Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden
                            Vereinbarung  über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone  Obwalden und Nidwalden  (Vereinbarung VSZ)  vom 29. Januar 2002 (Stand 1. Juli 2011)  Die Kantone Obwalden und Nidwalden  vereinbaren:  1 Organisationsform, Aufgaben und Betriebsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Name, Rechtsnatur, Sitz
                            1  Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten unter dem Namen  «Verkehrssicherheitszentrum Obwalden / Nidwalden (VSZ)» eine öffent  -  lich-rechtliche   Anstalt   mit   eigener   Rechtspersönlichkeit   und   Sitz   in  Stans.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck und Aufgaben
                            1  Das VSZ erfüllt die Aufgaben, die ihm durch die Gesetzgebung über  den Strassenverkehr und die Schifffahrt durch die Vereinbarungskanto  -  ne übertragen werden. Dies sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Vollzug im Bereich der Zulassung von Personen und Fahr  -  zeugen zum Strassenverkehr und zur Schifffahrt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Entzug von Lernfahr- und Führerausweisen sowie von Fahr  -  lehrerbewilligungen mit Einschluss der Androhung des Entzuges  (Verwarnung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erhebung der Fahrzeug- und der Schiffsteuer.  2  Es kann von den Regierungen der Vereinbarungskantone mit weiteren  Aufgaben betraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Unternehmerische Tätigkeit
                            1  Das VSZ ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit diese  mit den Aufgaben nach dieser Vereinbarung in Zusammenhang stehen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das VSZ kann namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nichthoheitliche Dienstleistungen für Dritte erbringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit andern Leistungserbringern zusammenarbeiten oder gemein  -  same Dienstleistungsbetriebe führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sich an Unternehmen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Betriebsmittel
                            1  Die Vereinbarungskantone stellen dem VSZ für die Betriebsaufnahme  ein Dotationskapital von je Fr.  500'000.– zur Verfügung, das vom VSZ  mit 5.5 Prozent zu verzinsen ist.  2  ...  *  3  Die Vereinbarungskantone können dem VSZ Darlehen gewähren, die  zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen sind.  2 Organe und Zuständigkeiten der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
                            1  Jeder   Vereinbarungskanton   kann   in   die   interparlamentarische   Ge  -  schäftsprüfungskommission zwei Mitglieder aus seinem Kantonsparla  -  ment abordnen.  2  Die Kommission konstituiert sich selbst.  Sie erfüllt ihre Aufgaben, indem sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vor der Genehmigung durch die Regierungen der Vereinbarungs  -  kantone Stellung zum Geschäftsbericht, zur Jahresrechnung und  zum Revisionsbericht nimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kantonsparlamente der Vereinbarungskantone im Rahmen  der Geschäftsprüfung über die Ausführung der Aufgaben infor  -  miert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sich vom Verwaltungsrat über die Tätigkeit des VSZ informieren  lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Regierungen der Vereinbarungskantone
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder des  Verwaltungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bestimmen die Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  genehmigen den Gebührentarif;  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  genehmigen jährlich den Geschäftsbericht und gestützt auf den  Revisionsbericht die Jahresrechnung des VSZ.  3 Organe und Zuständigkeiten des VSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organe
                            1  Die Organe des VSZ sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Verwaltungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verwaltungsrat
                            1. Zusammensetzung  1  Der aus fünf Mitgliedern bestehende Verwaltungsrat wird auf eine  Amtsdauer von vier Jahren gewählt und besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  je zwei von den beiden Regierungen bezeichneten Mitgliedern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einer von den beiden Regierungen auf Antrag der vier Mitglieder  gemeinsam bezeichneten Präsidentin oder eines Präsidenten.  2  Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt darin  insbesondere die Beschlussfassung, die Zeichnungsberechtigung sowie  die Entschädigung seiner Mitglieder.  3  Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des VSZ hat beratende  Stimme und Antragsrecht. Das Sekretariat wird vom VSZ geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 2. Aufgaben
                            1  Der Verwaltungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist für die Organisation und den Betrieb des VSZ verantwortlich  und erlässt die erforderlichen Reglemente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  führt die direkte Aufsicht über die Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erstellt den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung und be  -  handelt den Revisionsbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  informiert die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissi  -  on und die Regierungen der Vereinbarungskantone jährlich über  die Ausführung der Aufgaben sowie den Bericht der Revisions  -  stelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bezeichnet die Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  regelt die Unterschriftsberechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  beschliesst   über   die   unternehmerischen   Tätigkeiten   gemäss  Art.  3;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  schliesst die Leistungsvereinbarung mit der Geschäftsleitung ab  und legt das Globalbudget fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierungen  einen Gebührentarif für die hoheitlichen Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  erlässt die Vorschriften für das Personal gemäss Art. 16.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung erfüllt ihre Aufgaben, indem sie namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Geschäftsführung verantwortlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Leistungsvereinbarung, das Globalbudget und den Finanzplan  vorbereitet und umsetzt sowie deren Einhaltung verantwortet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für das Controlling und das Berichtswesen sorgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Qualität der zu erbringenden Leistungen sicherstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträge mit den Mitarbeite  -  rinnen und Mitarbeitern abschliesst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  dem Verwaltungsrat Rechenschaft ablegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Geschäfte des Verwaltungsrats vorbereitet.  2  Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht  einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse  kann sie weiter delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Revisionsstelle
                            1  Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen  Vorschriften   und   anerkannten   Revisionsgrundsätzen   sowie   die   Ord  -  nungsmässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten.  2  Sie erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Verwaltungsverfahren und Rechtsmittel
                            1  Das Verwaltungsverfahren und das Einspracheverfahren beim VSZ  wie auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richten sich nach  den Vorschriften des Rechts:  a.  des Standortkantons bei Entscheiden betreffend und im Zusam  -  menhang mit einem Fahrzeug oder Schiff, einschliesslich der  Steuern;  b.  des Wohnsitzkantons bei Entscheiden betreffend Administrativ  -  massnahmen sowie die Zulassung von Personen zum Strassen  -  verkehr und zur Schifffahrt, einschliesslich Fahrlehrerbewilligun  -  gen;  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  des Kantons in welchem ein Sachverhalt gemeldet oder festge  -  stellt wird, bei Entscheiden betreffend Fahrzeuge mit einer Zulas  -  sung ausserhalb der Kantone Obwalden und Nidwalden sowie bei  allen übrigen Entscheiden.  2  Gegen Verfügungen und Entscheide des VSZ kann binnen 20 Tagen  nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet beim VSZ Einspra  -  che erhoben werden.  3  Einspracheentscheide des VSZ können binnen 20 Tagen nach erfolg  -  ter Zustellung schriftlich und begründet mit Beschwerde beim jeweiligen  Verwaltungsgericht angefochten werden.  4  Vorbehalten bleibt der Weiterzug an bundesrechtliche Instanzen.  4 Betrieb und Personal des VSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Betriebsführung und Organisation
                            1  Das VSZ ist in seiner Betriebsführung und Organisation im Rahmen  dieser Vereinbarung selbstständig.  2  Das VSZ ist unter Wahrung einer ständigen Qualitätssicherung nach  betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Dabei ist der Wirksam  -  keit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit des Handelns Rechnung zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Datenschutz und
                            -  sicherheit  1  Das VSZ stellt durch organisatorische und technische Massnahmen si  -  cher, dass die Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Verein  -  barungskantone eingehalten werden und die Datensicherheit jederzeit  gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Amtsgeheimnis
                            1  Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des VSZ sowie beigezoge  -  ne Hilfspersonen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach den Vorschrif  -  ten des Gesetzes über das öffentliche Arbeitsverhältnis (Personalge  -  setz)  1  )   des Kantons Nidwalden.  1)  NG  165.1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Personal
                            1  Das VSZ stellt sein Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung  des   Kantons   Nidwalden   öffentlich-rechtlich   an.   Der   Verwaltungsrat  nimmt die Aufgaben und Befugnisse wahr, welche die Personalgesetz  -  gebung dem Landrat und dem Regierungsrat einräumt.  2  Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons  Nidwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Haftung
                            1  Für Dritten zugefügten Schaden haftet ausschliesslich das VSZ. Die  Haftung des VSZ sowie seiner Organe und des Personals richten sich  nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Nidwalden.  5 Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechnungslegung
                            1  Das VSZ führt eine Bilanz und Erfolgsrechnung sowie eine Kosten-  und Leistungsrechnung, die einen Erfolgsausweis nach Abnehmergrup  -  pen und/oder Dienstleistungsgruppen ermöglicht.  *  2  Das VSZ befolgt die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungsle  -  gung und nimmt Abschreibungen und Wertberichtigungen nach kauf  -  männischen Grundsätzen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Reservenbildung und Gewinnverwendung
                            1  Das nach Abzug von zusätzlichen Abschreibungen auf dem Anlage  -  vermögen sowie Rückvergütungen ermittelte Jahresergebnis wird ver  -  wendet für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bildung allgemeiner Reserven zur Deckung allfälliger Verluste  bis zur Erreichung des Betrags, der 30 Prozent des Dotationska  -  pitals entspricht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bildung freier Reserven,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen allfälligen Gewinnvortrag auf das nächste Rechnungsjahr.  2  Die freien Reserven können eingesetzt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur Finanzierung von Aktivitäten im Rahmen der Erfüllung und  Verbesserung des Leistungsauftrags gemäss Art. 2 dieser Ver  -  einbarung,  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Ausschüttungen von je zur Hälfte an die Vereinbarungskanto  -  ne,   sofern   die   allgemeinen   und   freien   Reserven   zusammen  50  Prozent des Dotationskapitals übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a * Entgelte für Dienstleistungen
                            1  Für Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt, die in der Regel  kostendeckend sein müssen und einen angemessenen Gewinn ermögli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten
                            1  Das VSZ erhebt für den Vollzug der Strassenverkehrs- und Schiff  -  fahrtsgesetzgebung sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben  kostendeckende Gebühren.  2  Entstehen aus der Übertragung einer Aufgabe Kosten, deren Deckung  mit Gebühren aus Gründen der Rechtsgleichheit und Äquivalenz nicht  angezeigt ist, können diese vom übertragenden Kanton übernommen  werden.  3  Der Regierungsrat des übertragenden Kantons entscheidet im Einver  -  nehmen mit dem andern Vereinbarungskanton über die Kostenübernah  -  me. Er regelt mit dem VSZ insbesondere die Abgeltungshöhe und die  Voraussetzungen für die Kostenübernahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Entschädigung für Erhebung der Steuern
                            1  Das VSZ wird von den Vereinbarungskantonen für die Veranlagung  und den Bezug der Verkehrssteuern voll entschädigt.  2  Die Regierungen legen nach Anhörung des VSZ das Entschädigungs  -  modell und die Faktoren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Entgelte für nichthoheitliche Dienstleistungen
                            1  Für Dienstleistungen an die Vereinbarungskantone sowie an Dritte  werden   Marktpreise   verlangt.   Die   Gesamtheit   der   nichthoheitlichen  Dienstleistungen muss kostendeckend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Steuerfreiheit
                            1  Das VSZ ist für seine Verrichtungen zur Erfüllung der Verwaltungsauf  -  träge   der   beiden   Vereinbarungskantone   von   allen   Kantons-   und  Gemeindesteuern befreit.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Dauer und Kündigung
                            1  Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.  2  Die Regierungen der Vereinbarungskantone können unter Einhaltung  einer zweijährigen Kündigungsfrist auf ein Jahresende kündigen, erst  -  mals auf den 31.  Dezember 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Auflösung
                            1  Bei Auflösung der Vereinbarung werden Aktiven und Passiven zu glei  -  chen Teilen unter den Vereinbarungskantonen aufgeteilt.  2  Jeder Kanton haftet solidarisch für die während seiner Mitgliedschaft  eingegangenen Verpflichtungen des VSZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten, die sich zwischen den Kantonen aus dieser Vereinba  -  rung ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Es besteht aus fünf Mit  -  gliedern. Beide Parteien bestimmen je zwei Vertreterinnen oder Vertre  -  ter, die eine Präsidentin oder einen Präsidenten bestimmen. Können sie  sich nicht einigen, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der  Staatsrechtlichen   Kammer   des   Bundesgerichts   das   Präsidium   des  Schiedsgerichts. Das Verfahren richtet sich nach dem Zivilprozessrecht  des Kantons Nidwalden  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * ...
Art. 28 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der verfassungsmässig zu  -  ständigen Organe auf den 1.  Juli 2002 in Kraft.  2)  NG  262  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  29.01.2002  01.07.2002  Erlass  Erstfassung  A 2002, 829, 831, 1311  27.11.2007  01.01.2007  Art. 4 Abs. 2  aufgehoben  A 2007, 2004  27.11.2007  01.01.2007  Art. 18 Abs. 1  geändert  A 2007, 2004  27.11.2007  01.01.2007  Art. 19  totalrevidiert  A 2007, 2004  27.11.2007  01.01.2007  Art. 19a  eingefügt  A 2007, 2004  27.11.2007  01.01.2007  Art. 27  aufgehoben  A 2007, 2004  08.02.2011  01.01.2011  Art. 12  totalrevidiert  A 2011, 287  07.06.2011  01.07.2011  Art. 20  totalrevidiert  A 2011, 978  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  29.01.2002  01.07.2002  Erstfassung  A 2002, 829, 831, 1311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2 27.11.2007
                            01.01.2007  aufgehoben  A 2007, 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 08.02.2011
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2011, 287
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1 27.11.2007
                            01.01.2007  geändert  A 2007, 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 27.11.2007
                            01.01.2007  totalrevidiert  A 2007, 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a 27.11.2007
                            01.01.2007  eingefügt  A 2007, 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 07.06.2011
                            01.07.2011  totalrevidiert  A 2011, 978
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 27.11.2007
                            01.01.2007  aufgehoben  A 2007, 2004  10