Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals
                            Verordnung  über den Patientenfonds des Kantonsspitals  vom 23. März 2010 (Stand 1. April 2010)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 6 Ziff. 7 des Gesetzes vom 24.  Mai 2000 über das  Kantonsspital (Spitalgesetz)  1  )  ,  beschliesst:  §  1  Patientenfonds  1  Das Kantonsspital führt einen Patientenfonds zur Unterstützung von im  Kanton Nidwalden wohnhaften Patientinnen und Patienten des Kantons  -  spitals Nidwalden sowie der Psychiatrie Obwalden/Nidwalden am Kant  -  onsspital Obwalden.  §  2  Fondsmittel  1  Der Patientenfonds hat ein unantastbares Kapital von Fr.  200'000.–.  2  Dem Patientenfonds werden zugewiesen:  1.  die Erträge aus dem Fondsvermögen;  2.  Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter  zugunsten der Patientinnen und Patienten, sofern deren Zweck  -  bestimmung mit den Verwendungszwecken des Patientenfonds  übereinstimmt.  §  3  Verwendung  1  Beiträge können ausgerichtet werden an Patientinnen und Patienten,  die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage die finanziellen Folgen einer Er  -  krankung, eines Unfalls oder einer Geburt nicht oder nur schwer aus  eigenen Mitteln bewältigen können, insbesondere für:  1.  ungedeckte Krankheitskosten wie Behandlungskosten, Selbstbe  -  halte, Franchisen, Krankentransporte;  2.  Haushalthilfen, Kinderbetreuung;  3.  Kuraufenthalte.  1)  NG 714.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge können für Aktivitäten zugunsten der Patientinnen und Pati  -  enten ausgerichtet werden, insbesondere für Patientenveranstaltungen  oder Geschenke bei besonderen Anlässen.  3  Kinder, die Weihnachten im Kantonsspital verbringen müssen, erhal  -  ten ein Geschenk.  4  Die Patientinnen und Patienten haben für Beiträge gemäss Abs. 1 der  zuständigen Instanz die erforderlichen Auskünfte hinsichtlich ihrer finan  -  ziellen Verhältnisse zu erteilen. Beiträge können zusätzlich zu Leistun  -  gen der Sozialhilfe ausgerichtet und dürfen nicht als anrechenbares Ein  -  kommen berücksichtigt werden. Beiträge aus dem Fonds werden im Üb  -  rigen nur gewährt, wenn die Kosten nicht von einer anderen Institution  übernommen werden. Zu Unrecht bezogene Beträge sind zurückzuer  -  statten.  5  Für Abschreibungen von Spitalforderungen stehen die Fondsmittel  nicht zur Verfügung, wenn die Patientin oder der Patient die obgenann  -  ten Bedingungen nicht erfüllt.  §  4  Verwaltung  1  Für die Gewährung von Beiträgen sind zuständig:  1.  die Spitaldirektion für Beiträge bis höchstens Fr.  10'000.–; die  Spitaldirektion kann den Sozialdienst ermächtigen, Beiträge bis  höchstens Fr.  500.– in eigener Kompetenz zu gewähren;  2.  der Spitalrat für Beiträge über Fr.  10'000.–.  2  Für die Anlage der Fondsmittel und die Rechnungsführung ist die  Spitaldirektion zuständig.  3  Die Aufwendungen für die Fondsverwaltung dürfen nicht dem Fonds  belastet werden.  4  Der Fonds ist in der Rechnung des Kantonsspitals gesondert auszu  -  weisen.  5  Die Spitaldirektion hat den Patientenfonds angemessen bekannt zu  machen.  §  5  Mittel ausserhalb des Patientenfonds  1  Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter, die  nicht mit dem Verwendungszweck des Patientenfonds übereinstimmen,  werden vom Spitalrat entgegengenommen und als eigener Fonds sinn  -  gemäss nach den Bestimmungen dieser Verordnung geführt.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6  Überführung bisheriger Fonds  1  Die folgenden bisher bestehenden Fonds des Kantonsspitals werden  aufgehoben und deren Mittel dem Patientenfonds zugewiesen:  1.  der «Allgemeine Freibettenfonds» mit einem unantastbaren Kapi  -  tal von bisher Fr.  100'000.–;  2.  der   «Wöchnerinnenfonds»   gemäss   der   Vergabung   von  Fr.  20'000.– von Elisabeth Lussi-Zumbach in Stans im Jahre 1938  mit einem unantastbaren Kapital von bisher Fr.  55'000.–;  3.  der «Pia-Bürgi-Fonds» gemäss der Vergabung von Fr.  2'000.–  von Dr. Kuno Bürgi in Stans im Jahre 1954 mit einem unantastba  -  ren Kapital von bisher Fr.  3'000.–;  4.  das Geschenkkonto des Kantonsspitals gemäss verschiedenen  Spenden.  §  7  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Die Verordnung vom 2.  Oktober 1967 über die Fonds des Kantonsspi  -  tals  2  )   wird aufgehoben.  §  8  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  April 2010 in Kraft.  2)  A 1967, 1086, 1310  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  23.03.2010  01.04.2010  Erlass  Erstfassung  A 2010, 562  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  23.03.2010  01.04.2010  Erstfassung  A 2010, 562  5