Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel
                            Einführungsverordnung  zur Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel  (Kantonale Betäubungsmittelverordnung, kBetmV)  vom 19. April 2016 (Stand 1. Juli 2016)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes  -  gesetzes   vom   3.  Oktober   1951   über   die   Betäubungsmittel   und   die  psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)  1  )  ,  beschliesst:  §  1  Geltungsbereich  1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über  die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe  2  )    durch die kantona  -  len Behörden.  2  Die   Bestimmungen   zur   stationären   Therapie   und   Rehabilitation   im  Suchtbereich gemäss Betreuungsgesetzgebung  3  )   bleiben vorbehalten.  §  2  Zuständigkeiten  1. Direktion  1  Die   Direktion   übt   gemäss   Art.  29d   Abs.  f   BetmG  4  )    die   Aufsicht  über den Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung aus.  2  Sie bezeichnet die fachlich qualifizierten Behandlungs- und Sozialhilfe  -  stellen und schliesst mit ihnen Leistungsvereinbarungen ab.  3  Sie vollzieht die Betäubungsmittelgesetzgebung, soweit diese Verord  -  nung nichts anderes bestimmt.  1)  SR  812.121  2)  SR  812.121  3)  NG  761.2  4)  SR  812.121  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3  2. Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker  1  Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker vollzieht die Be  -  täubungsmittelgesetzgebung bezüglich Aufbewahrung, Abgabe, Bezug  und Verwendung von Betäubungsmitteln.  2  Sie oder er ist insbesondere zuständig für:  1.  die Beratung der Direktion in Fragen über Betäubungsmittel so  -  wie psychotrope Stoffe;  2.  die Entgegennahme von Meldungen, Betäubungsmittel zu ande  -  ren als den zugelassenen Indikationen abzugeben und zu verord  -  nen (Art.  11 Abs.  1 bis BetmG  5  )  );  3.  den   Entzug   der   Berechtigung   zum   Verkehr   mit   Betäubungsmit  -  teln;   die   Kantonsärztin   oder   der   Kantonsarzt   ist   zu   informieren  (Art.  12 BetmG);  4.  die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen an Krankenan  -  stalten,   Institute   sowie   kantonale   und   kommunale   Behörden  (Art.  14 und 14a BetmG);  5.  die Kontrolle über die Betäubungsmittel im Rahmen der eigenen  Zuständigkeit (Art.  16–18 BetmG);  6.  die Entsorgung veränderter, verfallener, nicht mehr verwendeter  oder beschlagnahmter kontrollierter Substanzen der Verzeichnis  -  se a, d und e gemäss Art.  3 der Betäubungsmittelkontrollverord  -  nung (BetmKV)  6  )  ;  7.  unter   Gewährleistung   der   Rückverfolgbarkeit   die   Überwachung  der Entsorgung der kontrollierten Substanzen der Verzeichnisse  b, c, f und g gemäss Art.  3 BetmKV;  8.  die   Erteilung   von   Betriebsbewilligungen   (Art.  5   Abs.  1   lit.  b  BetmKV);  9.  die Entgegennahme von Bescheinigungskopien und die Erteilung  von Auskünften an das Schweizerische Heilmittelinstitut oder an  die ausländischen Behörden (Art.  42 BetmKV);  10.  die Entgegennahme von Protokollen über die Notfallabgaben von  Betäubungsmitteln (Art.  52 BetmKV).  §  4  3. kantonales Sozialamt  1  Das kantonale Sozialamt fördert die Aufklärung und Beratung zur Ver  -  hütung von suchtbedingten Störungen und deren negativen gesundheit  -  lichen und sozialen Folgen.  5)  SR  812.121  6)  SR  812.121.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5  4. Kantonsärztin oder Kantonsarzt  1  Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt:  1.  erteilt   Bewilligungen   an   Ärztinnen   und   Ärzte   für   die   Verschrei  -  bung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Be  -  handlung betäubungsmittelabhängiger Personen gemäss Art.  3e  Abs.  1 BetmG  7  )  ;  2.  führt ein Verzeichnis über erteilte Bewilligungen;  3.  erteilt anderen Ärztinnen und Ärzten über Bewilligungen Auskunft,  sofern medizinische Gründe dies erfordern;  4.  übt zusammen mit dem Bund die Kontrolle über Institutionen aus,  die   heroingestützte   Behandlungen   durchführen   gemäss   Art.  25  der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV)  8  )  .  §  6  5. Kantonspolizei  1  Die Kantonspolizei ist zuständig für die Erhebung von Ordnungsbus  -  sen gemäss der Betäubungsmittelgesetzgebung  9  )  .  §  7  Änderung bisherigen Rechts  1. Gebührenverordnung  1  Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 4.  Dezember 2001 zum Ge  -  setz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV)  10  )   wird wie  folgt geändert: ...  §  8  2. Regierungsratsverordnung  1  Der   Anhang   der   Vollzugsverordnung   vom   7.  Juli   1998   zum   Gesetz  über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regie  -  rungsratsverordnung)  11  )   wird wie folgt geändert: ...  §  9  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Die Einführungsverordnung vom 12.  Dezember 2000 zum Bundesge  -  setz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Kantonale  Betäubungsmittelverordnung)  12  )   wird aufgehoben.  7)  SR  812.121  8)  SR  812.121.6  9)  SR  812.121  10)  NG 265.51  11)  NG  152.11  12)  A  2000, 1774  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  10  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juli 2016 in Kraft.  2  Sie ist dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu  bringen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  19.04.2016  01.07.2016  Erlass  Erstfassung  A 2016, 722  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  19.04.2016  01.07.2016  Erstfassung  A 2016, 722  6