Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Gründung einer interkantonalen  Umweltagentur  vom 1. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2004)  Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug  vereinbaren:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Pflicht zur Gründung
                            1  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im Rahmen der folgenden  Bestimmungen eine interkantonale Umweltagentur, nachfolgend «Unter  -  nehmung» genannt, zu gründen.  2  Die Unternehmung soll ab dem 1.  Januar 2004 ihre Tätigkeit aufneh  -  men können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck der Unternehmung
                            1  Die Unternehmung erbringt Umweltdienstleistungen, insbesondere in  den Bereichen Monitoring, Datenverwaltung und Kommunikation.  2  Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Artikel 11.  3  In diesem Rahmen hat die Unternehmung insbesondere Dienstleistun  -  gen anzubieten, die es den Vereinbarungskantonen ermöglichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem  Gebiet der Vereinbarungskantone zu überwachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Ausmass der Luftimmissionen zu ermitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtsform und Handelsregistereintrag
                            1  Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Artikel 762 des  Schweizerischen Obligationenrechts  1  )  .  1)  SR 220  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre   Organisation   richtet   sich   nach   den   folgenden   Bestimmungen,  nach den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften.  3  Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma  ins Handelsregister des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich  in einem Vereinbarungskanton.  2 Organisatorische Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verwaltungsrat
                            1  Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.  2  Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen  delegiert werden, müssen nicht Aktionäre sein.  3  Mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder sind Delegierte  der Vereinbarungskantone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem  Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein darf.  4  Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Orga  -  nisationsreglement und meldet die Unternehmung zum Handelsregister  -  eintrag an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung  nach Massgabe des Organisationsreglements und den Vorgaben des  Verwaltungsrates.  3 Errichtung der Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gründungserklärung, Statuten und Organe
                            1  Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren als Vertreterin der Verein  -  barungskantone beschliesst in der Gründerversammlung im Rahmen  dieser Vereinbarung die Gründungserklärung und die ersten Statuten.  Sie wählt den ersten Verwaltungsrat und die erste Revisionsstelle.  2  Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden Vereinbarung nicht bei  -  getreten ist, sind nicht stimmberechtigt.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sacheinlage
                            1  Die   Vereinbarungskantone   gründen   die   Unternehmung   mit   einer  Sacheinlage. Gegenstand der Sacheinlage bilden sämtliche Aktiven und  Passiven der Einfachen Gesellschaft, die kraft des Vertrags der Verein  -  barungskantone   vom  3.  August   1998   besteht   (Einfache   Gesellschaft  GLIS).  2  Die Einfache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1.  Januar 2004  die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, welche die Unter  -  nehmung von der Einfachen Gesellschaft GLIS übernimmt, eindeutig zu  bezeichnen und zu bewerten. Die Bewertung ist von einer besonders  befähigten Revisionsstelle auf die Vereinbarkeit mit den anerkannten  Rechnungslegungsgrundsätzen zu prüfen.  3  Sobald die zu gründende Unternehmung im Handelsregister eingetra  -  gen ist, kann sie als Eigentümerin über die Vermögenswerte und Ge  -  genstände der Sacheinlage verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aktienliberierung
                            1  Die Vereinbarungskantone übernehmen bei der Gründung 90 Prozent  des Aktienkapitals zu gleichen Teilen. Die weiteren 10 Prozent des Akti  -  enkapitals werden der Unternehmung zu Eigentum überlassen.  2  Das Aktienkapital bei der Gründung gilt mit der Sacheinlage nach Arti  -  kel 7 als liberiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aktionärskreis
                            1  Natürliche und juristische Personen sind als Aktionäre zugelassen.  2  Die Vereinbarungskantone und allenfalls später beitretende Kantone  müssen gemeinsam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem  Besitz behalten. Will ein Vereinbarungskanton seine Aktien ganz oder  teilweise verkaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mit  -  zuteilen. Diesen steht ein Vorkaufsrecht zu. Artikel 17 Absatz 3 bleibt  vorbehalten.  3  Der Verwaltungsrat darf die Aktien im Eigentum der Unternehmung  nicht unter einem Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt.  4  Die Vereinbarungskantone schliessen hiefür unter sich einen Aktionär  -  bindungsvertrag ab.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gründungskosten
                            1  Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehen  -  den Kosten trägt die Unternehmung.  4 Leistungsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Basisleistungsauftrag
                            1  Die   Konferenz   der   Umweltschutzdirektoren   legt   den   Umfang   der  Dienstleistungen fest, die die Unternehmung im ganzen Gebiet der Ver  -  einbarungskantone anzubieten hat. Die Mitglieder, deren Kanton der  Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt.  2  Gestützt darauf erteilen die Vereinbarungskantone der Unternehmung  den entsprechenden Basisleistungsauftrag.  3  Der Basisleistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode  von vier Jahren erteilt.  4  Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte paritätisch und proportional zur  Bevölkerungszahl. Massgeblich sind die Bruttokosten. Treten weitere öf  -  fentlichrechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung bei, entscheiden  die bisherigen Vereinbarungskantone über deren finanzielle Beteiligung.  5  Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die auf sie entfallenden  Beiträge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Weitere Aufträge
                            1  Die Vereinbarungskantone können der Unternehmung einzeln oder  gemeinsam weitere entgeltliche Aufträge über öffentliche oder privat  -  wirtschaftliche Dienstleistungen erteilen.  2  Ebenso kann die Unternehmung mit Dritten Dienstleistungsverträge  abschliessen.  3  Der Basisleistungsauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.  5 Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufteilung der Steuereinnahmen
                            1  Die Kantonssteuern, die der Sitzkanton von der Unternehmung ein  -  nimmt, werden je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölke  -  rungszahl auf alle Vereinbarungskantone verteilt.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Submissionsrecht
                            1  Arbeitsvergaben der Unternehmung erfolgen nach den Vorschriften,  die im Sitzkanton für das öffentliche Beschaffungswesen gelten.  2  Verfügende Instanz ist der Verwaltungsrat der Unternehmung. Er kann  diese Befugnis für kleinere Beschaffungen im Organisationsreglement  der Geschäftsleitung delegieren.  6 Beitritt, Dauer und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt
                            1  Mit der Zustimmung aller Regierungen der Vereinbarungskantone kön  -  nen weitere öffentlichrechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung bei  -  treten.  2  Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein.  In erster Linie sind Aktien aus dem Eigentum der Unternehmung zu er  -  werben.  3  Sie treten in die gleichen Rechte und Pflichten ein wie die Vereinba  -  rungskantone. Artikel 11 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Dauer und Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.  2  Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijähri  -  gen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals  auf den 31.  Dezember 2007.  3  Die Veräusserung aller Aktien kommt einer Kündigung gleich.  4  Die Vereinbarung gilt zwischen den verbleibenden Vereinbarungskan  -  tonen weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Austritt
                            1  Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, haftet er trotzdem  für Verpflichtungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft.  2  Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem  Verkauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung.  3  Die Unternehmung und in zweiter Linie die übrigen Vereinbarungskan  -  tone haben ein Vorkaufsrecht zum Erwerb der Aktien eines austreten  -  den Vereinbarungskantons.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Auflösung der Einfachen Gesellschaft GLIS
                            1  Der «Gesellschaftsvertrag für ein gemeinsames Luftmessnetz GLIS  vom 3.  August 1998» gilt als aufgelöst, sobald die vorliegende Verein  -  barung in Kraft ist.  2  Gesellschafter der Einfachen Gesellschaft GLIS, die der vorliegenden  Vereinbarung nicht beitreten, erhalten auf Antrag eine Entschädigung,  die die Revisionsstelle nach Liquidationswerten bestimmt. Die bisher er  -  brachten Leistungen des ausscheidenden Kantons sind zudem ange  -  messen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Übergangsbestimmung zu Artikel 11
                            1  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, der Unternehmung einen  Basisleistungsauftrag für die Jahre 2004 bis und mit 2007 zu erteilen.  2  Ab dem Jahr 2008 entscheiden sie frei, ob sie der Unternehmung wei  -  terhin, gemeinsam oder einzeln, einen umfassenden oder teilweisen  Leistungsauftrag erteilen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft  2  )  , wenn mindestens vier Kantone zu  -  gestimmt haben  3  )  .  2  Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren bringt diese Vereinbarung  dem Bund nach Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung  4  )   zur Kennt  -  nis.  2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2004  3)  Vom Landrat Nidwalden genehmigt am 22.  Oktober 2003  4)  SR 101  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  01.06.2003  01.01.2004  Erlass  Erstfassung  A 2003, 1454, 1455; A 2004, 56  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  01.06.2003  01.01.2004  Erstfassung  A 2003, 1454, 1455; A 2004, 56  8