Gesetz über die Sozialhilfe
                            Gesetz  über die Sozialhilfe  (Sozialhilfegesetz, SHG)  vom 22. Oktober 2014 (Stand 1. März 2019)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 25, 26 und 60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses  Gesetz  ordnet  die  öffentliche Sozialhilfe,  soweit  nicht  andere  Erlasse besondere Massnahmen oder Leistungen vorsehen.  2  Die öffentliche Sozialhilfe hat zur Aufgabe, persönlichen und materiel  -  len   Notlagen   vorzubeugen   und   diese   nach   Möglichkeit   zu   beseitigen  oder zu lindern; die Selbsthilfe ist zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Arten der Sozialhilfe
                            1  Die Sozialhilfe gliedert sich in:  1.  die generelle Sozialhilfe, welche die fördernde Sozialhilfe und die  vorbeugende Sozialhilfe umfasst;  2.  die individuelle Sozialhilfe, welche die persönliche Sozialhilfe, die  wirtschaftliche Sozialhilfe und die Sonderhilfen umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Subsidiarität
                            1. Selbstsorge  1  Jede hilfesuchende Person ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unter  -  nehmen, um eine Notlage aus eigener Kraft abzuwenden oder zu behe  -  ben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 2. andere Träger
                            1  Für die Sozialhilfe sind vorrangig Leistungen anderer Träger beizuzie  -  hen; die öffentliche Sozialhilfe ergänzt Hilfeleistungen der anderen Trä  -  ger.  2  Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, der Sozialbehörde Hilfeleis  -  tungen von anderen Trägern bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Individualisierung
                            1  Bei der Gewährung der Sozialhilfe ist den Besonderheiten und den be  -  rechtigten   Ansprüchen   der   hilfeempfangenden   Person   angemessen  Rechnung zu tragen.  2  Alle hilfesuchenden Personen sind rechtsgleich zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Unentgeltlichkeit
                            1  Die Gewährung von Sozialhilfe erfolgt unentgeltlich.  2  Die hilfesuchende Person hat die Auslagen der zuständigen Instanzen  zu tragen, wenn dies zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeit
                            1. Gemeinden  1  Die Sozialhilfe ist grundsätzlich eine Aufgabe der Politischen Gemein  -  den.  2  Die Durchführung der Sozialhilfe obliegt jener Politischen Gemeinde,  in   der   die   hilfesuchende   Person   den   Unterstützungswohnsitz   gemäss  den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die  Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)  1  )    hat; vorbehal  -  ten   bleiben   Bestimmungen   in   der   eidgenössischen   und   kantonalen  Spezialgesetzgebung.  3  Wechselt die hilfeempfangende Person innerhalb des Kantonsgebietes  den Unterstützungswohnsitz, gehen die Zuständigkeit und die Fürsorge  -  pflicht mit dem Ablauf des zweiten auf den Wohnsitzwechsel folgenden  Monats auf jene Politische Gemeinde über, in der die hilfeempfangende  Person ihren Unterstützungswohnsitz neu begründet hat.  4  Diese Frist gilt nur, wenn die betreffende Person am bisherigen Unter  -  stützungswohnsitz im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels von der Sozial  -  behörde wirtschaftliche Sozialhilfe empfangen hat.  1)  SR 851.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2. Kanton
                            1  Der Kanton hat jene Aufgaben zu erfüllen, die ihm durch die Gesetzge  -  bung ausdrücklich übertragen werden.  2  Der Kanton stellt die Koordination sämtlicher Bestrebungen der öffent  -  lichen und privaten Sozialhilfe sicher.  2 Generelle Sozialhilfe  2.1 Fördernde Sozialhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsatz
                            1  Die fördernde Sozialhilfe verfolgt den Zweck, nichtstaatliche Träger der  Sozialhilfe zu fördern.  2  Fördernde Sozialhilfe darf nur solchen Trägern der Sozialhilfe zukom  -  men, die:  1.  vorbeugende oder persönliche Sozialhilfe leisten; und  2.  für   eine   sachgerechte,   zweckentsprechende   und   wirtschaftliche  Verwendung der Mittel Gewähr bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zuständigkeit
                            1  Für   die   Förderung   der   Tätigkeiten   und   Einrichtungen   von   Trägern  nichtstaatlicher Hilfe sind zuständig:  1.  die   Politischen   Gemeinden,   wenn   die   Hilfeleistungen   weder  kantonal noch überkantonal angeboten werden;  2.  der Kanton, wenn die Hilfeleistungen kantonal oder überkantonal  angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Mittel
                            1  Fördernde Sozialhilfe kann bestehen aus:  1.  einmaligen oder wiederkehrenden Zuschüssen;  2.  sachlicher oder personeller Unterstützung des Trägers der Sozial  -  hilfe;  3.  fachlicher Unterstützung durch das kantonale Sozialamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechtsanspruch, Leistungsvereinbarungen
                            1  Auf die Gewährung von fördernder Sozialhilfe besteht kein Rechtsan  -  spruch.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   einer   Unterstützung   von   nichtstaatlichen   Trägern   der   Sozialhilfe  sind in der Regel Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.  2.2 Vorbeugende Sozialhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zweck
                            1  Der   Kanton   verfolgt   mit   der   vorbeugenden   Sozialhilfe   den   Zweck,  durch Anregung und Förderung der Selbsthilfe Personen und Familien  vor Notsituationen zu bewahren.  2  Er trifft Massnahmen zur Verhinderung der Hilfebedürftigkeit und infor  -  miert die Öffentlichkeit über Sozialhilfeangebote.  3 Individuelle Sozialhilfe  3.1 Persönliche Sozialhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Anspruch
                            1  Wer sich in persönlichen Schwierigkeiten befindet, hat Anspruch auf  persönliche Sozialhilfe.  2  Auf persönliche Sozialhilfe gemäss Art.  15 Ziff. 5 besteht bei gewerbli  -  chen Schwierigkeiten kein Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufgaben
                            1. des Kantons  1  Der   Kanton   nimmt   folgende   Aufgaben   der   persönlichen   Sozialhilfe  wahr:  1.  die Beratung von Einzelpersonen und Familien;  2.  die Jugendberatung;  3.  die Suchtberatung;  4.  die Vermittlung an Institutionen der Sozialhilfe; und  5.  die Budgetberatung, die freiwillige Einkommensverwaltung sowie  die Beratung bezüglich einer Schuldensanierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 2. der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind für die Schulsozialarbeit zuständig.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede   Gemeinde   entscheidet   selbständig   über   die   Einführung   der  Schulsozialarbeit.  3.2 Wirtschaftliche Sozialhilfe  3.2.1 Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Anspruch, Umfang
                            1  Wer nicht über die nötigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts  für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen verfügt,  hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe.  2  Dieser Anspruch besteht auch, wenn die nötigen Mittel nicht rechtzeitig  oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Drit  -  ter beschafft werden können.  3  Die   wirtschaftliche   Sozialhilfe   erstreckt   sich   auf   die   Gewährung   des  notwendigen   Lebensunterhalts   im   Sinne   eines   sozialen   Existenzmini  -  mums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Nichteintreten
                            1  Auf   ein   Gesuch   um   wirtschaftliche   Sozialhilfe   ist   nicht   einzutreten,  wenn:  1.  sich die gesuchstellende Person weigert, die zur Bedarfsbemes  -  sung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen; und  2.  das Nichteintreten durch die Sozialbehörde angedroht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bedarfsbemessung
                            1  Für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts ist auf den ob  -  jektiven Bedarf, nicht auf die persönlichen Bedürfnisansprüche der hilfe  -  empfangenden Person abzustellen.  2  Der Regierungsrat regelt die Bedarfsbemessung in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Formen
                            1  Die   wirtschaftliche   Sozialhilfe   wird   in   Form   von   Geldleistungen,  Kostengutsprachen, Sachleistungen oder Darlehen geleistet.  2  Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, wird in der Regel Kostengut  -  sprache im Umfang von Art.  19 gewährt; für darüber hinausgehende Be  -  träge wird keine Kostengutsprache geleistet.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Auflagen
                            1  Die   wirtschaftliche   Sozialhilfe   kann   mit   Auflagen   verbunden   werden,  die   sich   auf   die   zweckmässige   Verwendung   beziehen   oder   geeignet  sind, die Lage der hilfeempfangenden Person und ihrer Familienange  -  hörigen zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Leistungskürzung
                            1  Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist angemessen zu kürzen, wenn die hil  -  feempfangende Person:  1.  gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Sozialbehör  -  den verstösst;  2.  falsche   oder   unvollständige   Auskunft   über   ihre   Verhältnisse   er  -  teilt;  3.  die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert;  4.  eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt;  5.  Leistungen zweckwidrig verwendet;  6.  die   Teilnahme   an   einem   zumutbaren   Bildungs-   und   Beschäfti  -  gungsprogramm verweigert; oder  7.  ein ihr zustehendes Ersatzeinkommen nicht geltend macht.  2  Bei   schweren   Widerhandlungen   gemäss   Abs.   1,   wie   insbesondere  wiederholten   Verstössen,   kann   die   Sozialhilfe   auf   das   bundesverfas  -  sungsmässige Minimum der Nothilfe beschränkt werden.  3  Die   hilfeempfangenden   Personen   sind   auf   die   Möglichkeit   der   Leis  -  tungskürzung aufmerksam zu machen.  4  Bei   der   Anordnung   von   Leistungskürzungen   ist   auf   Minderjährige  Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Einstellung von Nothilfe
                            1  Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Nothilfe gestützt auf Art.  12  der   Bundesverfassung   (BV)  2  )    kann   ausnahmsweise   abgewichen   wer  -  den; die Leistungen sind ganz oder teilweise einzustellen, wenn:  1.  die   hilfeempfangende   Person   eine   zumutbare   Arbeit   nicht   an  -  nimmt   oder   die   Geltendmachung   eines   Ersatzeinkommens   ver  -  weigert;  2.  ihr die Leistungen deswegen gekürzt worden sind; und  3.  ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine  Frist   zur   Annahme   der   Arbeit   beziehungsweise   zur   Geltendma  -  chung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist.  2)  SR 101  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Einstellung von Nothilfe ist auf Minderjährige Rücksicht zu neh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verpfändung, Abtretung und Verrechnung
                            1  Die wirtschaftliche Sozialhilfe darf weder verpfändet noch abgetreten  werden.  2  Sie darf nicht mit geschuldeten Steuern verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Bevorschussung von Leistungen Dritter
                            1  Werden   Leistungen   einer   Sozialversicherung,   einer   Privatversiche  -  rung,   haftpflichtiger   Dritter   oder   anderer   Dritter   durch   wirtschaftliche  Sozialhilfe bevorschusst, geht der Anspruch gegenüber den Dritten im  Umfang   der   Bevorschussung   von   Gesetzes   wegen   auf   die   Politische  Gemeinde über, dem die zuständige Sozialbehörde angehört.  2  Die vorschussleistende Politische Gemeinde kann bei den Dritten die  direkte Auszahlung der Nachzahlung verlangen.  3.2.2 Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Grundsatz
                            1  Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art.  7.  2  Die Aufenthaltsgemeinde ist zur Leistung von wirtschaftlicher Sozialhil  -  fe verpflichtet, solange der Unterstützungswohnsitz der hilfebedürftigen  Person   nicht   feststeht   oder   wenn   eine   Person   unaufschiebbarer   Hilfe  bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Verbot der Abschiebung
                            1  Die   kommunalen   Sozialbehörden   dürfen   eine   hilfebedürftige   Person  nicht veranlassen, den Unterstützungswohnsitz zu wechseln, auch nicht  durch   Umzugsunterstützung   oder   andere   Begünstigungen,   wenn   dies  nicht in deren Interesse liegt.  2  Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der bisherige Unter  -  stützungswohnsitz solange bestehen, als die hilfeempfangende Person  ihn   ohne   den   behördlichen   Einfluss   voraussichtlich   nicht   aufgegeben  hätte, längstens aber während fünf Jahren.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   ausländische   Staatsangehörige   gelten   Abs.   1   und   2   unter   dem  Vorbehalt der Bestimmungen über den Widerruf von Anwesenheitsbe  -  willigungen sowie über die Aus- oder Wegweisung und die Heimschaf  -  fung.  3.2.3 Wirtschaftliche Sozialhilfe für bestimmte ausländische  Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zuständigkeit
                            1  Unter dem Vorbehalt der eidgenössischen Ausländer- und Asylgesetz  -  gebung ist der Kanton während 12 Jahren seit der Einreise zuständig  für die wirtschaftliche Sozialhilfe gegenüber:  1.  Asylsuchenden und Schutzbedürftigen;  2.  Personen mit einem Nicht-Eintretens-Entscheid;  3.  vorläufig aufgenommenen Personen;  4.  anerkannten Flüchtlingen.  2  Die Politische Gemeinde ist nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 1 zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Grundsätze
                            1  Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur wirtschaftlichen Sozialhilfe;  insbesondere   kommen   bei   Leistungskürzungen   und   bei   Einstellungen  der Nothilfe Art.  22 und Art.  23 sowie bei der Bevorschussung von Leis  -  tungen Dritter Art.  25 sinngemäss zur Anwendung.  3.2.4 Interkantonale Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Allgemein
                            1  Es gelten die Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes  3  )  .  2  Werden Personen mit Nidwaldner Kantonsbürgerrecht und mit ausser  -  kantonalem Unterstützungswohnsitz gestützt auf Art. 16 des Zuständig  -  keitsgesetzes  4  )    unterstützt,   ist  die   Heimatgemeinde   kostenersatzpflich  -  tig.  3  Der   Regierungsrat   erlässt   die   erforderlichen   Bestimmungen   in   einer  Verordnung.  3)  SR 851.1  4)  SR 851.1  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Sonderhilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Alimenteninkasso
                            1  Der Kanton hat unterhaltsberechtigten Personen Inkassohilfe zu leis  -  ten, wenn die Unterhaltspflichtigen ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzei  -  tig nachkommen:  1.  für unterhaltsberechtigte Kinder;  2.  für gerichtlich getrennte oder geschiedene Ehegatten;  3.  für   unterhaltsberechtigte   Ehegatten   während   der   Dauer   des  Scheidungsprozesses;  4.  für Partnerinnen oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft  nach gerichtlicher Aufhebung des Zusammenlebens;  5.  für   Partnerinnen   oder   Partner   während   des   Verfahrens   der   ge  -  richtlichen   Auflösung   und   nach   der   gerichtlichen   Auflösung   der  eingetragenen Partnerschaft.  2  Die Inkassohilfe setzt einen anerkannten Rechtstitel voraus.  3  Der   Regierungsrat   erlässt   die   erforderlichen   Bestimmungen   in   einer  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Bevorschussung von Kinderalimenten
                            1. Anspruch  1  Die Politische Gemeinde hat Unterhaltsbeiträge gegenüber unterhalts  -  berechtigten   Kindern   zu   bevorschussen,   wenn   die   Unterhaltsbeiträge  des Vaters oder der Mutter nicht oder nicht rechtzeitig eingehen.  2  Die Bevorschussung setzt einen anerkannten Rechtstitel voraus.  3  Bevorschusst werden die laufenden Unterhaltsbeiträge, die nach der  Unterzeichnung   der   Inkassovollmacht   mit   Abtretungserklärung   fällig  werden.  4  Es besteht kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung, wenn:  1.  der Lebensunterhalt des unterhaltsberechtigten Kindes anderwei  -  tig gesichert ist;  2.  das unterhaltsberechtigte Kind sich dauernd im Ausland aufhält;  oder  3.  die Eltern tatsächlich zusammen wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 2. Umfang
                            1  Die Bevorschussung richtet sich nach dem im anerkannten Rechtstitel  genannten und nicht geleisteten Betrag.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bevorschussung erfolgt nur bis zu jenem Betrag, der zur Deckung  des   angemessenen   Lebensunterhalts   des   unterhaltsberechtigten   Kin  -  des erforderlich ist.  3  Der   Regierungsrat   regelt   die   Bemessung   der   Bevorschussung   unter  Berücksichtigung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur  Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)  5  )   in einer Ver  -  ordnung; er kann Abweichungen vom ELG vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 3. Verlustscheine
                            1  Die  Politischen  Gemeinden sind  für  die  Bewirtschaftung  der Verlust  -  scheine zuständig.  2  Die Einnahmen aus den Verlustscheinen gehen im Umfang der Bevor  -  schussung zu Gunsten der Politischen Gemeinden.  3.4 Verwandtenunterstützungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Grundsatz
                            1  Die Unterstützungspflicht der Verwandten gemäss den Bestimmungen  des   Schweizerischen   Zivilgesetzbuches   (ZGB)  6  )    geht   der   wirtschaftli  -  chen Sozialhilfe vor.  2  Die kommunale Sozialbehörde ist zuständig, den Anspruch auf Unter  -  stützung bei den Verwandten geltend zu machen; in Streitfällen hat sie  eine Klage beim zuständigen Gericht gemäss Art. 329 ZGB  7  )    einzurei  -  chen.  3.5 Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Bei rechtmässigem Bezug
                            1  Wer nach der Vollendung des 18. Altersjahres wirtschaftliche Sozialhil  -  fe bezogen hat, ist verpflichtet, sie ganz oder teilweise zurückzuerstat  -  ten,   wenn   sich   die   hilfeempfangende   Person   in   Folge   Erbschaft   oder  aus anderen Gründen in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befin  -  det.  5)  SR 831.30  6)  SR 210  7)  SR 210  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Befand   sich   die   hilfeempfangende   Person   nach   der   Vollendung   des  18. Altersjahres noch in einer Ausbildung, besteht eine Rückerstattungs  -  pflicht erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Ausbildung abgeschlossen  wurde.  3  Aus   einem   Vermächtnis   Bedachte   und   Erben   von   Personen,   die  wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen haben, sind bis zur Höhe des emp  -  fangenen Nachlasses der Rückerstattungspflicht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Bei unrechtmässigem Bezug
                            1  Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt  hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.  2  Die Rückerstattungsforderung ist ab Bezug der Sozialhilfe mit fünf Pro  -  zent je Jahr zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Forderungsberechtigtes Gemeinwesen
                            1  Der Rückerstattungsanspruch steht jedem Gemeinwesen zu, das Sozi  -  alhilfe entrichtet hat; hat sich eine andere Gemeinde oder der Kanton an  den   Unterstützungskosten   beteiligt,   ist   der   entsprechende   Anteil   aus  den eingenommenen Beträgen weiterzuleiten.  2  Die Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes  8  )   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Verjährung
                            1  Der   Rückerstattungsanspruch   erlischt   zehn   Jahre,   nachdem   das  Gemeinwesen davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf  von 20 Jahren nach der letztmaligen Ausrichtung von Sozialhilfe.  4 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Gemeinden
                            1. Sozialbehörde der Gemeinde  1  Der Gemeinderat ist die Sozialbehörde der Politischen Gemeinde; vor  -  behalten bleibt Art.  41 Abs. 3.  2  Er nimmt die Aufsicht über den Vollzug der Sozialhilfegesetzgebung  9  )  in der Gemeinde wahr.  8)  SR 851.1  9)  NG 761.1  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 2. kommunale Sozialkommission
                            1  Jede   Politische   Gemeinde   kann   eine   kommunale   Sozialkommission  wählen; mindestens ein Mitglied muss dem Gemeinderat angehören.  2  Die   kommunale   Sozialkommission   nimmt   beratende   Aufgaben   wahr,  sofern ihr in der Gemeindeordnung oder in einem Reglement nicht aus  -  drücklich eigene Befugnisse eingeräumt werden.  3  Nimmt die kommunale Sozialkommission eigene Befugnisse wahr, gilt  sie in diesem Bereich als Sozialbehörde der Gemeinde; sie untersteht  weiterhin der administrativen Aufsicht des Gemeinderates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kantonale Sozialkommission
                            1  Die kantonale Sozialkommission behandelt Fragen der Sozialhilfe und  fördert die Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und kantonalen  Sozialbehörden.  2  Sie kann insbesondere:  1.  Anträge   zuhanden   der   kommunalen   oder   kantonalen   Sozialbe  -  hörden stellen; diese müssen die Anträge entgegennehmen und  behandeln;  2.  Richtlinien   in   den   Bereichen   erlassen,   die   in   der   Sozialhilfege  -  setzgebung nicht abschliessend geregelt sind.  3  Der   Regierungsrat   regelt   die   Zusammensetzung   und   das   Verfahren  der kantonalen Sozialkommission in einer Verordnung.  4  Er kann Richtlinien der kantonalen Sozialkommission in einer Verord  -  nung als verbindlich erklären. Die Gemeinden sind vorgängig anzuhö  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Kanton
                            1  Der Kanton unterstützt die kommunalen Sozialbehörden beim Vollzug  der wirtschaftlichen Sozialhilfe und bei der Alimentenbevorschussung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Auskunftspflicht
                            1. der hilfesuchenden Personen  1  Die   hilfesuchenden   Personen   haben   über   ihre   wirtschaftlichen   und  persönlichen Verhältnisse den für die Sozialhilfe zuständigen Instanzen:  1.  vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben;  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die notwendigen Unterlagen beizubringen; und  3.  Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sofort zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 2. der kantonalen und kommunalen Instanzen
                            1  Die   für   die   Sozialhilfe   zuständigen   Instanzen   des   Kantons   und   der  Gemeinden sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind ge  -  genseitig verpflichtet, über Beginn, Ausmass, Dauer und Ursachen der  Sozialhilfe Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Auskunftsrecht
                            1  Die   für   die   Sozialhilfe   zuständigen   Instanzen   des   Kantons   und   der  Gemeinden sind berechtigt, zur Ermittlung der wirtschaftlichen und per  -  sönlichen Verhältnisse die erforderlichen Auskünfte über die hilfebedürf  -  tigen Personen einzuholen.  2  Die hilfebedürftigen Personen sind zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Geheimhaltungspflicht
                            1  Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen unterstehen dem  Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetz  -  buches (StGB)  10  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Polizeiliche Zuführung
                            1  Erachtet die zuständige Instanz die persönliche Anhörung der gesuch  -  stellenden oder einer hilfebedürftigen Person als unerlässlich, kann die  betreffende   Person   nach   vorheriger   Androhung   polizeilich   vorgeführt  werden.  6 Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Kostentragung
                            1. Kanton  1  Der Kanton trägt die Kosten derjenigen Aufgaben, die gemäss diesem  Gesetz in seiner Zuständigkeit liegen; vorbehalten bleibt Art.  50 Abs. 3  und 4.  10)  SR 311.0  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat insbesondere für folgende Aufgaben die Kosten zu tragen:  1.  die fördernde Sozialhilfe, wenn die Hilfeleistungen kantonal oder  überkantonal angeboten werden (Art.  10 Ziff. 2);  2.  die vorbeugende Sozialhilfe (Art.  13);  3.  die persönliche Sozialhilfe (Art.  15) unter Vorbehalt von Art.  16;  4.  das Alimenteninkasso (Art.  31).  3  Muss eine Gemeinde gemäss Art.  21 ZUG  11  )   sofortige Hilfe für Auslän  -  derinnen und Ausländer leisten, die sich in der Schweiz aufhalten, hier  aber   keinen   Wohnsitz   haben,   entschädigt   der   Kanton   der   jeweiligen  Gemeinde  denjenigen   uneinbringlichen   Betrag,   der  je   Ereignis   50'000  Franken übersteigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 2. Gemeinden
                            1  Die Gemeinden tragen die Kosten derjenigen Aufgaben, die gemäss  diesem   Gesetz   in   ihrer   Zuständigkeit   liegen;   fachliche   Unterstützung  durch das kantonale Sozialamt haben die Politischen Gemeinden nicht  zu entschädigen.  2  Sie haben insbesondere für folgende Aufgabe die Kosten zu tragen:  1.  die fördernde Sozialhilfe, wenn die Hilfeleistungen weder kantonal  noch überkantonal angeboten werden (Art.  10 Ziff. 1);  2.  die Schulsozialarbeit (Art.  16);  3.  die wirtschaftliche Sozialhilfe (Art.  26) unter Berücksichtigung von  Abs. 3;  4.  die Bevorschussung von Kinderalimenten (Art.  32).  3  Sie haben dem Kanton die Kosten für die wirtschaftliche Sozialhilfe ge  -  mäss   Art.  28   Abs.   1   Ziff.   4   zu   ersetzen.   Für   die   Berechnung   der  Gemeindebeiträge   sind   die   Einwohnerzahlen   gemäss   der   kantonalen  Einwohnerstatistik des vorangehenden Jahres massgebend.  4  Bei   der   Hilfe   beim   Alimenteninkasso   gemäss   Art.  31   tragen   die  Gemeinden die nicht einbringbaren Betreibungs- und Gerichtskosten.  7 Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51–52 * ...
                            11)  SR 851.1  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die   anordnende   Instanz   kann   der   Verwaltungsbeschwerde   bezie  -  hungsweise   der   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   aus   wichtigen   Grün  -  den die aufschiebende Wirkung entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Strafantrag
                            1  Das Antragsrecht  im  Sinne  von  Art.  217 StGB  12  )    steht der  Direktion,  dem kantonalen Sozialamt und den kommunalen Sozialbehörden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Strafbestimmungen
                            1  Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Bestimmungen  dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmun  -  gen oder Verfügungen werden mit Busse bis 20‘000 Franken bestraft.  2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.  3  Strafbar macht sich insbesondere, wer:  1.  fördernde Sozialhilfe zweckentfremdet;  2.  zur Erlangung wirtschaftlicher Sozialhilfe falsche oder unvollstän  -  dige Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt;  3.  Änderungen   der   wirtschaftlichen   Verhältnisse   nicht   meldet,   die  Einfluss auf die wirtschaftliche Sozialhilfe haben könnten; oder  4.  mehrfach oder grob gegen Anordnungen, Weisungen oder Aufla  -  gen der Sozialbehörden verstösst.  4  Die Strafverfolgung verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach Kenntnis  der   Tat,   spätestens   aber   nach   15   Jahren   seit   der   letzten   strafbaren  Handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Anzeigepflicht
                            1  Die für die Sozialhilfe zuständige Instanz ist zur Strafanzeige verpflich  -  tet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist.  8 Vollzugs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen in einer Verordnung.  12)  SR 311.0  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:  1.  Gesetz vom 29.  Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfege  -  setz)  13  )  ;  2.  Vollziehungsverordnung   vom   2.  Juli   1997   zum   Gesetz   über   die  Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung 1)  14  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Änderung bisherigen Rechts
                            1. EG zum Ausländerrecht  1  Das   Einführungsgesetz   vom   25.  Juni   2008   zum   Bundesgesetz   über  die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (EG zum Aus  -  länderrecht)  15  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 2. Krankenversicherungsgesetz
                            1  Das   Einführungsgesetz   vom   25.  Oktober   2006   zum   Bundesgesetz  über   die   Krankenversicherung   (Krankenversicherungsgesetz,   kKVG)  16  )  wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 3. Kantonales Spielbankengesetz
                            1  Das Einführungsgesetz vom 6.  Juni 2011 zum Bundesgesetz über das  Glücksspiel   und   über   die   Spielbanken   (Kantonales   Spielbankenge  -  setz)  17  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es   tritt   unter   dem   Vorbehalt   des   Inkrafttretens   des   Gesetzes   vom  22.  Oktober   2014   über   die   Angebote   für   Menschen   mit   besonderen  Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG)  18  )   in Kraft.  3  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  19  )   fest.  A 1997, 165, 626  14)  A 1997, 1045, 1538  15)  NG 122.2  16)  NG 742.1  17)  NG 933.2  18)  NG 761.2  19)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2015  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  22.10.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  A 2014, 1873, A 2015, 52  27.05.2015  01.01.2016  Art. 51  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 52  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  21.11.2018  01.03.2019  Art. 49 Abs. 3  geändert  A 2018, 2013; A 2019, 339  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  22.10.2014  01.01.2015  Erstfassung  A 2014, 1873, A 2015, 52
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 3 21.11.2018
                            01.03.2019  geändert  A 2018, 2013; A 2019, 339
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  18