Vollzugsverordnung über die Friedhöfe und Bestattungen
                            Vollzugsverordnung  über die Friedhöfe und Bestattungen  (Friedhofs- und Bestattungsverordnung, FBV)  vom 4. Dezember 2012 (Stand 1. März 2019)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt   auf   Art.  64   der   Kantonsverfassung,   in   Ausführung   von   Art.  78  des Gesetzes vom 30.  Mai 2007 zur Erhaltung und Förderung der Ge  -  sundheit (Gesundheitsgesetz, GesG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  Zuständigkeit  1  Die politischen Gemeinden bezeichnen die zuständige Bestattungsbe  -  hörde.  2  Die Friedhöfe und deren Anlagen sowie die Bestattungen stehen unter  der Aufsicht des Gemeinderates.  §  2  Friedhofsreglement  1  Die politischen Gemeinden erlassen ein Reglement, das insbesondere  die Organisation der Bestattungen, die Anlage der Gräber sowie die Er  -  hebung kommunaler Gebühren regelt.  2  Kirch-   oder   Kapellgemeinden   und   Religionsgemeinschaften   können  von der politischen Gemeinde in der Gemeindeordnung oder im Regle  -  ment ermächtigt werden, Friedhöfe anzulegen und Friedhofsreglemente  zu   erlassen.   Die   Friedhofsreglemente   bedürfen   zu   ihrer   Gültigkeit   der  Genehmigung   des   Regierungsrates;   vor   der   Genehmigung   wird   der  Gemeinderat angehört.  1)  NG  711.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3  Bundesrecht  1  Beim   Vollzug   des   Bestattungswesens   sind   die   Bestimmungen   des  Bundesrechts,   insbesondere   das   Bundesgesetz   über   die   Bekämpfung  übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)  2  )  , die  Verordnung   über   Transport   und   Beisetzung   ansteckungsgefährlicher  Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland  3  )   und die Zi  -  vilstandsverordnung (ZStV)  4  )  , zu beachten.  2 Leichenschau, Obduktion, Aufbewahrung  §  4  Leichenschau  1  Die   Leichenschau   darf   nur   von   Ärztinnen   oder  Ärzten   vorgenommen  werden, die nicht gestützt auf die ZStV  5  )    in den Ausstand zu treten ha  -  ben.  2  Sofern die Leichenschau nicht bereits stattgefunden hat, ordnet die Zi  -  vilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte des Sterbeortes diese an.  §  5  Todesbescheinigung  1  Hat die Ärztin oder der Arzt den Tod einwandfrei festgestellt, so erstellt  sie oder er unter Verwendung eines vom Zivilstandsamt abgegebenen  Formulars unverzüglich die Todesbescheinigung.  2  Wenn keine Zweifel über die Todesursache bestehen und der Tod ver  -  mutungsweise weder durch Fahrlässigkeit noch durch Einwirkung Dritter  verursacht wurde, nimmt die Ärztin oder der Arzt die entsprechende Ein  -  tragung in die Todesbescheinigung vor.  §  6  Obduktion  1  Die Obduktion richtet sich nach Art.  63 des Gesundheitsgesetzes  6  )  .  2  Wer eine Obduktion verlangt, hat für die Kosten aufzukommen. Abwei  -  chende Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.  2)  SR  818.101  3)  SR  818.61  4)  SR  211.112.2  5)  SR  211.112.2  6)  NG  711.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7  Aufbewahrung der Leiche  1  Die   Bestattungsbehörde   kann   die   sofortige   Überführung   des   Leich  -  nams in das Leichenhaus oder in einen zur Aufbewahrung geeigneten  Raum verfügen, wenn:  1.  die   einsetzende   Verwesung   stark   belästigenden   Geruch   verur  -  sacht; oder  2.  Ansteckungsgefahr besteht.  2  Die Ärztin oder der Arzt gemäss §  4 und das Bestattungsunternehmen  sind   verpflichtet,   die   Bestattungsbehörde   darauf   aufmerksam   zu   ma  -  chen, wenn die Überführung des Leichnams notwendig ist.  3 Bestattung  3.1 Allgemeines  §  8  Menschenwürde  1  Die politischen Gemeinden sorgen für eine würdige Bestattung.  2  Niemandem   darf   die   Bestattung   wegen   Glaubensansichten   oder   aus  anderen Gründen auf einem öffentlichen Friedhof versagt werden.  §  9  Totgeburten, Fehlgeburten  1  Für Kinder, die ohne Lebenszeichen auf die Welt kommen, besteht ein  Anspruch auf Bestattung.  §  10  Voraussetzungen für die Bestattung  1. Leichenschau, Anmeldung, Freigabe  1  Die   Bestattung   und   die   Ausstellung   eines   Leichenpasses   dürfen   erst  erfolgen, nachdem:  1.  die Leichenschau durchgeführt wurde; und  2.  das   zuständige   Zivilstandsamt   die   Anmeldung   des   Todesfalls  schriftlich bestätigt hat.  2  Die Bestattungsbehörde entscheidet über Ausnahmen von Abs. 1 und  informiert unverzüglich das Zivilstandsamt.  3  Musste eine Legalinspektion durchgeführt werden, so darf die Bestat  -  tung erst erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft den Leichnam zur Be  -  stattung freigibt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  11  2. Wartefrist  1  Der   Leichnam   soll   frühestens   48   und   spätestens   120  Stunden   nach  Eintritt des Todes bestattet werden.  2  Die Bestattung vor Ablauf der Minimalfrist ist zulässig, wenn:  1.  es   sich   um   den   Leichnam   eines   totgeborenen   Kindes   handelt;  oder  2.  ärztlich bescheinigt ist, dass der Leichnam obduziert wurde.  3  Die  Bestattung  vor Ablauf  der Minimalfrist   ist mit   schriftlicher Zustim  -  mung   oder   auf   Anordnung   der   Kantonsärztin   oder   des   Kantonsarztes  zulässig bei epidemischen Krankheiten, wenn:  1.  bei   längerer   Aufbewahrung   des   Leichnams   die   Umgebung   ge  -  fährdet ist; und  2.  er weder in einem Leichenhaus noch sonst in geeigneter Weise  aufbewahrt werden kann.  4  Die   Wartefrist   von   120  Stunden   darf   ausnahmsweise   um   längstens  72  Stunden erstreckt werden, wenn:  1.  der Leichnam in einem hierzu besonders eingerichteten und ge  -  kühlten Raum aufbewahrt wird; und  2.  die   Ärztin   oder   der   Arzt   gemäss   §  4   keine   Einwendungen   aus  Gründen der öffentlichen Gesundheit erhebt.  §  12  Einsargung  1. Grundsatz  1  Jede Leiche ist in einem Sarg zu bestatten.  2  Der Sarg darf nur eine Leiche enthalten. Das tote Kind kann mit seiner  bei   der   Niederkunft   gestorbenen   Mutter   im   gleichen   Sarg   beigesetzt  werden.  §  13  2. Materialien  1  Der Sarg hat aus leicht verrottbarem und umweltverträglichem Material  wie Weichholz zu bestehen.  2  Die Leiche ist mit Stoffen einzukleiden, die sich im Boden abbauen.  3  Die Sargausstattung muss aus Material bestehen, das sich im Boden  abbaut.  4  Das Bestattungspersonal vor  Ort  ist verantwortlich, dass bei der  Ein  -  sargung verwesungstechnisch nicht geeignete  Materialien entfernt und  nicht verwendet werden.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Bestattungsarten  §  14  Grundsatz  1  Als   Bestattungsarten   sind   sowohl   die   Erdbestattung   (Beisetzung   der  eingesargten   Leiche   in   einem   Erdgrab)   als   auch   die   Feuerbestattung  (Einäscherung der eingesargten Leiche) zulässig.  §  15  Erdbestattung  1  Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen.  §  16  Feuerbestattung  1  Feuerbestattungen haben in einem Krematorium zu erfolgen.  2  Der Feuerbestattung kann die Beisetzung der offenen oder in der Urne  verwahrten Asche auf einem Friedhof folgen.  3  Das Verstreuen der Asche und die Beisetzung einer Urne ausserhalb  eines Friedhofs sind gestattet, sofern dies auf pietätvolle Art erfolgt. Ab  -  weichende   Bestimmungen   des   eidgenössischen   und   des   kantonalen  Rechts bleiben vorbehalten.  4  Für die Urnenbeisetzung in der Erde dürfen nur Urnen aus leicht ver  -  rottbarem und umweltverträglichem Material verwendet werden.  §  17  Verfügungsrecht  1  Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Per  -  son. Ist dieser nicht feststellbar, kann die nächste vertretungsberechtig  -  te Person entscheiden, die innerhalb der Wartefrist erreichbar ist.  2  Eine Feuerbestattung erfolgt, wenn:  1.  weder der Wille der verstorbenen Person feststellbar ist noch ein  Entscheid   der   nächsten   vertretungsberechtigten   Person   vorliegt;  oder  2.  es aus gesundheitspolizeilichen Gründen notwendig ist.  3.3 Gräber  §  18  Art des Grabes  1  Für jeden Sarg und jede Urne ist in der Regel ein eigenes Grab herzu  -  richten.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde kann:  1.  die Bestattung  in  Familien- und Hallengräbern sowie die Beiset  -  zung   von   Urnen   in   bestehenden   Urnen-   oder   Erdgräbern   erlau  -  ben; und  2.  Gemeinschaftsgräber  für  die  Beisetzung  der  Asche,  in  der  Urne  oder offen, bereitstellen.  §  19  Grabtiefe  1  Die Tiefe des Grabes hat bei Erdbestattungen mindestens 100 cm und  höchstens 150 cm zu betragen.  2  Bei Urnenbeisetzungen hat die Grabtiefe mindestens 60 cm zu betra  -  gen.  3  Eine   tiefere   Grabtiefe   ist   mit   Bewilligung   der  Bestattungsbehörde   zu  -  lässig.  §  20  Bestattungsregister  1  Über die Bestattungen ist ein Register zu führen, das folgende Anga  -  ben enthalten muss:  1.  den   Namen   und   Vornamen,   das   Geburtsdatum,   den   Heimatort  sowie den Wohnort der verstorbenen Person;  2.  das Datum des Todes und der Bestattung;  3.  die Art der Bestattung;  4.  die Nummer des Grabes;  5.  die Adresse des vertretungsberechtigten Angehörigen.  2  Sind die Gräber nicht nummeriert, ist ein Belegungsplan zu führen, aus  dem hervorgeht, welche Person wo beerdigt ist.  3.4 Grabesruhe  §  21  Grundsatz  1  Die Grabesruhe beträgt bei Erdbestattung und bei Urnenbeisetzungen  wenigstens 15 Jahre.  2  In   den  Friedhofsreglementen   kann   die  Mindestdauer  der  Grabesruhe  erhöht werden.  3  Ein Grab darf ausschliesslich vom Bestattungspersonal geöffnet oder  geschlossen werden.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  22  Graböffnung vor Ablauf der Grabesruhe  1. Exhumierung  1  Die   Exhumierung   vor   Ablauf   der   Grabesruhe   ist   nur   mit   Bewilligung  des Gemeinderates gestattet.  2  Anordnungen   der   Strafverfolgungsbehörden,   der   Kantonsärztin   oder  des Kantonsarztes bleiben vorbehalten.  §  23  2. Voraussetzungen  1  Die vorzeitige Öffnung eines Grabes darf nur bewilligt werden, wenn:  1.  die   Kantonsärztin   oder   der   Kantonsarzt   bestätigt,   dass   nicht  Gründe   der   öffentlichen   Gesundheit   die   Graböffnung   verbieten;  und  2.  die würdige Bestattung des exhumierten Leichnams gesichert ist.  §  24  3. Kosten  1  Die   Kosten   der   Exhumation   und   der   Wiederbestattung   sind   von   den  Gesuchstellerinnen   und   Gesuchstellern   zu   tragen.   Abweichende   Be  -  stimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.  §  25  Aufhebung der Gräber nach Ablauf der Grabesruhe  1. Veröffentlichung  1  Die   beabsichtigte   Aufhebung   von   Gräbern   nach   Ablauf   der   gesetzli  -  chen Grabesruhe ist im Amtsblatt bekanntzugeben und den vertretungs  -  berechtigten Angehörigen mitzuteilen.  2  In  der  Veröffentlichung  sind  die  Hinterlassenen  unter Einräumung   ei  -  ner genügenden Frist aufzufordern, die Grabfläche zu räumen. Grabmä  -  ler   und   Pflanzen,   die   während   dieser   Frist   nicht   entfernt   worden   sind,  verfallen der Betreiberin oder dem Betreiber des Friedhofs.  3  Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn alle vertretungsberech  -  tigten Angehörigen bekannt sind und schriftlich zur Räumung aufgefor  -  dert werden können.  §  26  2. Räumung und Neubelegung von Grabstätten  1  Kommen   bei   der  Räumung  und   Neubelegung  von   Grabstätten   Über  -  reste von Leichen zum Vorschein, sind diese entweder in einem Sam  -  melgrab oder im bisherigen Grab würdig beizusetzen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht   verrottete   Urnen   und   Urnen   aus   Urnennischen   werden   den  Angehörigen zur Verfügung gestellt, wenn diese die Herausgabe wün  -  schen.     Anderenfalls     erfolgt     die     Beisetzung     der     Asche     im  Gemeinschaftsgrab.  4 Friedhöfe, Krematorien  §  27  Bau von Friedhöfen und Krematorien  1  Die Neuanlage und die Erweiterung eines Friedhofes bedürfen der Er  -  mächtigung gemäss §  2 Abs.  2 und der Bewilligungen gemäss der wei  -  teren Gesetzgebung.  2  Der   Bau   eines   Krematoriums   bedarf   der   Bewilligungen   gemäss   der  weiteren Gesetzgebung.  §  28  Aufhebung von Friedhöfen  1  Vor  Ablauf  der  Grabesruhe   dürfen  keine   Friedhöfe   oder  Friedhofteile  aufgehoben werden.  2  Aus   wichtigen   Gründen   kann   der   Gemeinderat   in   Anwendung   von  §  22  f. Ausnahmen bewilligen.  5 Übergangs- und Schlussbestimmungen  §  29  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Die   Verordnung   vom   21.  Februar   1901   über   das   Begräbniswesen  7  )  wird aufgehoben.  2  Ziffer  6.8 des Anhangs der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die  amtlichen Kosten (Gebührenverordnung)  8  )   wird aufgehoben.  §  30  Übergangsbestimmung  1  Vom kantonalen Recht abweichende Bestimmungen in den Friedhofs  -  reglementen sind nicht anwendbar.  2  Die Friedhofsreglemente sind binnen zweier Jahre an das neue Recht  anzupassen.  7)  A  1901, 117  8)  NG  265.51  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Urnenbeisetzungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt  sind,   gilt   für   die   Mindestdauer   der   Grabesruhe   die   Regelung   im   Zeit  -  punkt der Beisetzung.  *  §  31  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2013 in Kraft.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  04.12.2012  01.01.2013  Erlass  Erstfassung  A 2012, 1883  05.02.2019  01.03.2019  § 30 Abs. 3  geändert  A 2019, 262  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  04.12.2012  01.01.2013  Erstfassung  A 2012, 1883
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 3 05.02.2019
                            01.03.2019  geändert  A 2019, 262  11