Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
                            über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 21. April 1994 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der  Kanton  Obwalden  tritt  dem  Konkordat  über  die  Rechtshilfe  und  die interkantonale  Zusammenarbeit  in  Strafsachen  vom  5.  November  1992 3 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  dem  Eidgenössischen  Justiz-  und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates den Beitritt zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Zuständige Behörde gemäss Art. 24 des Konkordats ist das Verhöramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XXIII, 46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XIII, 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 AS 1993, 2876