Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Zug über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            OGS 1986, 96 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Zug über die Befreiung von der Erbschaftsund Schenkungssteuer vom 23. Dezember 1985 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden und der Regierungsrat des Kantons Zug vereinbaren: 1.  Zuwendungen  aus  letztwilliger  Verfügung  oder  aus  Schenkung  zu- gunsten: a.  des Kantons, b.  der Gemeinde, c.   der  übrigen  juristischen  Personen  des  öffentlichen  oder  privaten Rechts, die öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, werden von der Erbsc haftsund Schenkungssteuer befreit. 2.  Die  Vereinbarung  wird  mit  beidseitiger  Unterzeichnung  rechtsgültig. 2 Sie wird rückwirkend ab 1. Januar 1985 angewendet. Sie  kann  jederzeit  von  einem  der  beiden  Kantone  unter  Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. 1 OGS 1986, 96 2 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat die Vereinbarung 2. Dezember 1985, der Regierungsrat des Kantons Zug am 23. Dezember 1985 unterzeichnet