Vereinbarung über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den Vierwaldstättersee
                            Vereinbarung  über gemeinsame Gewässerschutzvorkehren für den  Vierwaldstättersee  vom 21. November 1985 (Stand 10. Februar 1987)  Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden  treffen gestützt auf Art. 11 GSchG vom 8.  Oktober 1971  1  )  folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der Vierwaldstättersee soll durch ein koordiniertes Vorgehen als aqua  -  tisches Oekosystem erhalten und wenn erforderlich verbessert werden.  Um dem Vierwaldstättersee den bestmöglichen Schutz zu gewähren,  stimmen die Anstösserkantone die Gewässerschutzmassnahmen im  See und seinem ganzen Einzugsgebiet aufeinander ab und verhindern  frühzeitig nachteilige Veränderungen des Oekosystems.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zusammenarbeit
                            1  Die fünf Anstösserkantone überwachen gemeinsam den Zustand und  die Entwicklung des Vierwaldstättersees. Wenn hiefür die laufenden Un  -  tersuchungsprogramme der Kantone und der Eidg. Institutionen nicht  ausreichen, veranlassen sie ergänzende Untersuchungen.  2  Die Kantone erarbeiten zusammen die erforderlichen Beurteilungs  -  grundlagen und Entscheidungshilfen. Sie stimmen ihre Massnahmen  zur Reduktion des Schadstoffeintrags, insbesondere aus Abwässern,  der Landwirtschaft und der Schiffahrt aufeinander ab und stellen Sanie  -  rungspläne auf. Sie sind dafür besorgt, dass die natürlichen Ufer mit  den dazugehörigen Flachwasserzonen erhalten bleiben sowie der See  und die Uferzone durch bauliche Eingriffe (Baggerungen, Aufschüttun  -  gen, Bauten usw.) nicht erheblich gestört wird.  3  Die Schadendienste (Oelwehr, Chemiewehr, Strahlenschutz usw.) der  fünf Kantone koordinieren ihre Massnahmen zum Schutz des Vierwald  -  stättersees.  1)  SR 814.20  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufsichtskommission
                            1  Zur Förderung der Zusammenarbeit bestellen die fünf Anstösserkanto  -  ne eine Aufsichtskommission. Sie setzt sich aus den für den Gewässer  -  schutz zuständigen Departementsvorstehern zusammen und konstitu  -  iert sich selbst. Ihre Beratungen finden in der Regel im Rahmen der Um  -  weltschutzdirektoren-Konferenz der Innerschweiz statt.  2  Die Vorsteher der kantonalen Fachstellen für Gewässerschutz bereiten  die Geschäfte vor und nehmen an den Sitzungen der Aufsichtskommis  -  sion mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben der Aufsichtskommission
                            1  Die Aufsichtskommission berät alle Geschäfte, die sich aus dieser Ver  -  einbarung ergeben, schlägt den Kantonsregierungen geeignete Vorkeh  -  ren vor und empfiehlt Gewässerschutzmassnahmen im gesamten Ein  -  zugsgebiet   und   im   See.   Sie   beantragt   den   Kantonsregierungen,  gemeinsam erarbeitete Vorschriften als verbindlich zu erklären, soweit  solche erforderlich sind.  2  Die Aufsichtskommission sorgt für die Durchführung von Studien, Un  -  tersuchungen und dgl., welche von den Kantonsregierungen beschlos  -  sen wurden. Sie nimmt Stellung zu Vorhaben, welche ihr von einzelnen  oder allen Kantonsregierungen unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzug
                            1  Der Vollzug von Massnahmen und Vorkehren nach dieser Vereinba  -  rung obliegt den Kantonsregierungen bzw. der nach kantonalem Recht  zuständigen Behörde, soweit dies nicht ausdrücklich der Aufsichtskom  -  mission übertragen wird. Bedeutsame Vorhaben, die einen erheblichen  Einfluss auf den Vierwaldstättersee ausüben können, unterbreiten die  Kantonsregierungen der Aufsichtskommission zur Stellungnahme.  2  Für das gesamte Einzugsgebiet und für den See anwendbare Vor  -  schriften bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung aller fünf  Kantonsregierungen.  3  Bei Beschlüssen, die Ausgaben zur Folge haben, bleibt die Zustim  -  mung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde vorbehalten.  Kantonsregierungen nach den Erfordernissen im Einzelfall festgelegt.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schwerpunktprogramm
                            1  Die Aufsichtskommission legt für einen befristeten Zeitraum die haupt  -  sächlichen Ziele und vordringlichen Massnahmen in einem Schwer  -  punktprogramm fest. Diese Programme sind den Kantonsregierungen  zur Kenntnisnahme vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Information
                            1  Die fünf Kantonsregierungen werden regelmässig über den Zustand  des Vierwaldstättersees und die Tätigkeit der Aufsichtskommission ori  -  entiert. Nach Bedarf orientiert die Aufsichtskommission in geeigneter  Weise die Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Meinungsverschiedenheiten
                            1  Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieser Vereinba  -  rung oder gestützt darauf erlassener Bestimmungen suchen sich die  Kantonsregierungen zu verständigen. Kommt keine Einigung zustande,  so findet das Verfahren nach den Bestimmungen des GSchG Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schlussbestimmungen
                            1  Diese Vereinbarung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat  2  )  in Kraft.  2  Mit  Inkrafttreten  dieser Vereinbarung  wird  die Vereinbarung vom  19.  Januar 1972 aufgehoben.  2)  Vom Bundesrat genehmigt am 10.  Februar 1987  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  21.11.1985  10.02.1987  Erlass  Erstfassung  A 1986, 1488, 1489  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  21.11.1985  10.02.1987  Erstfassung  A 1986, 1488, 1489  5