Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen landwirtschaftlichen Schulgeldvereinbarung
                            über den Beitritt zur interkantonalen landwirtschaftlichen Schulgeldvereinbarung vom 11. September 1997 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 43 und 51 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der  Kanton  tritt  der  interkantonalen  Vereinbarung  über  Beiträge  der Kantone  an  die  Kosten  des  Unterrichtes  in  der  landwirtschaftlichen  und bäuerlich-hauswirtschaftlichen  Berufsbildung  (Landwirtschaftliche  Schul- geldvereinbarung) vom 7. Februar 1997 3 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der   Regierungsrat   wird   ermächtigt,   die   Vereinbarung   veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB     XXIV,     404
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XVI, 121, XX, 96, und XXII, 126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB     XXIV,     400