Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung
                            Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über die Stromversorgung  (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG)  vom 27. März 2013 (Stand 1. Januar 2014)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 30  Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23.  März 2007 über die Stromversor  -  gung (Stromversorgungsgesetz, StromVG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt eine sichere, wirtschaftliche und nachhaltige  Versorgung des Kantonsgebietes mit Elektrizität.  2  Es regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Stromversor  -  gung (Bundesgesetzgebung)  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Interkantonale Zusammenarbeit
                            1  Der   Kanton   arbeitet   im   Bereich   der   Stromversorgung   mit   anderen  Kantonen zusammen, wenn dies angezeigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Duldungspflicht
                            1  Die   Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümer   haben   Eingriffe   in  ihr   Eigentum,   die   mit   der   Stromversorgung   notwendigerweise   im   Zu  -  sammenhang   stehen   und   die   im   öffentlichen   Interesse   vorgenommen  werden, gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden.  1)  SR 734.7  2)  SR 734.7; SR 734.71  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einigen sich die Grundeigentümerin beziehungsweise der Grundeigen  -  tümer und der Netzbetreiber nicht durch Vereinbarung auf eine Entschä  -  digung, ist das Schätzungsverfahren gemäss Enteignungsgesesetz  3  )   an  -  zuwenden.  3  Der   Regierungsrat   schliesst   die   Vereinbarungen   gemäss   Abs.  2   für  Grundeigentum des Kantons ab.  2 Netzgebiete und Netzbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsätze
                            1  Die   Netzgebiete   sind   soweit   notwendig   im   Rahmen   von   Art.   5  StromVG  4  )   auf allen Spannungsebenen (Netzebenen) zu bezeichnen.  2  Lokale, regionale und überregionale Verteilnetze können sich geogra  -  phisch überlagern.  3  Die Bezeichnung der Netzgebiete erfolgt anhand folgender Kriterien:  1.  Eigentumsverhältnisse am Elektrizitätsnetz;  2.  vertragliche Verhältnisse betreffend den Bau, Betrieb und Unter  -  halt des Elektrizitätsnetzes;  3.  Gewährleistung   einer   sicheren,   effizienten   und   kostengünstigen  Stromversorgung.  4  Bestehende Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bezeichnung der Netzgebiete
                            1  Der   Regierungsrat   bezeichnet   die   Netzgebiete   nach   Anhörung   der  Netzeigentümerinnen und  -  eigentümer sowie der Netzbetreiber.  2  Die   Netzgebietsbezeichnung   hat   flächendeckend   über   das   gesamte  Kantonsgebiet zu erfolgen.  3  Für ein Netzgebiet ist jeweils ein Netzbetreiber verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Leistungsaufträge
                            1  Der   Regierungsrat   kann   den   Netzbetreibern   Leistungsaufträge   ertei  -  len, insbesondere um:  1.  die technische Versorgungssicherheit sicherzustellen;  2.  die Versorgungssicherheit im Netzbetrieb sicherzustellen.  3)  NG 266.1  4)  SR 734.7  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Leistungsaufträgen können insbesondere Massnahmen zur Be  -  wältigung von ausserordentlichen Lagen vorgeschrieben werden.  3 Anschlusspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Innerhalb des Netzgebietes
                            1  Innerhalb   eines   Netzgebietes   ist   der   bezeichnete   Netzbetreiber   zur  Gewährleistung des Netzanschlusses gemäss den Bestimmungen der  Bundesgesetzgebung  5  )   verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausserhalb des Netzgebietes
                            1  Der Regierungsrat kann einen Netzbetreiber nach Abwägung der Ge  -  samtinteressenlage verpflichten, Endverbraucherinnen und Endverbrau  -  cher sowie Stromerzeuger auch ausserhalb seines Netzgebietes anzu  -  schliessen.  2  Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bishe  -  rige Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausserhalb der Bauzone
                            1  Der   Regierungsrat   verfügt   den   Anschluss   von   Endverbraucherinnen  und   Endverbrauchern   ausserhalb   der   Bauzone,   die   nicht   bereits   ge  -  stützt auf die Bundesgesetzgebung  6  )   an das Verteilnetz anzuschliessen  sind,   wenn   der   Anschluss   für   den   Netzbetreiber   technisch   möglich,  wirtschaftlich tragbar sowie verhältnismässig ist.  2  Die Kosten dieser Anschlüsse sind von der jeweiligen Endverbrauche  -  rin oder dem jeweiligen Endverbraucher zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anschlussgarantie
                            1  Die Direktion ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die  Anschlussgarantie.  5)  SR 734.7; SR 734.71  6)  SR 734.7; SR 734.71  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Tarife
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Veröffentlichung
                            1  Der   Netzbetreiber   veröffentlicht   die   Elektrizitätstarife   gemäss   Art.   7  Abs. 2 StromVG  7  )   im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Massnahmen
                            1  Der Regierungsrat ist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 StromVG  8  )   für den Er  -  lass   von   Massnahmen   zur   Angleichung   unverhältnismässiger   Unter  -  schiede der Netznutzungstarife zuständig.  2  Er hört vorgängig die Betroffenen an.  5 Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Busse
                            1  Wer vorsätzlich gegen dieses Gesetz oder sich darauf stützende Er  -  lasse oder Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr.  100'000.–  bestraft. Strafbar ist insbesondere, wer verfügte Anschlusspflichten oder  Leistungsaufträge verletzt.  2  Wird   die   Tat   fahrlässig   begangen,   beträgt   die   Busse   bis   zu  Fr.  20'000.–.  3  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.  6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Übergangsbestimmungen
                            1  Die Gültigkeit bestehender Vertragsverhältnisse richtet sich nach der  Bundesgesetzgebung  9  )  .  2  Bestehende Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge  -  setzes eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen, sind mit  entsprechenden Nachträgen zu ergänzen.  7)  SR 734.7  8)  SR 734.7  9)  SR 734.7; SR 734.71  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat vollzieht die kantonalen Aufgaben gemäss der Bun  -  desgesetzgebung  10  )    und   dieses   Gesetzes,   soweit   diese   nicht   einer  anderen Behörde zugewiesen sind.  2  Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmun  -  gen.  3  Er kann insbesondere Branchenrichtlinien und Fachnormen verbindlich  erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufhebung der kantonalen Stromversorgungsverord
                            -  nung  1  Die   Einführungsverordnung   vom   16.  Dezember   2008   zur   Bundesge  -  setzgebung   über   die   Stromversorgung   (Kantonale   Stromversorgungs  -  verordnung)  11  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es   tritt   unter   dem   Vorbehalt   des   Inkrafttretens   des   Gesetzes   vom  27.  März 2013 über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Kanto  -  nales Elektrizitätswerkgesetz, EWNG)  12  )   in Kraft.  3  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  13  )  .  10)  SR 734.7; SR 734.71  11)  A 2008, 2593  12)  NG 642.1  13)  In Kraft seit 1.  Januar 2014  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  27.03.2013  01.01.2014  Erlass  Erstfassung  A 2013, 511, 1060  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  27.03.2013  01.01.2014  Erstfassung  A 2013, 511, 1060  7