1998, 1023, 1530  21.05.2014  01.01.2015  Erlasstitel  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 19  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 20  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 21  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 23  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 24  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 25  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 30  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 34 Abs. 2  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  27.05.2015  01.01.2016  Art. 18 Abs. 1  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 19 Abs. 2  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 22  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 23 Abs. 2  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 31  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 35  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 36  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  29.04.1990  29.04.1990  Erstfassung  A 1990, 829  Erlasstitel  21.05.2014  01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 21.05.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 21.05.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 21.05.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 21.05.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 21.05.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 21.05.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 03.06.1998
                            01.01.1999  aufgehoben  A 1998, 1023, 1530
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 21.05.2014
                            01.01.2015  totalrevidiert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  13