Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit
                            Einführungsverordnung  zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit  vom 16. November 1984 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 15  des Bundesgesetzes vom 20.  März 1981 über die Heimarbeit (Heimar  -  beitsgesetz)  1  )    sowie Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 12.  Februar  1949 über die Förderung der Heimarbeit  2  )  ,  beschliesst:  §  1  Zuständigkeit  1. Regierungsrat  1  Dem   Regierungsrat   obliegt   der   Vollzug   der   eidgenössischen   und  kantonalen Gesetzgebung betreffend die Heimarbeit.  §  2  2. Departement  1  Dem zuständigen Departement obliegen beim Vollzug der eidgenössi  -  schen   und   kantonalen   Gesetzgebung   betreffend   die   Heimarbeit   alle  Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern In  -  stanz zugewiesen werden.  2  Dem zuständigen Departement obliegt insbesondere:  1.  Führung des Arbeitgeberregisters;  2.  Durchführung von Kontrollen bei den Arbeitgebern und Heimar  -  beitnehmern;  3.  Entscheid   über   die   Anwendung   des   Heimarbeitergesetzes   in  Zweifelsfällen;  4.  Erteilung von Ausnahmebewilligungen betreffend die zeitliche Be  -  grenzung der Ausgabe von Heimarbeit;  5.  Erstattung eines jährlichen Berichtes an das Bundesamt für In  -  dustrie, Gewerbe und Arbeit;  6.  Förderung der Heimarbeit gemäss dem Bundesbeschluss über  die Förderung der Heimarbeit.  1)  SR 822.31  2)  SR 822.32  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als   Ausführungsorgan   ist   dem   zuständigen   Departement   das  Arbeitsamt unterstellt.  §  3  *  ...  §  4  Schlussbestimmung  1  Der Anhang der Regierungsratsverordnung vom 21.  April 1978  3  )    wird  wie folgt ergänzt: ...  §  5  Rechtskraft  1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  2  Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  4  )   in Kraft und ist in  die Gesetzessammlung aufzunehmen.  3  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere die Ausführungsverordnung vom 4.  Juli 1942 zum  Bundesgesetz vom 12.  Dezember 1940 über die Heimarbeit.  3)  NG 151.12  4)  NG 151.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  16.11.1984  24.01.1985  Erlass  Erstfassung  A 1984, 1293; 1985, 216  27.05.2015  01.01.2016  § 3  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  16.11.1984  24.01.1985  Erstfassung  A 1984, 1293; 1985, 216
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  4