Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (880.21)
Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (880.21)
Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 18. April 2002 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohn- verhältnisse in Berggebieten vom 20. März 1970 2 sowie der Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 17. April
1991
3 , gestützt auf Artikel 4 und 10 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 27. September 1992 4 , beschliesst:
Art. 1
Geltungsbereich
1 Der Kanton beteiligt sich an den Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten 5 (nachfolgend Bundesgesetz genannt) durch die Ausrichtung von Beiträgen.
2 Beiträge werden an Projekte im Berggebiet der Bergzonen I bis IV 6 geleistet.
Art. 2
Kantonsbeitrag
1 Der gemäss dem Bundesgesetz zu leistende kantonale Beitrag wird vom zuständigen Departement als Pauschalbeitrag festgelegt.
2 Für die Kantonsbeiträge gelten die Vorschriften über die Finanzhilfen des Bundes.
3 Beiträge, die gestützt auf die kantonale Denkmalschutzverordnung 7 gewährt werden, dürfen nicht an die Kantonsleistung angerechnet werden.
Art. 3
Kriterien Wenn die vom Bund und vom Kanton zur Verfügung gestellten Mittel nicht für alle Gesuche ausreichen, so werden diese auf Grund der folgenden Kriterien berücksichtigt: a. Dringlichkeit, b. regionale Verteilung, c. Gesuchseingang.
Art. 4
Zuständigkeit
1 Das zuständige Departement legt in Richtlinien die obere Grenze der anrechenbaren Baukosten, den anzuwendenden Satz der Bundes- und Kantonshilfe, die Höhe der Pauschalbeiträge, die Gründe für eine Kürzung der Finanzhilfe und die Härtefallregelung fest.
2 Das zuständige Departement entscheidet über die Zusicherung von Beiträgen durch Verfügung.
3 Das zuständige Amt vollzieht diese Verordnung, soweit keine andere kantonale Vollzugsbehörde zuständig ist.
Art. 5
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berg- gebieten vom 16. Oktober 1992 8 wird aufgehoben.
Art. 6
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen 9 .
1 ABl 2002, 490
2 SR 844
3 SR 844.1
4 GDB 880.1
5 SR 844
6
Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und
die Ausscheidung von Zonen, SR 912.1
7 GDB 451.21
8 LB XXII, 158
9 SR 844 (Art. 22)