Konditionen für die Kunden des EWN
                            Konditionen für die Kunden des EWN  (Konditionen EWN)  vom 26. März 2009 (Stand 1. Januar 2020)  Der Verwaltungsrat,  gestützt auf Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 12a Abs. 2 Ziffern 3 und 7 des  EWN-Gesetzes  1  )  ,  beschliesst:  1 Anwendung  Ziff.  1  1  Die Konditionen des EWN gelten für folgende Bereiche:  1.  Tarif N: Normalkunden,  2.  Tarif L: Landwirtschaftsbetriebe mit Heubelüftungsanlagen,  3.  Tarif G: Grosskunden,  4.  Tarif R: Rückspeiser (Einspeisung von erneuerbaren Energien);  5.  Netznutzung.  Ziff.  1.1  Normalkunden  1  Normalkunden sind alle Endkunden mit einer Abgabestelle auf dem  Niederspannungsnetz (230/400 V), welche elektrische Energie bis maxi  -  mal 100'000  kWh pro Jahr und Zähler bzw. Bezugsstelle beziehen.  Ziff.  1.2  Landwirtschaftsbetriebe mit Heubelüftungsanlagen  1  Der Tarif L gilt für alle Landwirtschaftsbetriebe mit einer Abgabestelle  auf dem Niederspannungsnetz (230/400 V), wenn eine Heubelüftungs  -  anlage installiert ist. Die Konditionen gelten auch für Ställe und andere  landwirtschaftlichen Gebäude, die via die Hauptscheune mit Heubelüf  -  tung über eine interne Verbindungsleitung elektrisch versorgt werden.  1)  NG 642.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Ställe und andere landwirtschaftlichen Gebäude ohne Heubelüf  -  tungsanlagen jedoch mit direktem Netzanschluss gelten die Konditionen  für Normalkunden.  3  Für gewerbliche Betriebe (Mast, Käserei, etc.) gelten die Konditionen  für Normalkunden beziehungsweise die Konditionen für Grosskunden.  4  Für Haushaltungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten in jedem  Fall die Konditionen für Normalkunden.  5  Wird die Energie für den Haushalt und den Landwirtschaftsbetrieb  durch eine Energiestelle erfasst, wird der Gesamtverbrauch zu den Kon  -  ditionen für Normalkunden abgerechnet.  6  In Zweifelsfällen entscheidet das EWN über die anzuwendenden Kon  -  ditionen.  Ziff.  1.3  Grosskunden  1  Grosskunden sind alle Endkunden mit einer Abgabestelle auf dem Nie  -  derspannungsnetz (230/400 V) und Mittelspannungsnetz (17/30 kV),  welche elektrische Energie von mindestens 100'000  kWh und weniger  als 1'000'000  kWh pro Jahr und Standort bzw. Bezugsstelle beziehen.  Ziff.  1.4  Einspeisung von erneuerbaren Energien  1  Für die Einspeisung von erneuerbaren Energien bestehen folgende  bundesrechtliche   Vergütungsmodelle   für   unabhängige   Produzenten  bzw. Erzeuger von erneuerbaren Energien:  1.  Mehrkostenfinanzierung (Art. 28a EnG  2  )  ), für Produktionsanlagen  die vor dem 1.  Januar 2006 in Betrieb genommen wurden;  2.  Kostendeckende Einspeisevergütung (Art. 7a EnG  3  )  );  3.  Vergütung des ökologischen Mehrwerts (Art. 7b EnG  4  )  ).  Ziff.  1.5  Netznutzung  1  Für die Netznutzung werden folgende Tarife angewendet:  Ziff.  1.5.1  Abgabe in Niederspannung  1  Einfachtarifmessung – NE 7 ET: Für Endkunden mit Abgabe in Nieder  -  spannung 0.4  kV (Netzebene 7), einer Einfachtarifmessung und einem  jährlichen Energiebezug ≤  100'000  kWh pro Standort.  2)  SR 730.0  3)  SR 730.0  4)  SR 730.0  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Doppeltarifmessung – NE 7 DT: Für Endkunden mit Abgabe in Nieder  -  spannung 0.4  kV (Netzebene 7), einer Doppeltarifmessung und einem  jährlichen Energiebezug ≤  100'000  kWh pro Standort.  3  Doppeltarif- und Leistungs- oder Lastgangmessung – NE 7 P: Für  Endkunden mit Abgabe in Niederspannung 0.4  kV (Netzebene 7), einer  Doppeltarifmessung und einer Leistungs- oder Lastgangmessung sowie  einem jährlichen Energiebezug >  100'000  kWh pro Standort.  Ziff.  1.5.2  Abgabe in Mittelspannung – NE 5 P  1  Für Endkunden mit Abgabe in Mittelspannung 30 kV (Netzebene 5), ei  -  ner Doppeltarifmessung und einer Leistungs- oder Lastgangmessung  sowie einem jährlichen Energiebezug >  100'000  kWh pro Standort.  Ziff.  1.5.3  Abgabe in Hochspannung – NE 3 I  1  Für Endkunden mit Abgabe in Hochspannung 50 kV (Netzebene 3), ei  -  ner Doppeltarifmessung und einer Leistungs- oder Lastgangmessung  sowie einem jährlichen Energiebezug >  100'000  kWh pro Standort.  2 Messung  Ziff.  2.1  Tarif N und Tarif L  1  Die gesamte von einem Haushalt, Landwirtschafts-, Gewerbe- oder  Dienstleistungsbetrieb bezogene elektrische Energie wird in der Regel  mit einem einzigen Wirkenergiezähler und gegebenenfalls einem Blind  -  energiezähler gemessen.  2  Sofern die installationstechnischen Voraussetzungen gegeben sind,  wird die elektrische Energie im Doppeltarif abgegeben, anderenfalls er  -  folgt die elektrische Energieabgabe im Einfachtarif.  3  Die   installationstechnischen   Voraussetzungen   für  die   Montage   der  Zähler und für die Einführung von Doppeltarifmessung hat der Kunde,  respektive der Eigentümer der elektrischen Installationen, auf eigene  -  Kosten zu schaffen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  2.2  Tarif G  1  Die gesamte Lieferung elektrischer Energie wird in der Regel mittels  einer Fernmessung, d.h. mit einem Lastgangzähler mit Fernauslesung  oder allenfalls mit einem Doppeltarifzählwerk mit Leistungsmessung er  -  fasst. Die höchste im Monat während einer Viertelstunde aufgetretene  mittlere Leistung wird registriert und ist massgebend für die Leistungs  -  verrechnung.  2  Das EWN kann den Einbau eines Wirkenergiekontroll- und eines Blin  -  denergiezählers verlangen.  3  Die   installationstechnischen   Voraussetzungen   für  die   Montage   der  Zähler inklusive ein analoger Telefonanschluss hat der Kunde, respekti  -  ve der Eigentümer der elektrischen Installation, auf eigene Kosten zu  schaffen.  Ziff.  2.3  Tarif R  1  Der Grundpreis für die Messeinrichtung richtet sich nach den Netznut  -  zungstarifen Netzebene 7 (NE7).  2  Im Grundpreis sind inbegriffen:  1.  die quartalsweise Rechnungsstellung,  2.  der Versand der Messenergiedaten an die geforderten Marktak  -  teure.  3  Bei den Erzeugern nach kostendeckender Einspeisevergütung (Art. 7a  EnG  5  )  ) mit einer Anschlussleistung von ≤  30  kVA (ohne Lastgangmes  -  sung) sind im Grundpreis zudem inbegriffen:  1.  pro Jahr zwei Ablesungen durch das EWN und zwei Selbstable  -  sungen durch den Produzenten/Erzeuger.  4  Bei den Erzeugern nach kostendeckender Einspeisevergütung (Art. 7a  EnG  6  )  ) mit einer Anschlussleistung von >  30  kVA (mit Lastgangmes  -  sung):  1.  sind im Grundpreis zudem die Betriebskosten für die tägliche Fer  -  nauslesung der Zählerdaten via ZFA- und EDM-System inbegrif  -  fen,  2.  sind im Grundpreis der Zählerfernauslesung die monatlichen Auf  -  wendungen für einen GSM/GPRS-Anschluss gemäss Metering  Code Art. 3.5.5 nicht inbegriffen.  5)  SR 730.0  6)  SR 730.0  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei den Erzeugern nach ökologischem Mehrwert (Art. 7b EnG  7  )  ):  1.  sind im Grundpreis zudem pro Jahr zwei Ablesungen durch das  EWN und zwei Selbstablesungen durch den Produzenten/Erzeu  -  ger inbegriffen,  2.  sind im Grundpreis der Zählerfernauslesung die monatlichen Auf  -  wendungen für einen GSM/GPRS-Anschluss gemäss Metering  Code Art. 3.5.5 nicht inbegriffen.  Ziff.  2.4  Gemeinsame Bestimmungen  1  Zähler und Rundsteuerapparate, die der Abrechnung dienen, stellt  ausschliesslich das EWN zur Verfügung und werden dem Kunden via  Grundpreis in Rechnung gestellt.  2  Jede Bezugsstelle, respektive Messstelle begründet einen Anschluss  (Grundpreis).  Ziff.  3  Blindenergie  1  Der Bezug von Blindenergie (kVarh) darf pro Abrechnungsperiode 40  Prozent des Bezugs an Wirkenergie (kWh) nicht übersteigen, entspre  -  chend einem mittleren Leistungsfaktor cos phi von 0.93. Das EWN ist  berechtigt, die bezogene Blindenergie zu messen. Ist der Bezug von  Blindenergie höher als 40 Prozent der Wirkenergie, hat der Kunde auf  eigene Kosten Abhilfe zu schaffen, andernfalls ist das EWN berechtigt,  den Überbezug zu verrechnen.  2  Das EWN behält sich Anpassungen am Leistungsfaktor cos phi vor.  Ziff.  4  Tarifzeiten  1  Der Niedertarif gilt im Versorgungsgebiet des EWN zwischen 21.00  Uhr und 7.00 Uhr. Das EWN behält sich Anpassungen der Tarifzeiten  vor.  Ziff.  5  Preiskonditionen  Ziff.  5.1  Wirkenergiepreise und Netznutzungspreise  1  Die Preise für die Wirkenergie und die Netznutzung richten sich nach  dem Anhang.  7)  SR 730.0  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  5.2  Steuern und Abgaben  1  Folgende Steuern und/oder Abgaben werden zuzüglich zu den Ener  -  gie- und Netznutzungspreisansätzen in Rechnung gestellt:  1.  Abgaben an die schweizerische Netzgesellschaft Swissgrid für  Systemdienstleistungen (SDL)  2.  Abgaben an den Kanton Nidwalden  3.  Zuschlag für kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) gemäss  Energiegesetz  2  Ergänzungen und Anpassungen bleiben jederzeit vorbehalten.  Ziff.  5.3  Tarife für die Einspeisung von erneuerbaren Energien  1  Bei der Mehrkostenfinanzierung werden zur Vergütung für die ins  EWN-Stromnetz eingespeiste Überschussenergie folgende Tarife fest  -  gelegt:  1.  Tarif Rückspeiser R1  2.  Tarif Rückspeiser R2 für Produktionsanlagen mit Inbetriebnahme  zwischen 1992 und 1999  2  Bei der Kostendeckenden Einspeisevergütung (Art. 7a EnG  8  )  ) erhalten  Erzeuger ab dem Zeitpunkt der Produktionsaufnahme bis zur bestätig  -  ten Aufnahme ins schweizerische Herkunftsnachweis-System (HKN CH)  beziehungsweise der Bestätigung der kostendeckenden Einspeisever  -  gütung durch Swissgrid vom EWN eine Vergütung für die ins EWN-  Stromnetz eingespeiste erneuerbare Energie. Die Wirkenergie während  der Übergangsfrist wird gemäss folgendem Tarif entschädigt:  1.  Tarif Erzeuger R3.  3  Die Tarife richten sich nach dem Anhang.  Ziff.  5.4  Anpassungen Preiskonditionen.  1  Die Preiskonditionen werden periodisch überprüft und angepasst.  Ziff.  6  Allgemeine Bestimmungen  1  Der Bezug von elektrischer Energie begründet gemäss den jeweils  gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Ver  -  teilnetzes bzw. ergänzend das jeweils gültige EWN-Reglement4 über  die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss, die Netznutzung  und die Lieferung elektrischer Energie, einen stillschweigenden Liefer  -  vertrag.  8)  SR 730.0  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  7  Besondere Bestimmungen  1  Bei leerstehenden Wohnungen und Objekten hat der Gebäudeeigentü  -  mer für den Grundpreis, für die Nutzung der Netzinfrastruktur, den Blin  -  denergieüberbezug und für allfälligen Verbrauch elektrischer Energie  aufzukommen.  2  Das EWN ist berechtigt, den Bezug elektrischer Energie in Kleinwoh  -  nungen und in Ferienwohnungen dem Hauseigentümer zu verrechnen.  3  Wird während eines Monats keine elektrische Energie verbraucht, so  wird nur der Grundpreis verrechnet. Als Monat im Sinne dieser Preiss  -  truktur gilt der Kalendermonat. Für die Verrechnung des Grundpreises  wird der angebrochene Monat taggenau abgerechnet.  4  Für   jeden   Kunden   ist   eine   separate   Messeinrichtung   einzubauen.  Sammelmessungen für verschiedene Kunden sind nicht gestattet.  5  Das EWN stellt pro Abrechnungsperiode für die bezogene elektrische  Energie, für die Nutzung der Netzinfrastruktur, für den Blindenergieüber  -  bezug sowie die gesetzlichen Steuern und/oder Abgaben eine Rech  -  nung oder eine Akontorechnung.  6  Die Mahngebühr pro Rechnung wird für die zweite und jede weitere  Mahnung verrechnet.  7  Die Preise gemäss Ziffer 5 werden mit dem jeweils gültigen Mehrwert  -  steuersatz belastet.  8  Falls die elektrische Energie mit einer besonderen hoheitlichen Abga  -  be und/oder Steuer belastet wird, ist das EWN berechtigt, diese dem  Kunden zu verrechnen.  Ziff.  8  Inkraftsetzung  1  Diese Konditionen werden rückwirkend auf den 1.  Januar 2009 in Kraft  gesetzt. Sie ersetzen sämtliche bisherigen Preisbestimmungen.  A1 Anhang 1: Konditionen EWN  Ziff.  A1-1  *  Preiskonditionen – Einspeisung: Vergütungstarif –  Tarif R 2020  1  Tarif  Vergütungshöhe Wirkenergie  Tarif Rückspeiser R1  Einfachtarif (Rp./kWh) 15.0 (exkl. MwSt.)  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarif  Vergütungshöhe Wirkenergie  Tarif Rückspeiser R2  Einfachtarif (Rp./kWh) 16.0 (exkl. MwSt.)  Tarif Erzeuger R3  Einfachtarif (Rp./kWh) BFE  9  )  Ziff.  A1-2  *  Preiskonditionen 2020 – Energie  1  Abgabe in Niederspannung 0.4 kV:  Tarif  Tarif N (exkl.  MWST)  Tarif L (exkl.  MWST)  Tarif G/I (exkl.  MWST)  Einfachtarif (Rp./  kWh)  7.00  7.00  Doppeltarif:  Hochtarif (Rp./  kWh)  7.00  7.00  6.90  Doppeltarif: Nie  -  dertarif (Rp./  kWh)  6.50  6.50  6.90  2  Abgabe in Mittelspannung 30 kV:  Tarif  Tarif N (exkl.  MWST)  Tarif L (exkl.  MWST)  Tarif G/I (exkl.  MWST)  Doppeltarif:  Hochtarif (Rp./  kWh)  6.90  Doppeltarif: Nie  -  dertarif (Rp./  kWh)  6.90  3  Ersatzenergie  10  )  :  9)  BFE, Bundesamt für Energie, quartalsweise Veröffentlichung der Marktpreise  10)  Falls die Energielieferung durch den Drittlieferanten nicht oder nicht umfassend abgewi  -  ckelt wird, kommen die Preise für Ersatzenergielieferung für den Endkunden zur An  -  wendung  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tarif  Tarif N (exkl.  MWST)  Tarif L (exkl.  MWST)  Tarif G/I (exkl.  MWST)  Hoch- und Nie  -  dertarif vom  01.01.2020 –  31.03.2020 (Rp./  kWh)  9.00  Hoch- und Nie  -  dertarif vom  01.04.2020 –  30.09.2020 (Rp./  kWh)  7.00  Hoch- und Nie  -  dertarif vom  01.10.2020 –  31.12.2020 (Rp./  kWh)  9.00  Ziff.  A1-3  *  Konditionen 2020 – Netznutzung  1  Abgabe in Niederspannung 0.4 kV:  Einfach- / Dop  -  peltarif und  Leistung  Tarif N (exkl.  MWST)  Tarif L (exkl.  MWST)  Tarif G/I (exkl.  MWST)  Arbeitspreis Ein  -  fachtarif (Rp./  kWh)  8.90  8.90  Arbeitspreis  Hochtarif (Rp./  kWh)  6.60  6.60  3.40  Arbeitspreis Nie  -  dertarif (Rp./  kWh)  5.00  5.00  3.00  Leistungspreis  (CHF/kW/Monat)  5.30  Grundpreis Ein  -  fachtarif (CHF/  Monat)  7.00  7.00  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einfach- / Dop  -  peltarif und  Leistung  Tarif N (exkl.  MWST)  Tarif L (exkl.  MWST)  Tarif G/I (exkl.  MWST)  Grundpreis Dop  -  peltarif (CHF/  Monat)  10.50  10.50  69.00  11  )  2  Abgabe in Mittelspannung 30 kV:  Doppeltarif und  Leistung  Tarif N (exkl.  MWST)  Tarif L (exkl.  MWST)  Tarif G/I (exkl.  MWST)  Arbeitspreis  Hochtarif (Rp./  kWh)  2.70  Arbeitspreis Nie  -  dertarif (Rp./  kWh)  2.20  Leistungspreis  (CHF/kW/Monat)  4.80  Grundpreis  (CHF/Monat)  126.00  12  )  3  Abgabe in Hochspannung 50 kV:  Tarif  Tarif N (exkl.  MWST)  Tarif L (exkl.  MWST)  Tarif G/I (exkl.  MWST)  Arbeitspreis  Hochtarif (Rp./  kWh)  2.30  Arbeitspreis Nie  -  dertarif (Rp./  kWh)  2.30  Leistungspreis  3.50  Grundpreis  (CHF/Monat)  882.00  13  )  11)  davon CHF  48.10 Lastgangmessung, Telefonleitung vorausgesetzt  12)  davon CHF 48.10 Lastgangmessung, Telefonleitung vorausgesetzt  13)  davon CHF 48.10 Lastgangmessung, Telefonleitung vorausgesetzt  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuzügliche Abgaben:  Abgabe  Tarif N (exkl.  MWST)  Tarif L (exkl.  MWST)  Tarif G/I (exkl.  MWST)  Abgaben an  Kanton Nidwal  -  den (Rp./kWh)  1.00  1.00  1.00  Systemdienst  -  leistungen SDL  (Rp./kWh)  0.16  0.16  0.16  Netzzuschlag  (Rp./kWh)  2.20  2.20  2.20  Zuschlag ökolo  -  gische Sanierun  -  gen Wasserkraft  (Rp./kWh)  0.10  0.10  0.10  Blindenergie  (Rp./kVarh)  4.50  4.50  4.50  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.03.2009  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  A 2009, 1715  19.08.2019  01.01.2020  Ziff. A1-1  totalrevidiert  A 2019, 2012  19.08.2019  01.01.2020  Ziff. A1-2  totalrevidiert  A 2019, 2012  19.08.2019  01.01.2020  Ziff. A1-3  totalrevidiert  A 2019, 2012  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  26.03.2009  01.01.2009  Erstfassung  A 2009, 1715  Ziff. A1-1  19.08.2019  01.01.2020  totalrevidiert  A 2019, 2012  Ziff. A1-2  19.08.2019  01.01.2020  totalrevidiert  A 2019, 2012  Ziff. A1-3  19.08.2019  01.01.2020  totalrevidiert  A 2019, 2012  13