Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr
                            Einführungsgesetz  zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr  *  (Kantonales Strassenverkehrsgesetz, kSVG)  vom 22. Oktober 2008 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt   auf   Art.   60   der   Kantonsverfassung,   in   Ausführung   des  Strassenverkehrsgesetzes vom 19.  Dezember 1958 (SVG)  1  )  , des Ord  -  nungsbussengesetzes vom 24.  Juni 1970 (OBG)  2  )  , des Bundesgesetzes  vom   19.  Dezember   1997   über   eine   leistungsabhängige   Schwerver  -  kehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)  3  )  , der Verordnung  vom 6.  März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabga  -  be (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)  4  )  , der Verordnung vom  26.  Oktober 1994 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstras  -  sen (Nationalstrassenabgabe-Verordnung, NSAV)  5  )   sowie der Vereinba  -  rung vom 29.  Januar 2002 über ein Verkehrssicherheitszentrum der  Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ)  6  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den  Strassenverkehr und ergänzt sie.  1)  SR 741.01  2)  SR 741.03  3)  SR 641.81  4)  SR 641.811  5)  SR 741.72  6)  NG 651.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb
                            öffentlicher Strassen  1  Die  Verwendung  von  Motorfahrzeugen  im Sinne  des  Strassenver  -  kehrsgesetzes  7  )    ist ausserhalb öffentlicher Strassen grundsätzlich ver  -  boten.  2  Ausgenommen sind Motorfahrzeuge, die verwendet werden für:  1.  Armee und Bevölkerungsschutz;  2.  Land- und Forstwirtschaft einschliesslich Gartenbau;  3.  Hoch- und Tiefbau einschliesslich Strassenunterhalt;  4.  Bau und Unterhalt von Anlagen;  5.  werkinternen Verkehr in Betrieben;  6.  Fahrten innerhalb privater Grundstücke;  7.  Ausbildung von Motorfahrzeugführerinnen und  -  führern.  3  Der Kanton kann in weiteren begründeten Fällen Ausnahmebewilligun  -  gen erteilen.  2 Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Anbringen von Ortschaftstafeln  8  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Justiz- und Sicherheitsdirektion
                            1  Die Justiz- und Sicherheitsdirektion (Direktion) vollzieht die Gesetzge  -  bung über den Strassenverkehr, soweit durch kantonales Recht keine  andere Instanz bezeichnet ist oder Dritte damit beauftragt sind.  2  Die Direktion:  1.  verfügt Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen  zur Regelung des Verkehrs, ordnet mit Ausnahme der Ortschafts  -  tafeln das Anbringen und Entfernen der übrigen Signale und Mar  -  kierungen an  9  )   und führt die Aufsicht über die Strassensignalisati  -  on  10  )  ;  7)  SR 741.01  8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Strassenverordnung (NG 622.11)  9)  Art. 3 Abs. 2–5 SVG (SR 741.01), Art. 104 Abs. 1, 107, 108 sowie 110 Abs. 2 SSV (SR  741.21)  10)  Art. 105 SSV (SR 741.21)  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bewilligt nach Anhörung der betroffenen Gemeinde motor- und  radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen und kann  Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten  11  )  ;  3.  bewilligt   Versuchsfahrten   nach   Anhörung   der   betroffenen  Gemeinde und ordnet die nötigen Sicherheitsmassnahmen an  12  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Baudirektion
                            1  Die Baudirektion:  1.  beschafft, bringt an und entfernt Markierungen und Signale im  Bereich der Strassen des Kantons nach Absprache mit der Direk  -  tion;  2.  ermittelt die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte  auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte  der Fahrzeuge  13  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden
                            1  Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) ist  die Strassenverkehrsbehörde. Das VSZ:  1.  vollzieht die den Kantonen obliegenden Aufgaben der Verkehrs  -  zulassung  14  )  , mit Ausnahme der polizeilichen Aufgaben. Es ent  -  scheidet insbesondere über die Zulassung von Personen und  Fahrzeugen zum Strassenverkehr, den Entzug von Lernfahr- und  Führerausweisen   sowie   von   Fahrlehrerbewilligungen,   mit   Ein  -  schluss der Androhung des Entzugs (Verwarnung) und die Si  -  cherstellung gemäss Art. 10;  2.  organisiert die Ausbildung und Prüfung der Fahrzeugführerinnen  und  -  führer, welche Transporte mit gefährlichen Gütern ausfüh  -  ren, und führt die vorgeschriebenen Kontrollen der Fahrzeuge  durch  15  )  ;  3.  vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet  der   Schwerverkehrsabgaben,   ausgenommen   die   Strafverfol  -  gung  16  )  ;  4.  vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet  der Nationalstrassenabgabe, ausgenommen die Kontrollen und  die Strafverfolgung  )  ;  Art. 52 Abs. 2 und 4 SVG (SR 741.01)  12)  Art. 53 SVG (SR 741.01)  13)  Art. 110 Abs. 4 SSV (SR 741.21)  14)  VZV (SR 741.51)  15)  Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 4 SDR (SR 741.621)  16)  Art. 5 Bst. b SVAV (SR 641.811)  17)  NSAV (SR 741.72)  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  kann mit Vereinbarung oder durch Ermächtigung Dritte mit der  Durchführung von Fahrzeugprüfungen beauftragen;  6.  vollzieht die dem Kanton zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet  der Verkehrsversicherung  18  )  , ausgenommen die Antragstellung an  den Bundesrat  19  )  ;  7.  kann das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalterinnen und  -  halter veröffentlichen oder die Daten zur Veröffentlichung frei ge  -  ben  20  )  ;  8.  bewilligt die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb öffent  -  licher Strassen nach Art. 2 Abs. 3;  9.  führt im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden technische Fahr  -  zeugexpertisen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei:  1.  überwacht den ruhenden und rollenden Strassenverkehr, insbe  -  sondere den Schwerverkehr  21  )  ;  2.  vollzieht und überwacht die Vorschriften über die Arbeits- und Ru  -  hezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und  -  füh  -  rer  22  )  ;  3.  vollzieht und überwacht die Vorschriften über die Beförderung ge  -  fährlicher Güter auf der Strasse  23  )  , ausgenommen die Ausbildung  und Prüfung der Fahrzeugführerinnen und  -  führer  24  )   und die jährli  -  chen Kontrollen für Fahrzeuge  25  )  ;  4.  vollzieht sämtliche Vorschriften, für die das Bundesrecht die Poli  -  zeiorgane (Polizei, Verkehrspolizei usw.) als zuständig erklärt;  5.  erhebt die Ordnungsbussen gemäss dem Ordnungsbussenge  -  setz  26  )  6.  fördert   sicheres   Fahren   und   Sensibilisierungskampagnen   und  andere präventiv wirksame Aktivitäten  27  )  ;  7.  sorgt in Zusammenarbeit mit Dritten für eine zweckmässige aktu  -  elle Verkehrsinformation;  18)  VVV (SR 741.31)  19)  Art. 30 Abs. 2 VVV (SR 741.31)  20)  Art. 104 Abs. 5 SVG (SR 741.01)  Art. 53a SVG (SR 741.01)  22)  ARV 1 (SR 822.221) und ARV 2 (SR 822.222)  23)  SDR (SR 741.621)  24)  Art. 8 Abs. 2 SDR (SR 741.621)  25)  Art. 25 Abs. 4 SDR (SR 741.621)  26)  Art. 4 OBG (SR 741.03)  27)  Art. 2a Abs. 2 SVG (SR 741.01)  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  erstattet dem Bund die Meldung der Strassenverkehrsunfälle (Un  -  fallstatistik)  28  )  ;  9.  entfernt vorschriftswidrig aufgestellte Fahrzeuge, die den Verkehr  behindern oder gefährden, auf Kosten und Gefahr der Fahrzeug  -  halterin oder des  -  halters, sofern diese oder dieser nicht erreich  -  bar ist oder sich weigert, das Fahrzeug selber wegzustellen;  10.  zieht herumstehende Fahrzeuge und Anhänger ein, die Anlass  zur polizeilichen Überprüfung geben, und führt sie der Fahrzeug  -  fahndung zu;  11.  lässt Fahrzeuge, die den Verkehrsvorschriften nicht entsprechen,  einer polizeilichen Nachkontrolle oder einer Kontrolle durch das  VSZ zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gemeinden
                            1  Die politischen Gemeinden:  1.  beschaffen, bringen an und entfernen Markierungen und Signale  im Bereich der Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen pri  -  vater Eigentümer nach Absprache mit der Direktion;  2.  nehmen Stellung zu Bewilligungsgesuchen für motor- und rad  -  sportliche Veranstaltungen sowie Versuchsfahrten, bei denen öf  -  fentliche Strassen und Plätze benützt werden;  3.  werden vor dem Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkun  -  gen und  -  anordnungen angehört.  3 Strassenverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontrollschilder
                            1  Die Kontrollschilder werden für die Dauer der Gültigkeit der Fahrzeug  -  ausweise gegen Entrichtung einer einmaligen Gebühr abgegeben; sie  bleiben Eigentum des VSZ.  2  Die Abgabe von Kontrollschildern mit besonderen Ziffern-Kombinatio  -  nen ist auch auf dem Weg einer Versteigerung oder nach Entrichtung  einer Zusatzzahlung zulässig.  3  Beschädigte, nicht mehr gut lesbare sowie verlorene Kontrollschilder  sind auf Kosten der Fahrzeughalterin beziehungsweise des Fahrzeug  -  halters zu ersetzen.  28)  Art. 128 Abs. 3 VZV (SR 741.51)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sicherstellung von Gegenständen
                            1. Verfahren  1  Die Sicherstellung von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Anhängern oder  Ausrüstungsgegenständen aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt  durch schriftliche Verfügung.  2  Die Halterin oder der Halter kann aufgefordert werden, binnen 30 Ta  -  gen den Gegenstand abzuholen, in den vorschriftsgemässen Zustand  zu bringen oder unbrauchbar zu machen und zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 2. Verwertung und Vernichtung
                            1  Werden die Kosten binnen einer angemessenen Frist nicht bezahlt,  wird der Aufforderung zur Abholung nicht Folge geleistet oder kann die  Halterin oder der Halter nicht ermittelt werden, kann eine Verwertung  durch öffentliche Versteigerung erfolgen. Bleibt die Versteigerung erfolg  -  los, ist sie von vornherein aussichtslos oder werden die Kosten der Ver  -  steigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, kön  -  nen die Gegenstände freihändig verkauft werden.  2  Gegenstände, deren Verwertung nicht möglich ist, können vernichtet  werden.  3  Der nach der Deckung der Kosten verbleibende Erlös wird für die Be  -  rechtigten hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 3. Kosten
                            1  Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Vernichtung sind von  der Halterin oder dem Halter zu tragen.  2  Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhän  -  gig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Signale und Markierungen
                            1. Verfahren  1  Örtliche Verkehrsanordnungen  29  )  , die durch Vorschrifts- oder Vortritts  -  signale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter  30  )   angezeigt  werden, sind nach Anhörung des betroffenen Gemeinderats und der  Strasseneigentümerin oder des Strasseneigentümers zu verfügen und  im Amtsblatt mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen.  29)  Art. 3 Abs. 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 SVG (SR 741.01)  30)  Art. 107 Abs. 1 SSV (SR 741.21)  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle übrigen Signale und Markierungen werden auf Anordnung der Di  -  rektion ohne Veröffentlichung im Amtsblatt angebracht oder entfernt.  3  Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen  31  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 2. Kosten
                            1  Die Kosten der Signalisation sind wie folgt zu tragen:  1.  vom Kanton: für die Strassen des Kantons;  2.  von den Gemeinden: für die Gemeindestrassen und öffentlichen  Strassen privater Eigentümerinnen und Eigentümer;  3.  von der Strasseneigentümerschaft: für die Privatstrassen.  4 Parkieren auf öffentlichem Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zeitlich beschränktes Parkieren
                            1  Wer ein Fahrzeug, ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder, zeit  -  lich beschränkt auf öffentlichem Grund parkiert, kann zur Bezahlung ei  -  ner Gebühr verpflichtet werden.  2  Bei der Bemessung der Gebühr sind insbesondere zu berücksichtigen:  1.  die Kosten für die Erstellung von Parkplätzen und Trottoirs, ein  -  schliesslich des Bodenwerts, sowie die Kosten für deren Betrieb  und Unterhalt;  2.  die Aufwendungen für die Kontrolle des Parkierens, die Anschaf  -  fung, die Installation und den Unterhalt der dafür notwendigen  Einrichtungen sowie für das Ausscheiden und Kennzeichnen der  entsprechenden Parkflächen;  3.  das Ausmass und die Dauer der Beanspruchung;  4.  der Sondervorteil für die Parkierenden und die allfälligen Nachtei  -  le für das Gemeinwesen.  3  Der Regierungsrat kann die Gebühren für das Parkieren auf kantonsei  -  genen oder dem Kanton zur Verfügung gestellten Grundstücken durch  Verordnung festlegen.  4  Die politischen Gemeinden legen die Gebühren für das Parkieren auf  kommunalen   oder   der   Gemeinde   zur   Verfügung   gestellten   Grund  -  stücken in einem Reglement fest.  31)  Art. 101 ff. SSV (SR 741.21)  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Dauerparkieren
                            1  Das Dauerparkieren richtet sich nach der Strassengesetzgebung  32  )  .  5 Ordnungsbussen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zuständigkeit
                            1  Zur   Erhebung   von   Ordnungsbussen   im   Strassenverkehr   sind   der  Kanton und betreffend den ruhenden Verkehr zusätzlich die politischen  Gemeinden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Hilfskräfte für den ruhenden Verkehr
                            1  Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs können Hilfskräfte mit  beschränkten hoheitlichen Befugnissen eingesetzt werden.  2  Ihre Uniformen, Kennzeichen und Ausweise müssen sich deutlich von  denen der Polizei unterscheiden.  3  Die Direktion erlässt im Einvernehmen mit den Gemeinden Weisungen  betreffend die Rekrutierung, die Ausbildung, die Weiterbildung und den  Einsatz der Hilfskräfte sowie die Erhebung der Ordnungsbussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bussenertrag
                            1  Die durch den Kanton erhobenen Ordnungsbussen fallen in die Staats  -  kasse.  2  Die durch die Gemeinden erhobenen Ordnungsbussen fallen in die  Gemeindekasse.  6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Rechtsmittel
                            1  Die Rechtsmittel richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegege  -  setz  33  )  .  32)  Art. 65 Abs. 3 Strassengesetz; NG 622.1; § 31 Strassenverordnung, NG 622.11  33)  NG 265.1  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechtsmittelverfahren gemäss Art.  12 der Vereinbarung VSZ  34  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 SVG 35 )
                            sowie Art.  23 SVAG  36  )   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Strafbestimmung
                            1  Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der  gestützt darauf erlassenen Verordnungen werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen weiteren Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Bestimmungen und Erlasse werden aufgehoben:  1.  Art. 1 und 5a des Einführungsgesetzes vom 30.  April 1967 zur  Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr  37  )  ;  2.  § 1–4, § 5–29, § 49–52 und der Anhang 2 der Vollziehungsver  -  ordnung vom 21.  Oktober 1967 zum Einführungsgesetz zur Bun  -  desgesetzgebung über den Strassenverkehr  38  )  ;  3.  die Einführungsverordnung vom 29.  Januar 1973 zur Bundesge  -  setzgebung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr  39  )  ;  4.  das Reglement vom 18.  April 1983 über die Nachprüfung der  Motorfahrräder  40  )  ;  5.  die Verordnung vom 7.  Februar 1972 über die Verwendung von  Motorfahrzeugen   ausserhalb   der   öffentlichen   Strassen   und  Wege  41  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  42  )   fest.  34)  NG 651.2  35)  SR 741.01  SR 641.81  37)  A 1967, 593; NG 651.1  38)  A 1967, 1148; NG 651.11  39)  A 1973, 143  40)  A 1983, 406  41)  A 1972, 125  42)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2009  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  22.10.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  A 2008, 2093, A 2009, 2  11.06.2014  01.11.2014  Art. 18  totalrevidiert  A 2014, 1085, 1578  27.05.2015  01.01.2016  Erlasstitel  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 20  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  22.10.2008  01.01.2009  Erstfassung  A 2008, 2093, A 2009, 2  Erlasstitel  27.05.2015  01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 11.06.2014 01.11.2014
                            totalrevidiert  A 2014, 1085, 1578
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 27.05.2015 01.01.2016
                            totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  11