Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
                            über den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonalen Polizei einsätze (IKAPOL) vom 30. November 2006 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Der  Kanton  Obwalden  tritt  der  Vereinbarung  über  die  interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 3 vom 6. April 2006 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Der    Regierungsrat    wird    ermächtigt,    Vereinbarungsänderungen    im Rahmen   seiner   verfassungsmässigen   Finanzbefugnisse   in   unterge- ordneten   Fragen   sowie   in   Bezug   auf   Zuständigkeit   und   Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Das  Gesetz  über  die  Kantonspolizei  vom  4.  Juni  1972 4 wird  wie  folgt ergänzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a
                            Grenzüberschreitender Polizeieinsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Regierungsrat  kann  mit  dem  Bund  und  mit  andern  Kantonen Verwaltungsvereinbarungen  über  die  polizeiliche  Zusammenarbeit  und den grenzüberschreitenden Polizeieinsatz abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat kann andere Kantone um Einsatz von Polizeikräften im  Kanton  Obwalden  ersuchen  oder  auf  Gesuch  hin  den  Einsatz  von Polizeikräften ausserhalb des Kantons anordnen. In Fällen von zeitlicher Dringlichkeit  oder  untergeordneter  Bedeutung  ist  das  Sicherheits-  und Justizdepartement 5 zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Die  Ergänzung  des  Gesetzes  über  die  Kantonspolizei  tritt  mit  dem Inkrafttreten  der  IKAPOL-Vereinbarung  in  Kraft,  spätestens  aber  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2007. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Der  Regierungsrat  wird  mit  dem  Vollzug  beauftragt.  Dieser  Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2006, 1761, und ABl 2007, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB     101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB     510.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 GDB     510.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die   Departementsbezeichnung   wurde   in Anwendung   von   Art.   11c   Abs.   3   des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf 1. Juli 2008 angepasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  IKAPOL-Vereinbarung  wurde  durch  die KKJPD  am  9.  November  2006  in  Kraft gesetzt