Gesetz über Lebensmittel und das Veterinärwesen
                            Gesetz  über Lebensmittel und das Veterinärwesen  (Lebensmittel- und Veterinärgesetz, LVG)  vom 19. Oktober 2011 (Stand 1. März 2019)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  28 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des  Bundesgesetzes vom 20.  Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchs  -  gegenstände   (Lebensmittelgesetz,   LMG)  1  )  ,   des   Tierseuchengesetzes  vom 1.  Juli 1966 (TSG)  2  )   und des Tierschutzgesetzes vom 16.  Dezem  -  ber 2005 (TSchG)  3  )  ,  *  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Lebensmittelgesetzes  4  )  , des  Tierseuchengesetzes  5  )    und   des   Tierschutzgesetzes  6  )  ,   soweit   dieser  nicht durch das Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone  7  )  oder das Hundegesetz  8  )   geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation, Zusammenarbeit
                            1  Der Regierungsrat regelt die Organisation und die Zuständigkeiten in  der Vollzugsverordnung.  2  Der Regierungsrat pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen  und kann mit ihnen, den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen zur  Erfüllung der kantonalen Aufgaben abschliessen.  1)  SR  817.0  SR  916.40  3)  SR  455  4)  SR  817.0  5)  SR  916.40  6)  SR  455  7)  NG  717.3  8)  NG  826.3  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lebensmittelsicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Notschlachtungen
                            1  Der Kanton stellt den Betrieb einer Notschlachtanlage mit Kühlräumen  sicher.  2  Schlachtungen von krankem Vieh sind in der Notschlachtanlage durch  -  zuführen.  3  Der Regierungsrat regelt die Organisation, die Benützung sowie die  Gebühren der Notschlachtanlage.  3 Tierseuchen  3.1 Tierseuchenbekämpfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kanton
                            1  Die Tierseuchenbekämpfung erfolgt unter der Leitung der Kantons  -  tierärztin oder des Kantonstierarztes durch die kantonalen oder inter  -  kantonalen seuchenpolizeilichen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden unterstützen die seuchenpolizeilichen Organe bei der  Durchführung ihrer Aufgaben und haben hierzu eine geeignete Organi  -  sation vorzusehen.  2  Namentlich haben sie auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des  Kantonstierarztes auf ihrem Gemeindegebiet:  1.  Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes  bekannt zu machen;  2.  die Einhaltung von Sperrmassnahmen zu überwachen;  3.  bei der Reinigung und Desinfektion mitzuwirken sowie im Rah  -  men ihrer Möglichkeiten das erforderliche Material und Hilfsperso  -  nal zur Verfügung zu stellen.  3  Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung  ihrer seuchenpolizeilichen Organe zu sorgen. Die Kantonstierärztin oder  der Kantonstierarzt kann Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch  erklären.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bereitschaftsdienst
                            1  Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungs  -  bewilligung im Kanton Nidwalden sind verpflichtet, bei Seuchengefahr  oder beim Ausbruch von Tierseuchen sich im ganzen Konkordatsgebiet  des Laboratoriums der Urkantone auch ausserhalb der ordentlichen Bü  -  rozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Prämien für die Beseitigung von Wild
                            1  Der Kanton richtet Prämien aus für die behördlich angeordnete Beseiti  -  gung von Wild.  3.2 Tierverkehr und Tiergesundheitsdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Viehmärkte und Ausstellungen
                            1  Bei akuter Tierseuchengefahr oder der Gefahr der Verschleppung an  -  steckender Krankheiten kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstier  -  arzt für die Durchführung von Viehmärkten und Viehausstellungen im  Rahmen des Bundesrechts besondere Massnahmen anordnen oder sol  -  che Veranstaltungen untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Tiergesundheitsdienste
                            1  Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Leistungs  -  auftrages an das Laboratorium der Urkantone.  2  Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Global  -  budgets des Laboratoriums der Urkantone entrichtet.  3.3 Entschädigung für Tierverluste
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundsatz
                            1  Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen  werden nach der Bundesgesetzgebung und den nachfolgenden Bestim  -  mungen geleistet.  2  Der Regierungsrat kann weitere Entschädigungsfälle sowie Beiträge  an die Bekämpfungsmassnahmen vorsehen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schätzung der Tiere
                            1  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt schätzt die Tiere und  legt den Schätzwert sowie die Entschädigung fest.  2  Dazu können Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten und  für Spezialfälle Fachexpertinnen oder Fachexperten beigezogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Höhe der Entschädigung
                            1  Die Entschädigungen betragen bei auszurottenden Seuchen und bei  zu bekämpfenden Seuchen 90  Prozent des Schätzwertes.  2  Der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung
                            1  Die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe richten sich nach der Bun  -  desgesetzgebung.  2  Ausserdem   wird   die   Entschädigung   verweigert   oder   herabgesetzt,  wenn:  1.  den kranken Tieren nicht die nötige Behandlung und Pflege zuteil  wurde, insbesondere wenn keine Tierärztin oder kein Tierarzt zu  -  gezogen oder Haltevorschriften missachtet wurden;  2.  der Verwertungsertrag durch fahrlässiges Verhalten der Tierhalte  -  rin oder des Tierhalters beeinträchtigt wurde;  3.  bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur  Sicherung der Diagnose, wie tierärztlicher Befunde, Sektionsbe  -  richte, Laborbefunde oder für die Schätzung nötigen Unterlagen,  insbesondere bezüglich Abstammung, Trächtigkeit, Milch- oder  Mastleistung, nicht oder nur teilweise vorliegen.  3  Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen sind mit Verfügung zurückzu  -  fordern.  3.4 Entsorgung tierischer Nebenprodukte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zentrale Sammelstelle
                            1  Der Kanton errichtet und betreibt eine zentrale Sammelstelle für das  Sammeln, Zwischenlagern und den Transport von tierischen Nebenpro  -  dukten, für deren Entsorgung er verantwortlich ist.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tierische   Nebenprodukte,   die   nicht   direkt   dem  Entsorgungsbetrieb  übergeben werden müssen, sind in die zentrale Sammelstelle zu brin  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Entsorgungsbetrieb
                            1  Der Regierungsrat schliesst mit einem Entsorgungsbetrieb für tierische  Nebenprodukte einen für das ganze Kantonsgebiet verbindlichen Ver  -  trag ab.  2  Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Nebenprodukten haben Tier  -  körper von Grossvieh und grosse Mengen Tierkörper von Kleinvieh so  -  wie Schlacht- und Metzgereiabfälle aus der gewerbsmässigen Schlach  -  tung von Tieren oder Verarbeitung von Fleisch dem Sammeldienst des  vertraglich verpflichteten Entsorgungsbetriebs zur direkten Abholung zu  melden und deren Sammeldienst zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Plätze zum Vergraben von Tierkörpern
                            1  Die Gemeinden sorgen für geeignete Plätze für das Vergraben von  Tierkörpern (Wasenplätze). Sie können gemeinsame Wasenplätze be  -  zeichnen.  2  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt genehmigt nach Rück  -  sprache mit den zuständigen Umweltbehörden die Wasenplätze.  4 Tierschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Meldepflicht bei Widerhandlungen
                            1  Polizeiorgane sowie Vollzugsorgane nach diesem Gesetz und der dar  -  auf gestützten Vollzugsverordnung oder dem Gesetz über das Halten  von Hunden (Hundegesetz)  9  )    haben der Kantonstierärztin oder dem  Kantonstierarzt Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung,  die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich zu  melden.  2  Personen,  die einen  melde- oder bewilligungspflichtigen  Beruf der  Tiergesundheitspflege oder  -  fortpflanzung ausüben, haben der Kantons  -  tierärztin oder dem Kantonstierarzt Widerhandlungen gegen die Tier  -  schutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt  werden, unverzüglich zu melden.  9)  NG  826.3  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Tierseuchenbekämpfung
                            1. Kanton  1  Der Kanton trägt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung und den  nachfolgenden Bestimmungen die Kosten der Tierseuchenbekämpfung.  2  Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil  die Kosten der Tierseuchenbekämpfung der Tierhalterin oder dem Tier  -  halter übertragen werden.  3  Der Kanton trägt die Entschädigungen für Tierverluste.  4  Er leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Ma  -  terial- und Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 2. Gemeinden
                            1  Die Gemeinden tragen:  1.  die Kosten in Zusammenhang mit den von ihnen zu erfüllenden  Aufgaben oder zu erbringenden Leistungen gemäss diesem Ge  -  setz;  2.  die Entschädigung ihrer seuchenpolizeilichen Organe für den Be  -  such von obligatorischen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Entsorgung tierischer Nebenprodukte
                            1  Inhaberinnen und Inhaber tierischer Nebenprodukte, welche diese di  -  rekt dem Entsorgungsbetrieb übergeben müssen, haben die Kosten der  Entsorgung einschliesslich jener für die Transport- und Konfiskatbehäl  -  ter selber zu tragen. Betriebe mit kleinen Mengen tierischer Nebenpro  -  dukte können diese gegen Entschädigung über die zentrale Sammel  -  stelle entsorgen.  2  Der Kanton trägt die Kosten für die zentrale Sammelstelle sowie die  Entsorgung der tierischen Nebenprodukte ab der zentralen Sammelstel  -  le einschliesslich der Vorhaltekapazität für die Entsorgung in Seuchen-  und Katastrophenfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Notschlachtanlage
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für den Bau und den Betrieb der Not  -  schlachtanlage.  2  Die Tierhalterin oder der Tierhalter trägt die Kosten für die Notschlach  -  tung.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Findeltiere
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für die Unterbringung von Findeltieren, so  -  fern   diese   einem   Tierheim   im   Sinne   der   Bestimmungen   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 722 Abs. 1
                            ter   ZGB  10  )   anvertraut werden. Vorbehalten bleiben die Be  -  stimmungen der Hundegesetzgebung  11  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gebühren
                            1  Die Gebühren werden gemäss der Gebührenordnung des Laboratori  -  ums der Urkantone  12  )    erhoben, soweit diese anwendbar ist. Für die  Schlachttier-   und   Fleischuntersuchung   werden   die   Gebühren   den  Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt.  2  Im Übrigen werden Gebühren nach der Gebührengesetzgebung  13  )   er  -  hoben.  6 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Lebensmittelgesetzgebung
                            1  Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen  kantonaler Behörden richten sich nach Art.  67 und Art.  69–71 LMG  14  )  .  2  Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechts  -  pflegegesetz  15  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Veterinärwesen
                            1  Der Rechtsschutz im Veterinärwesen richtet sich nach dem Konkordat  betreffend das Laboratorium der Urkantone  16  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Mitteilung von Strafentscheiden
                            1  Strafentscheide, die Widerhandlungen gegen die Lebensmittel-, Tier  -  seuchen- oder Tierschutzgesetzgebung betreffen, sind dem Laboratori  -  um der Urkantone mitzuteilen.  SR  210  11)  NG  826.3  12)  NG  717.311, NG 717.313  13)  NG  265.5; NG  265.51  14)  SR  817.0  15)  NG  265.1  16)  NG  717.3  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Übergangsbestimmung
                            1  Die Tierseuchenkasse gemäss Art. 10–14 des Gesetzes vom 27.  April  1969 über das Veterinärwesen  17  )   wird aufgehoben.  2  Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Mittel der Tier  -  seuchenkasse werden der Staatskasse überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Änderung bisherigen Rechts
                            1. Hundegesetz  1  Das Gesetz vom 4.  Februar 2004 über das Halten von Hunden (Hun  -  degesetz)  18  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 2. Gesetz über die Viehversicherung
                            1  Das Gesetz vom 28.  April 1974 über die Viehversicherung  19  )   wird wie  folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  1.  Einführungsverordnung vom 18.  Dezember 1996 zur Bundesge  -  setzgebung   über   Lebensmittel   und   Gebrauchsgegenstände  (Kantonale Lebensmittelverordnung)  20  )  ;  2.  Gesetz vom 27.  April 1969 über das Veterinärwesen  21  )  ;  3.  Vollzugsverordnung vom 3.  Dezember 1982 zum Gesetz über  das Veterinärwesen (Kantonale Tierseuchenverordnung)  22  )  ;  4.  Einführungsverordnung vom 15.  April 1986 zur Bundesgesetzge  -  bung über den Tierschutz (Tierschutzverordnung)  23  )  ;  A  1969, 507 (NG  826.1)  18)  NG  826.3  19)  NG  826.2  20)  A  1996, 2395 (NG  717.1)  21)  A  1969, 507 (NG  826.1)  22)  A  1982, 1819 (NG  826.11)  23)  A  1986, 660 (NG 333.1)  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Verordnung vom 6.  Dezember 1995 zum Gesetz über die Vieh  -  versicherung (Viehversicherungsverordnung)  24  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es tritt am 1.  Januar 2012 in Kraft.  24)  A  1995, 2091 (NG  826.21)  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  19.10.2011  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  A 2011, 1377; A 2012, 100  21.11.2018  01.03.2019  Ingress  geändert  A 2018, 2011; 2019, 339  21.11.2018  01.03.2019  Art. 24  totalrevidiert  A 2018, 2011; 2019, 339  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  19.10.2011  01.01.2012  Erstfassung  A 2011, 1377; A 2012, 100  Ingress  21.11.2018  01.03.2019  geändert  A 2018, 2011; 2019, 339
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 21.11.2018 01.03.2019
                            totalrevidiert  A 2018, 2011; 2019, 339  11