Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft
                            betreffend die Schweize rische Hochschule für Landwirtschaft 1 vom 30. Juni 1964 2 In   der   Absicht,   die   Schweizerische   Hochschule   für   Landwirtschaft   (im Folgenden   Hochschule   genannt)   als   Fachhochschul-Institution   gemäss Bundesgesetz   vom   6.   Oktober   1995   über   die   Fachhochschulen 3 zu betreiben, beschliessen die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein das folgende Konkordat:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Verpflichtung der Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kantone  und  das  Fürstentum  Liechtenstein  verpflichten  sich  gestützt auf  die  nachstehenden  Bestimmungen  zur  Führung  der  Hochschule  auf unbestimmte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hochschule  ist  eine  selbständige  und  autonome  öffentlich-rechtliche Anstalt    mit    eigener    Rechtspersönlichkeit.    Sie    hat    ihren    Sitz    in Zollikofen/Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Hochschule   ist   der   Berner   Fachhochschule   angegliedert.   Ein Angliederungsvertrag  mit  der  Berner  Regierung  regelt  die  gegenseitigen Rechte und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Zweck und allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschule hat folgenden Zweck: a.    sie    bereitet    durch    praxisorientierte    Diplomstudien    auf    berufliche Tätigkeiten in der Urproduktion und Ernährungswirtschaft vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern; veranstaltungen; c.   sie  führt  auf  ihrem  Tätigkeitsgebiet  anwendungsorientierte  Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte; d.   sie   leistet   massgebliche   Beiträge   an   nationale   und   internationale Kompetenznetzwerke; e.   sie   arbeitet   mit   anderen   in-   und   ausländischen   Ausbildungs-   und Forschungseinrichtungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hochschule  ist  eine  mehrsprachige  Institution.  Der  Unterricht  wird  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Französisch erteilt, in den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder Englisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  finanzielle  Belastung  der  Studierenden  durch  das  Studium  soll  im Rahmen   des   Möglichen,   insbesondere   durch   ein   fakultatives   Internat, gemildert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wer  die  gemäss  Prüfungsreglement  geforderten  Leistungen  erbracht  hat, ist berechtigt, einen geschützten Titel gemäss Artikel 5 der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  September  1996  über  Aufbau  und  Führung  von  Fachhochschulen 4 zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Verwaltungsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Hochschule  wird  nach  den  Grundsätzen  der  Kunden-,  Leistungs-  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hochschule  wird  mit  einem  Leistungsauftrag  des  Konkordatsrates  an den Verwaltungsrat zuhanden der Direktion geführt. Der Konkordatsrat kann Leistungsaufträge mit mehrjähriger Verbindlichkeit erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Leistungsauftrag  gliedert  die  Gesamtleistung  der  Hochschule  in  nicht mehr  als  sieben  Teilbereiche,  für  die  der  Konkordatsrat  bereichsbezogene Leistungs-, Wirkungs- und finanzielle Vorgaben macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Finanzielle Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Hochschule   wird   nach   betriebswirtschaftlichen   Verfahrensweisen geführt.  Sie  verfügt  über  die  dafür  erforderlichen  Instrumente,  neben  der Finanzbuchhaltung und den dazu gehörenden Nebenbüchern insbesondere über eine Betriebsbuchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Hochschule   arbeitet   mit   einem   Globalbudget,   welches   sich   am Leistungsauftrag orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Direktion erstellt für den Verwaltungsrat zu Handen des Konkordatsrats einen   jährlichen   Voranschlag   und   einen   rollenden   Entwicklungs-   und Finanzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Hochschule  trägt  dem  laufenden  Wertverzehr  der  Gegenstände  des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ein Hundertstel eines Jahresumsatzes wird den Reserven zugewiesen, bis diese  ein  Zehntel  eines  Jahresumsatzes  betragen.  Der  Konkordatsrat  kann die Bildung weiterer Reserven bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der  Verwaltungsrat  kann  Mehrerträge  aus  Weiterbildungsangeboten,  den Forschungsprojekten  und  den  Dienstleistungen  für  Dritte  zur  Deckung  von entsprechenden    Verlusten    und    zur    Entwicklung    neuer    Tätigkeiten zurückstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Sonderleistungen des Sitzkantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Sonderleistungen  des  Kantons  Bern  als  Sitzkanton  der  Hochschule bestehen aus: a.   einem  Grundbeitrag  von  2,5  Millionen  Franken,  der  an  die  Bau-  und Einrichtungskosten geleistet wurde; b.   der   Überlassung   einer   Landparzelle   von   400   a   in   der   "Meielen", Gemeinde    Zollikofen,    die    unentgeltlich    für    die    Einrichtung    der Hochschule    und    ihrer    Nebengebäude    zur    Verfügung    steht.    Die betreffende Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern ist, ist während 99 Jahren mit einem Baurecht zugunsten der Hochschule belastet; c.   der   Überlassung   einer   Landparzelle   von   83   a   im   "Pistolenacker", Gemeinde  Zollikofen,  die  der  Hochschule  als  Übungsgelände  auf  99 Jahre zur Verfügung steht; d.   der   Verpflichtung,   der   Hochschule   während   99   Jahren   auf   dem Gutsbetrieb  des  Inforama  Rütti,  Gemeinde  Zollikofen,  bis  zu  400  a landwirtschaftliche  Nutzfläche  zur  Verfügung  zu  halten,  um  darauf  im Rahmen     der     normalen     Fruchtfolge     pflanzenbauliche     Versuche durchzuführen. Nach Feststellung der Versuchsresultate gehört die Ernte dem Gutsbetrieb des Inforama Rütti; e.   der  Verpflichtung,  der  Hochschule  gegen  Entschädigung  das  Vieh,  die Maschinen  sowie  Laboratorien  und  weitere  Lokalitäten  des  Milch-  und Lebensmittelzentrums  Rütti  und  des  Inforama  Rütti  zur  Verfügung  zu stellen,  soweit  dadurch  der  Unterrichtsablauf  der  Schulen  nicht  gestört wird.   Die   Benützung   erfolgt   im   gegenseitigen   Einvernehmen   der Direktionen; f.   der Befreiung der Hochschule von allen Kantons- und Gemeindesteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dagegen  verfügt  der  Gutsbetrieb  des  Inforama  Rütti  unentgeltlich  (nach Vereinbarung  mit  der  Direktion  der  Institution)  über  die  Ernte  der  unter  den Buchstaben  b  und  c  bezeichneten  Parzellen  oder  über  die  Fläche,  die  von der Hochschule nicht benutzt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Gebäudeinvestitionen und ihre Deckung Die  Nettokosten  allfälliger  Gebäudeinvestitionen  werden  den  Kantonen  und dem   Fürstentum   Liechtenstein   nach   Massgabe   der   durchschnittlichen Anzahl  der  Studierenden  in  den  letzten  10  Jahren  vor  dem  Investitions- beschluss belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Betriebskosten und ihre Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Konkordatskantone   und   das   Fürstentum   Liechtenstein   tragen   die Betriebskosten    sowie    die    darin    eingeschlossenen    Raumkosten    und betrieblichen   Investitionskosten   mittels   einer   im   Voraus   festgelegten Leistungspauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  die  Leistungspauschale  wird  ein  Risikozuschlag  einberechnet,  damit Eigenkapital  gebildet  werden  kann,  das  dem  Ausgleich  von  Fehlbeträgen dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Leistungspauschale wird durch den Konkordatsrat zusammen mit dem Budgetbeschluss   festgelegt.   Sie   berücksichtigt   den   Entwicklungs-   und Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die    Leistungspauschale    wird    den    Konkordatskantonen    und    dem Fürstentum  Liechtenstein  jährlich  nach  Massgabe  der  Anzahl  Studierender (ausgedrückt  in  Studientagen  der  Kurse,  welche  eine  Dauer  von  mehr  als sechs   Tagen   aufweisen)   in   Rechnung   gestellt.   Massgebend   ist   der Wohnsitzkanton  der  Studierenden  gemäss  Artikel  5  der  Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung  vom  4.  Juni  1998 5 .  Es  können  Teilzahlungen eingefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Tritt  ein  Kanton  oder  das  Fürstentum  Liechtenstein  aus  dem  Konkordat aus, so bezahlen Studierende mit Wohnsitz im austretenden Kanton bzw. im Fürstentum Liechtenstein nebst dem Schulgeld und den üblichen Gebühren die Leistungspauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  dem  Konkordat  nicht  angeschlossenen  Kantone  bzw.  das  Fürstentum Liechtenstein  werden  eingeladen,  die  den  Studierenden  gemäss  Absatz  1 auferlegte Leistungspauschale zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Organe des Konkordats sind: a.  der  Konkordatsrat; b.  der  Verwaltungsrat; c.   die   Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, ausgenommen wenn ein Vertreter bzw. eine Vertreterin das 68. Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Der Konkordatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen: a. angeschlossene Kantone und Fürstentum Liechtenstein je 1 Mitglied b. Eidgenossenschaft 2   Mitglieder c. ETH Zürich, Departement Agrar- und Lebensmittel- wissenschaften 1 Mitglied d. Schweizerischer Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingenieure 2 Mitglieder e. Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 2 Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für   jedes   Mitglied   ist   ein   Stellvertreter   bzw.   eine   Stellvertreterin   zu bezeichnen.  Die  Mitglieder  und  ihre  Stellvertreter  bzw.  Stellvertreterinnen werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufgaben des Konkordatsrats sind: –    Ernennung  des  Präsidenten  bzw.  der  Präsidentin,  des  Vizepräsidenten bzw.  der  Vizepräsidentin  und  des  Sekretärs  bzw.  der  Sekretärin  des Konkordatsrats; –   Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats; –    Alle   zwei   Jahre   Ernennung   eines   Mitglieds   der   Geschäftsprüfungs- kommission  und  eines  Stellvertreters  bzw.  einer  Stellvertreterin,  welche die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vertreten; –    Genehmigung   des   Leistungsauftrags,   des   Globalbudgets   und   des Entwicklungs- und Finanzplans der Hochschule; –   Festlegung der Leistungspauschale; –    Beschlussfassung  über  nicht  budgetierte  Investitionen  von  über  100'000 Franken; –   Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung der Hochschule; –   Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung; –     Entscheidungen     über     die     Einführung     und     Abschaffung     von Studiengängen; –     Behandlung     der     übrigen     Geschäfte,     die     Gegenstand     einer ordnungsgemässen Traktandenliste bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Konkordatsrat  vereinigt  sich  einmal  im  Jahr  zu  einer  ordentlichen Sitzung  und  auf  Verlangen  von  einem  Viertel  seiner  Mitglieder  oder  auf Gesuch    des    Verwaltungsrats    hin    zu    ausserordentlichen    Sitzungen. Beschlüsse   werden   nach   einfachem   Mehr   der   anwesenden   Mitglieder gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Einladungen  sind  mindestens  drei  Wochen  vor  einer  Sitzung  zu verschicken. Der Konkordatsrat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Der Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen: a. Eidgenossenschaft 1   Mitglied b. Sitzkanton 1   Mitglied c. Andere Kantone und Fürstentum Liechtenstein wovon ein Mitglied aus einem Westschweizer Kanton oder dem Tessin 2 Mitglieder d. Vertretung der Wirtschaft 2 Mitglieder e. Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure HTL 1 Mitglied Die   Mitglieder   des   Verwaltungsrats   brauchen   dem   Konkordatsrat   nicht anzugehören. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind: –   Ernennung  des  Direktors  bzw.  der  Direktorin,  der  Vizedirektoren  und Vizedirektorinnen und der Professoren und Professorinnen; –   Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente; –   Vertretung der Hochschule gegen aussen; –   Entscheidungen über die finanzielle Führung gemäss Artikel 4 Absätze 3 und 6; –   Entscheide über nicht budgetierte Investitionen bis zu 100'000 Franken; –   Festlegung  des  Umfangs  und  Zeitpunkts  der  Teilzahlungen  gemäss –   Controlling;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –   Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung; –   Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrats; –   Erlass der internen Reglemente; –   Genehmigung der Studienpläne; –    Erledigung  weiterer  Aufgaben  gemäss  Konkordatstext  und  den  internen Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Die Geschäftsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen: a. Eidgenossenschaft 1   Mitglied b. Kantone und Fürstentum Liechtenstein 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedes zweite Jahr hat sich das am längsten im Amt stehende Mitglied aus einem  Kanton  bzw.  dem  Fürstentum  Liechtenstein  zurückzuziehen  und  die amtsälteste    stellvertretende    Person    übernimmt    die    Nachfolge.    Die gleichzeitige  Vertretung  eines  Kantons  oder  des  Fürstentums  Liechtenstein im     Verwaltungsrat     und     in     der     Geschäftsprüfungskommission     ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kommission hat folgende Aufgaben: –    Prüfung  der  Rechnung.  Der  Verwaltungsrat  kann  diese  Aufgabe  ganz oder teilweise einer externen Institution übertragen; –   Prüfung  der  Geschäftsführung  nach  Ermessen  oder  auf  Antrag  des Konkordatsrats oder des Verwaltungsrats; –   Berichterstattung an den Konkordatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Interkantonale Lehrmittelzentrale für den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Konkordat   stellt   der   Lehrmittelzentrale   in   den   Gebäuden   der Hochschule  die  notwendigen  Räumlichkeiten  kostenlos  zur  Verfügung.  Sie wird durch den Schweizerischen Verband der Ingenieur-Agronomen und der Lebensmittelingenieure betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   von   der   Lehrmittelzentrale   verursachten   Gebäudekosten   werden getrennt abgerechnet und den Kantonen im Verhältnis der ihnen belasteten Leistungspauschalen in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Beitritt und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   dem   Konkordat   angeschlossenen   Kantone   und   das   Fürstentum Liechtenstein  haben  das  Recht,  ihre  Mitgliedschaft  unter  Beachtung  einer dreijährigen   Frist   auf   das   Ende   eines   Schuljahres   zu   kündigen.   Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Konkordatsrat zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Änderungen des Konkordats treten in Kraft, sobald sämtliche Mitglieder der Änderung zugestimmt und ihren Beschluss dem Bundesrat mitgeteilt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Konkordat ist heute für alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verbindlich, nämlich für seit Zürich 24. September 1964 Bern 24. September 1964 Luzern 24. September 1964 Uri 12. November 1966 Schwyz 24. September 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obwalden 24. September 1964 Nidwalden 11. Januar 1973 Glarus 22. November 1967 Zug 24. September 1964 Freiburg 24. September 1964 Solothurn 24. September 1964 Basel-Stadt 24. September 1964 Basel-Landschaft 24. September 1964 Schaffhausen 17. Dezember 1965 Appenzell A.Rh. 2. Dezember 1971 Appenzell I.Rh. 13. Februar 1981 St. Gallen 24. September 1964 Graubünden 24. September 1964 Aargau 24. September 1964 Thurgau 2. Juli 1965 Tessin 2. Juli 1965 Waadt 24. September 1964 Wallis 2. Juli 1965 Neuenburg 24. September 1964 Genf 2. Juli 1965 Jura 1. Januar 1980 Fürstentum Liechtenstein 28. April 1986 Der Änderung vom 4. Oktober 1990 sind beigetreten: Kanton Datum des Beitritts Zürich 26. Juni 1991 Bern 6. März 1991 Luzern 22. Oktober 1991 Uri 13. Februar 1991 Schwyz 25. Juni 1991 Obwalden 9. Juli 1991 Nidwalden 17. April 1991 Glarus 17. Juni 1991 Zug 29. August 1991 Freiburg 21. Februar 1991 Solothurn 7. April 1992 Basel-Stadt 8. Januar 1992 Basel-Landschaft 22. April 1991 Schaffhausen 12. August 1991 Appenzell A.Rh. 28. Oktober 1991 Appenzell I.Rh. 23. Oktober 1990 St. Gallen 8. Mai 1991 Graubünden 29. Mai 1991 Aargau 18. Juni 1991 Thurgau 23. Oktober 1991 Tessin 29. April 1992 Waadt 7. Juni 1991 Wallis 20. März 1991 Neuenburg 4. Februar 1991 Genf 15. Oktober 1991 Jura 17. Juni 1992 Fürstentum Liechtenstein 15. Januar 1991 Der Änderung vom 22. Juni 2001 sind beigetreten: Kanton Datum des Beitritts Zürich 23. September 2002 Bern 11. April 2002 Luzern 20. Januar 2003 Uri 12. November 2001 Schwyz 28. Mai 2002 Obwalden 12. August 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nidwalden 26. November 2003 Glarus 9. Oktober 2001 Zug 15. Januar 2002 Freiburg 17. September 2002 Solothurn 11. März 2003 Basel-Stadt 22. Oktober 2002 Basel-Landschaft 5. September 2002 Schaffhausen 18. Dezember 2001 Appenzell A.Rh. 18. Februar 2002 Appenzell I.Rh. 22. Oktober 2001 St. Gallen 7. Mai 2002 Graubünden 31. Mai 2002 Aargau 30. April 2002 Thurgau 6. November 2001 Tessin 11. Oktober 2004 Waadt 29. Oktober 2001 Wallis 7. November 2001 Neuenburg 4. Oktober 2001 Genf 17. Dezember 2005 Jura 25. Mai 2005 Fürstentum Liechtenstein 10. Dezember 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geändert durch Nachtrag vom 22. Juni 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aktuelle Fassung, gültig ab 1. Januar 2006, mit Änderungen vom 4. Oktober 1990 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  Juni  2001  (AS  1964,  835,  in  Kraft  seit  24.  September  1964;  Änderung  1990:  AS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993, 948; Teilrevision 2001 vom Konkordatsrat am 17. Juni 2005 auf 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR     414.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR     414.711
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 GDB     415.41