Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen Innerschweiz
                            410.31 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen Innerschweiz 1 vom 15. Oktober 1993 2 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 5,  43  und  49,  Artikel 50  Absatz 1 und 3 sowie Artikel 51 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes, Fassung vom 27. September 1992 3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der    Kanton    Obwalden    tritt    dem    Regionalen    Schulabkommen Inner schweiz (Schulabkommen) vom 30. April 1993 4 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Beitritt mit Wirkung ab 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993  zu  erklären  sowie die  anerkannten  Vertragsschulen  festzulegen, und beauftragt, die bisherigen Vereinbarungen anzupassen beziehungs weise zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Für  Obwaldner  Schülerinnen  und  Schüler,  die  zur  Zeit  eine  Schule bes uchen,  für  die  bisher  Kantonsbeiträge  geleistet  worden  sind,  welche nun aber aufgrund des Schulabkommens entfallen, entrichtet der Kanton noch  bis  zum  Abschluss  der  bereits  begonnenen  Ausbildung  Kantons beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  das  Schulabkommen  veränderten Verhältnissen anzupassen und gegebenenfalls zu kündigen. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Die  Kantonsbeiträge  nach  Art. 4  des  Schulabkommens  werden  gestützt auf das Schulgesetz wie folgt getragen: a.  Mittelschulen und höhere Fachschulen: Kanton 100 Prozent (Art. 5 und 51 des Schulgesetzes); darunter fallen u.a.: Kantonsschulen, Diplommittelschulen, Maturität s- kurse   für   Erwachsene,   Handelsmittelschulen   Luzern,   Schule   für Gestaltung (Höhere Fachklassen), Abendtechnikum der Innerschweiz (ATIS),  Hauswirtschaftliche  Fachschule  Luzern,  Höhere  Wirtschafts und  Verwalt ungsschule  Luzern  (HWV)  (samt  Wirtschaftsinformati k- schule  WIS  und  Höhere  Fachschule  für  Tourismus  HFT),  Höhere Fachschulen   für   Sozialarbeit   Luzern   (FSL   und   ASL),   Höhere Fac hschule für sozio- kulturelle Animation Luzern (HFA), Akademie für Erwachsenenbildung Luzern, Höhere Fachschule für Sozialpädagogik Luzern   (HSL),   Höhere   Schweizerische   Hotelfachschule   Luzern, Med ienausbildungszentrum       Luzern,       Familienhelferinnenschule Hertenstein; b.  Berufsschulen: Kanton  50 Prozent,  Einwohnergemeinden  50 Prozent  (Art. 44 des Schulgesetzes); darunter  fallen  u.a.:  Verkehrsschule  Luzern,  Schule  für  Gestaltung Luzern  (Berufsausbildung),  Akademie  für  Schulund  Kirchenmusik Luzern, Konservatorium Luzern, Jazz Schule Luzern; c.   Lehrerbildungsstätten: Kanton  40 Prozent,  Einwohnergemeinden  60 Prozent  (Art. 50  Abs. 2 des Schulgesetzes); darunter  fallen  u.a.:  Seminarien  (Primarlehrer,  Handarbeitsund Hauswirtschaftslehrerinnen- und     Kindergärtnerinnenseminarien),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Heute: Regionales Schulabkommen Zentralschweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XXII, 334
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LB XVI, 121, und XXII, 126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LB XXII, 329, und XXIV, 10; siehe nachfolgende Fussnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der   Regier ungsrat   hat   mit   Beschluss   vom   29.   August   2011   den   Beitritt   zum Regionalen Schulabkommen Zentralschweiz vom 19. Mai 2011 erklärt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regionalen Schulabkommen Innerschweiz 410.31 Ze ntralschweizerische   Reallehrerausbildung   Luzern,   Kleinklassen- und Sonderschullehrerausbildung Luzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.