Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
                            Einführungsverordnung  zur Bundesgesetzgebung über die  Invalidenversicherung  vom 2. September 1992 (Stand 1. Januar 2017)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art.  54  des Bundesgesetzes vom 19.  Juni 1959 über die Invalidenversicherung  (IVG [Bundesgesetz])  1  )  ,  beschliesst:  §  1  Invalidenversicherungs-Stelle  1. Grundsatz  1  Der   Kanton   führt   unter   dem   Namen   «Invalidenversicherungs-Stelle  Nidwalden» eine unabhängige Invalidenversicherungs-Stelle im Sinne  von Art.  54 des Bundesgesetzes.  2  Die Invalidenversicherungs-Stelle, nachfolgend IV-Stelle genannt, ist  eine selbständige juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts  mit Sitz in Stans.  §  2  2. Zweck  1  Die IV-Stelle hat alle Aufgaben zu erfüllen, die gemäss der Bundesge  -  setzgebung über die Invalidenversicherung  2  )    der kantonalen IV-Stelle  zugewiesen werden.  2  Der IV-Stelle können gegen Entrichtung voller Entschädigung durch  die kantonale Gesetzgebung weitere Aufgaben zugewiesen werden; die  Genehmigung durch die zuständigen Bundesorgane bleibt vorbehalten.  §  3  3. Organisation  a) Landrat  1  Der Landrat übt die Oberaufsicht über die IV-Stelle aus.  1)  SR 831.20  2)  SR 831.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist insbesondere zuständig für:  1.  die Wahl der Verwaltungskommission der IV-Stelle und des Präsi  -  denten;  2.  die Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung  der IV-Stelle unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zu  -  ständigen Bundesorgane.  3.  die Beschlussfassung über den Bau von Verwaltungsbauten so  -  wie über den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken,  Gebäuden und Anlagen, sofern das Einzelgeschäft eine Million  Franken überschreitet. Die Genehmigung durch die zuständigen  Bundesorgane bleibt vorbehalten.  4.  Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen  Aufgaben.  §  4  b) Verwaltungskommission der IV-Stelle  1  Der Landrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Ver  -  waltungskommission der IV-Stelle von fünf Mitgliedern; der Vorsteher  der zuständigen Direktion gehört ihr von Amtes wegen an.  2  Die Verwaltungskommission der IV-Stelle ist das oberste Organ der  IV-Stelle; sie hat unter dem Vorbehalt der Befugnisse des Landrates  und der Aufsichtsinstanzen des Bundes alle Massnahmen, Verfügungen  und Entscheide zu treffen, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz  übertragen sind.  3  Sie ist insbesondere zuständig für:  1.  die Aufsicht über die Geschäftsführung der IV-Stelle;  2.  die Schaffung von Stellen, die durch Beamte und Angestellte zu  besetzen sind;  3.  die Wahl von Beamten und Angestellten sowie des Arztes der IV-  Stelle;  4.  die Bezeichnung des Stellvertreters des IV-Stellenleiters;  5.  die Erteilung der Zeichnungsberechtigung an Beamte der IV-Stel  -  6.  die Verabschiedung des Voranschlages zuhanden des Bundes  -  amtes für Sozialversicherung;  7.  die Verabschiedung des Geschäftsberichtes und der Jahresrech  -  nung zuhanden des Landrates;  8.  die Beschlussfassung über den Bau von Verwaltungsbauten so  -  wie über den Erwerb oder die Veräusserung von Grundstücken,  Gebäuden und Anlagen, sofern das Einzelgeschäft nicht in die  Zuständigkeit des Landrates fällt;  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  die Erfüllung der weitern ihr durch die Gesetzgebung zugewiese  -  nen Aufgaben.  §  5  c) IV-Stellenleiter  1  Dem IV-Stellenleiter obliegt die Führung der IV-Stelle; er hat beim  Vollzug der Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung über die Invali  -  denversicherung mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversi  -  cherung sowie mit kantonalen Beratungsdiensten zusammenzuarbeiten.  2  Der Verwalter der Ausgleichskasse Nidwalden ist von Amtes wegen  IV-Stellenleiter.  3  Der IV-Stellenleiter ist insbesondere zuständig für:  1.  die Organisation und Führung der IV-Stelle;  2.  die Orientierung der Verwaltungskommission der IV-Stelle über  den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversiche  -  rung;  3.  die Vertretung der IV-Stelle nach aussen, namentlich vor den In  -  stanzen der Sozialversicherungsrechtspflege;  4.  die Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlas  -  senenversicherung;  5.  die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewie  -  senen Aufgaben.  §  6  4. Kostentragung  1  Die Kosten der IV-Stelle werden gemäss Art. 67 des Bundesgesetzes  von der Invalidenversicherung getragen.  §  7–8  *  ...  §  9  *  Schiedsgericht  1  Die   Zusammensetzung   des   Schiedsgerichts   gemäss   Art.  27  bis    des  Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)  3  )   sowie das Ver  -  fahren richten sich nach dem Gesetz über die Sozialversicherungs  -  rechtspflege (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG)  4  )  .  §  10  Rechtskraft  1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  3)  SR 831.20  4)  NG 264.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund  5  )   ge  -  mäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  6  )    auf den 1.  Januar 1993 in  Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.  3  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 6.  November 1961  zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung  7  )    sowie die Verord  -  nung vom 6.  November 1961 über die Errichtung und Organisation der  Invalidenversicherungskommission  8  )  .  5)  Vom Bund genehmigt am 9.  Dezember 1992  6)  NG 151.1 (heute aufgehoben)  7)  A 1961, 1071  8)  A 1961, 1061  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  02.09.1992  01.01.1993  Erlass  Erstfassung  A 1992, 1487, 1871  24.10.2007  01.01.2008  § 7  aufgehoben  A 2007, 1734, A 2008, 92  29.06.2016  01.01.2017  § 8  aufgehoben  A 2016, 1169, 1604  29.06.2016  01.01.2017  § 9  totalrevidiert  A 2016, 1169, 1604  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  02.09.1992  01.01.1993  Erstfassung  A 1992, 1487, 1871
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 24.10.2007
                            01.01.2008  aufgehoben  A 2007, 1734, A 2008, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 29.06.2016
                            01.01.2017  aufgehoben  A 2016, 1169, 1604
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 29.06.2016
                            01.01.2017  totalrevidiert  A 2016, 1169, 1604  6