Gebührenreglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
                            OGS 2008, 57 Gebührenreglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 7. September 2006 1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt   auf   Artikel 12   der   Interkantonalen   Vereinbarung   über   die Anerkennung                          von                          Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung) vom 18. Februar 1993 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich Das  vorliegende  Reglement  regelt  die  Gebühren  für  Entscheide  und Verrichtungen      des      Generalsekretariats      der      EDK      und      der Rek urskommission     im     Zusammenhang     mit     der     nachträglichen Anerkennung   schweizerischer   Lehrdiplome   und   dem   Vollzug   des Personenfreizügigkeitsabkommens       CHEU 3 ,       insbesondere       der Anerkennung    ausländischer    Ausbildungsabschlüsse    gemäss    dem Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungs abschlüsse 4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Gebührenansätze 1 Die Gebühren betragen: 1. Gebühr für die nachträgliche Anerkennung eines inländischen Ausbildungsabschlusses Fr. 100. – 2.   a. Gebühr für die Überprüfung eines ausländi schen Ausbildungsab schlusses 5 Fr. 400. – 1 OGS  2008,  57;  geändert  durch  die  Nachträge  vom  10. September 2009  und 30. September 2010 ( OGS 2010, 61) 2 GDB 410.4 3 SR 0.142.112.681 4 Rechtsgrundlagen  der  EDK:  www.edk.ch  >  Dokumentation  >  Rechtssammlung, Ziff. 4 Diplomanerkennungen, 4.3.2.9 5 Geändert durch Nachtrag vom 30. September 2010, sofort in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 b. Ist die Überprüfung des ausländischen Ausbil dungsabschlusses sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 1 000. – 3. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen für Personen mit einem schweizerischen Ausbildungs abschluss, die im Ausland berufstätig sein wollen Fr. 100. – 4.   a. Entscheide der Rekurskommission EDK/GDK betreffend ausländische Ausbildungsabschlüsse im Sinne des Reglements über die Anerken- nung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und betreffend die nachträgliche Anerkennung eines inländischen Ausbildungsabschlusses 6 Fr. 1  000. – b. Ist das Beschwerdeverfahren gemäss Bst. a sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf 7 Fr. 2  000. – 5. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand Fr. 100. – bis 300. – 2 Die Gebühren gemäss Ziffer 1, 2a und 3 sind im Voraus zu bezahlen. 3 Bei  Beschwerdeverfahren  gemäss  Ziffer 4  kann  ein  Kostenvorschuss  in angemessener Höhe verlangt werden. Art . 3 Gebührenerlass Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn  im  Einzelfall  die  Auferlegung  von  Gebühren  zu  einer  Härte  führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Inkrafttreten Das     Gebührenreglement tritt     gleichzeitig     mit     der     revidierten Interkantonalen       Vereinbarung       über       die       Anerkennung       von Ausbildungsabschlüssen in Kraft. 8 6 Geändert durch Nachtrag vom 10. September 2009, sofort in Kraft getreten 7 Geändert durch Nachtrag vom 10. September 2009, sofort in Kraft getreten 8 In Kraft seit 1. Januar 2008 (Beschluss Vorstand EDK vom 6. Dezember 2007)