Regierungsratsbeschluss über die Planungszone zur Sicherung der Wildruhegebiete
                            OGS 2011, 64 Regierungsratsbeschluss über die Planungszone zur Sicherung der Wildr u- hegebiete vom 15. November 2011 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, Gestützt  auf  Artikel 31  der  Jagdverordnung  vom  25.  Januar  1991 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Naturschutzveror dnung vom 30. März 1990 3 sowie gestützt  auf  Artikel  4  Buchstabe  e  und  Art ikel  25  des  Baugesetzes  vom 12. Juni 1994 4 , beschliesst: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck und Schutzziel Die  Planungszone  Wildruhegebiete  hat  zum  Ziel,  wichtige  Lebensräume, insbesondere  Wint ereinstands,  Aufzuchtund  Brutgebiete  für  wildleben- de  Säugetiere  und  Vögel,  vor  Störungen  durch  das  Ausüben  von  Sport und Freizeitakt ivitäten zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Plan der Planungszone Wildruhegebiete 1 Die  im  Anhang  aufgezählten  Wildruhegebiete  sind  Bes tandteil  dieses Regierungsratsbe schlusses. 2 Die Lage und Abgrenzung der Planungszone Wildruhegebiete sowie die zeitliche Einschränkung sind aus dem Plan der Wildruhegebiete im Mas s- stab 1:30‘000 ersichtlich. 1 OGS 2011, 64 2 GDB 651.11 3 GDB 786.11 4 GDB 710.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 II. Schutzund Nutzungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Weggebot Sämtliche  von  der  Planungszone  umfassten  Wildruhegebiete  dürfen  in der  Zeit  vom  1.  Deze mber  bis  30.  April,  die  Wildruhegebiete  Nr.  1  bis  7 vom  1. Dezember  bis  15.  Juli,  nur  auf  den  im  Plan  der  Planungszone Wildruhegebiete gekennzeichneten Wegen betret en werden. Das Verlas- sen dieser Wege ist unter sagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Übrige Nutzungsbeschränkungen In der Planungszone Wildruhegebiete gilt in der Zeit vom 1. Deze mber bis 30.  April,  in  den  Wildruhegebieten  Nr.  1  bis  7  vom  1.  Dezember  bis  15. Juli folgende Nutzungsbeschränkungen: a.  Startund  Landeverbot  für  Luftfahrzeuge  einschliesslich  Gleit,  Fal l- schirme und Speedflyer; b.  Hunde sind an der Leine zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Alpund landwirtschaftliche Nutzung und Pflege Die  Ausübung  der  alp- und  landwirtschaftlichen  Nutzung  sowie  Pflege- massnahmen  in  Naturschutzgebieten  sind  während  der  Ruhezeit  inner- halb  der  Planungszone  Wildruhegebiete  zuläs sig.  Das  Weggebot  gilt  für die Ausübung dieser Tätigkeit nicht. Die Bewirtschafter und Bewirtschaft e- rinnen  nehmen  Rücksicht  auf  die  Lebensweise  der  wildlebenden  Säuge- tiere und Vögel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Waldbewirtschaftung Die  Waldbewirtschaftung  ist  in  den  von  der  Planungszone  umfassten Wildruhegebieten  zuläs sig.  Das  Weggebot  gilt  für  die  Ausübung  dieser Tätigkeit nicht. Die Bewirtschafter und Bew irtschafterinnen nehmen Rüc k- sicht auf die Lebensweise der wildl ebenden Säugetiere und Vögel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Jagd Die Ausübung der Jagd ist in den von der Planungszone umfassten Wil d- ruhegebieten ab dem 1. Dezember untersagt. Für die Ausübung von H e- get ätigkeiten gi lt das Weggebot nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 8
                            Zugang zu Liegenschaften Eigentümer  und  Eigentümerinnen,  Mieter  und  Mieterinnen,  Pächter  und Pächterinnen,  Bewirtschafter  und  Bewirtschafterinnen  sowie  andere  be- rechtigte Personen haben jederzeit Zugang zu ihren Liegenscha ften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Rettungsdienste/Behörden Rettungsdienste  sowie  Behörden  in  Ausübung  ihrer  Tätigkeit  haben  j e- derzeit Zugang zu den Gebieten innerhalb der Planungszone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Ausnahmebewilligungen Das  zuständige  Departement  kann  unter  Vornahme  einer  Interessenab- wägung  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  dieses  Beschlusses  insbe- sondere bewilligen für: a.  wissenschaftliche Forschungsarbeiten; b.  Bauten und Anlagen; c.   Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren. III. Vollzug und Information
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Vollzug und Information 1 Das zuständige Amt: a.  markiert  die  Planungszone  Wildruhegebiete  mit  einheitlichen  Inform a- tionstafeln vor Ort; b.  kontrolliert  die  Einhaltung  der  Vorschriften  des  Regierungsratsbe- schlusses und ahndet Ver stösse. 2 Es betreibt  zur  Sensibilisierung  der  Bevölk erung  zielgerichtete  Öffent- lichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Strafbestimmungen Gestützt auf die Strafbestimmungen im Bundesgesetz über die Jagd und den  Schutz  wildl ebender  Säugetiere  und  Vögel 5 ,  im  kantonalen  Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz 6 sowie  in  der  kantonalen  Naturschut z- verordnung 7 wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen den vor- liegenden Regierungsratsbeschluss ver stösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Geltungsdauer der Planungszone Wildruhegebiete 1 Die  Planungszone  Wildruhegebiete  gilt bis  zum  Inkrafttreten  einer  ent- sprechenden  Schutzund  Nutzungsplanung  Wildruhegebiete,  längstens bis zum 1. Dezember 2016. 2 Der  Regierungsratsbeschluss  über  die  Planungszonen  zur  Sicherung des  Wildschutzes  auf  Melchsee- Frutt  und  in  Engelberg  vom  12.  Deze m- ber 2006 8 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Auflage Die Unterlagen zur Planungszone Wildruhegebiete liegen vom 1. Deze m- ber 2011 bis 16. Janu ar 2012. während den ordentlichen Bürozeiten beim Amt für Wald und Landschaft (Haus des Waldes, Flüelistrasse 3, Sarnen) sow ie  bei  allen  Gemeindekanzleien  im  Kanton  Obwalden  zur  Einsicht- nahme  auf.  Die  Unterlagen  zur  Planungszone  Wil druhegebiete  können ebenfalls        auf        dem        Internet        unter        www.ow.ch  Vernehmlassungsverfahren  ( http://www.ow.ch )  einges ehen  und  herunter- geladen wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Rechtsschutz Gegen die Planungszone Wildruhegebiete kann gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Verordnung zum Baugesetz wäh rend der Auflagefrist (1. Dezember 2011  bis  16. Januar  2012)  schriftlich  und  begründet  beim  Regier ungsrat Einsprache  erhoben  werden.  Den  Einsprachen  kommt  keine  aufschi e- bende Wi rkung zu. 5 SR 922, Art. 18 6 GDB 651.1, Art. 7 7 GDB 786.11, A rt 34 8 OGS 2006, 90
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 16
                            Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Anhang (Art. 2) Liste der Wildruhegebiete im Kanton Ob walden Nr. Bezeichnung Gemeinde(n) 1 Schlierengrat Sarnen/Alpnach 2 Nüwenalpwald Sarnen 3 Schattenberg Sarnen 4 Rosalp - Gerlisalp - Gemsgrube Sarnen 5 Bärengraben Giswil 6 Teufimatt Giswil 7 Rossund Dälenboden Giswil 8 Glaubenstock Sarnen 9 Mederenwald Giswil 10 Talwald Giswil 11-- 12 Alpoglerberg Giswil 13 Alpoglen Giswil 14 Gross Rossflue Giswil 15 Lungernsee- West – Riebenwald Giswil/Lungern 16 Oberbrünig Lungern 17 Gibel – Klei nes Melchtal Lungern 18 Arviboden – Grosswald Kerns 19 Wissdossenwald Kerns 20 Obere Lachen – Schluichi Kerns 21 Engelberg Engelberg