Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe --> 710.3
                            710.31 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungsund Baurecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  vereinbarten  Baubegriffe  und  Messweisen  werden  in  den  Anhängen aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Pflichten der Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kantone  übernehmen  mit  ihrem  Beitritt  vereinbarte  Baubegriffe  und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gesetzgebung  darf  nicht  durch  Baubegrif fe  und  Messweisen  ergänzt werden,       welche       den       vereinheitlichten       Regelungsgegenständen widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kantone  passen  ihre  Gesetzgebung  bis  Ende  2012  an.  Kantone, welche  nach  2010  beitreten,  passen  ihre  Gesetzgebung  bis  Ende  2015  an und bestimmen die Fr isten für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Interkantonales Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Interkantonale  Organ  setzt  sich  zusammen  aus  den  Mitgliedern  der Schweizerischen Bau- , Planungsund Umweltdirektoren- Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Interkantonale  Organ  ist  beschlussfähig,  wenn  mindestens  die  Hälfte der    beteiligten    Kantone    vertreten    ist.    Für    Beschlüsse    ist    eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Änderungen  der  Vereinbarung bedürfen  der  Zustimmung  aller  beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es: a.  deren  Anwendung  regelt  und  die  Durchführung  durch  die  Kantone kontrolliert; b.  seine     T ätigkeit     mit     dem     Bund,     den     Kantonen     und     den Normenorganisationen  koordiniert,  um  unterschiedliche  Baubegriffe  und Messweisen   im   Planungsund   Baurecht   von   Bund,   Kantonen   und Gemeinden zu vermeiden; c.   Kontaktstelle      für      Bund,      Gemeinden,      Normen- ,      Fach und Berufsorganisationen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ist überdies zuständig für: a.  die Änderungen der Vereinbarung; b.  die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung; c.   die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen; d.  den Erlass einer Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ABl 2012, 1181
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Harmonisierung der Baubegriffe 710.31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Finanzierung Die  beteiligten  Kantone  tragen  die  Kosten  des  Interkantonalen  Organs  im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Beitritt Die  Kantone  treten  der  Vereinbarung  bei,  indem  sie  ihre  Beitrittserklärung dem  Interkantonalen  Organ  übergeben.  Vor Inkrafttreten  der  Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Austritt Die  Kantone  können  auf  das  Ende  eines  Kalenderjahres  austreten.  Der Austritt  ist  sechs  Monate  im  Voraus  dem  Interkantonalen  Organ  schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Inkraft treten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vereinbarung  ist  für  den  Kanton  Obwalden  mit  dem  Beitritt  am  29. Juni  2012  in Kraft  getreten,  da  zu  diesem  bereits  mehr  als  sechs  Kantone  der  Vereinbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Harmonisierung der Baubegriffe 710.31 Anhang 1 Begriffe und Messweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Terrain
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Massgebendes Terrain Als  massgebendes  Terrain  gilt  der  natürlich  gewachsene  Geländeverlauf. Kann  dieser  infol ge  früherer Abgrabungen  und  Aufschüttungen  nicht  mehr festgestellt  werden,  ist  vom  natürl ichen  Geländeverlauf  der  Umgebung auszugehen.  Aus  planerischen  oder  erschliessungs technischen  Gründen kann    das    massgebende    Terrain    in    einem    Planungs oder    im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen  eine  feste  Überdachung  und  in  der  Regel  weitere  Abschlüsse aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Kleinbauten Kleinbauten  sind  freistehende  Gebäude,  die  in  ihren  Dimensionen  die zulässigen   Masse   nicht   überschreiten   und   die   nur   Nebennutzflächen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Anbauten Anbauten     sind     mit     einem     anderen     Gebäude     zusammengebaut, überschreiten   in   ihren   D imensionen   die   zulässigen   Masse   nicht   und enthalten nur Nebennutzflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Unterirdische Bauten Unterirdische  Bauten  sind  Gebäude,  die  mit  Ausnahme  der  Erschliessung sowie der Gelän der und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer ge legten Terrain liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Unterniveaubauten Unterniveaubauten  sind  Gebäude,  die  höchstens  bis  zum  zulässigen  Mass über   das   mas sgebende,   respektive   über   das   tiefer   gelegte   Terrain hinausragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gebäudeteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Fassadenflucht Die   Fassadenflucht   ist   die   Mantelfläche,   gebildet   aus   den   lotrecht en Geraden   durch   die   äus sersten   Punkte   des   Baukörpers   über   dem massgebenden  Terrain:  Vorspringende  und  unbe deutend  rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Fassadenlinie Die     Fassadenlinie     ist     die     Schnittlinie     von     Fassadenflucht     und ma ssgebendem Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Harmonisierung der Baubegriffe 710.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Projizierte Fassadenlinie Die  projizierte  Fassadenlinie  ist  die  Projektion  der  Fassadenlinie  auf  die Ebene der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass ( für die  Tiefe)  über  die  Fassadenflucht  hinaus  und  dürfen  – mit  Ausnahme  der Dachvorsprünge – das z ulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen  Anteil  bezüglich  des  zugehörigen  Fassadenabschnitts,  nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende     Gebäudeteile     sind     gegenüber     der     Hauptfassade zurückve rsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Längenbegriffe, Längenmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Gebäudelänge Die  Gebäudelänge  ist  die  längere  Seite  des  flächenkleinsten  Rechtecks, welches die proj izierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Gebäudebreite Die  Gebäudebreite  ist  die  kürzere  Seite  des  flächenkleinsten  Rechtecks, welches die proj izierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Höhenbegriffe, Höhenmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dac hkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Ter rain.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Fassadenhöhe Die   Fassadenhöhe   ist   der   grösste   Höhenunterschied   zwischen   der Schnittlinie der Fass adenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Kniestockhöhe Die  Kniestockhöhe  ist  der  Höhenunterschied  zwischen  der  Oberkante  des Dachgeschossbo dens  im  Rohbau  und  der  Schnittlinie  der  Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkon struktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4 Lichte Höhe Die  lichte  Höhe  ist  der  Höhenunterschied  zwischen  der  Oberkante  des fertigen  Bodens  und  der  Unterkante  der  fertigen  Decke  bzw.  Balkenlage, wenn  die  Nutzbarkeit  eines  Geschos ses  durch  die  Balkenlage  bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            6. Geschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Vollgeschosse Vollgeschosse  sind  alle  Gesc hosse  von  Gebäuden  ausser  Unter,  Dach und Attikageschos se. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in   der   S ituation   gestaffelt   sind,   wird   die   Vollgeschosszahl   für   jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude s eparat ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Untergeschosse Untergeschosse  sind  Geschosse,  bei  denen  die  Oberkante  des  fertigen Bodens,  gemessen  in  der  Fassadenflucht,  im  Mittel  höchstens  bis  zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hi nausragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Dachgeschosse Dachgeschosse   sind   Geschosse,   deren   Kniestockhöhen   das   zulässige Mass nicht über schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4 Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikage schoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden G eschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abstände und Abstandsbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.1 Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzel lengrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Gebäudeabstand Der    Gebäudeabstand    ist    die    Entfernung    zwis chen    den    pr ojizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.3 Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbeson dere der Sicherung bestehender  und  geplanter  Anlagen  und  Flächen  sowie  der  baulichen Gestal tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.4 Baubereich Der  Baubereich  umfasst  den  bebaubaren  Bereich,  der  abweichend  von Abstandsvorschriften    und    Baulinien    in    einem    Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Nutzungsziffern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche Zur    anrechenbaren    Grundstücksfläche    (aGSF)    gehören    die    in    der entsprechenden       B auzone       liegenden       Grundstücksflächen       bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht    angerechnet    werden    die    Flächen    der    Grund- ,    Grob- und Feinerschliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            8.2 Geschossflächenziffer Die   Geschossflächenziffer   (GFZ)   ist   das   V erhältnis   der   Summe   aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstück sfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: –   Hauptnutzflächen HNF –   Nebennutzflächen NNF –   Verkehrsflächen VF –   Konstruktionsflächen KF –   Funktionsf lächen FF Nicht  angerechnet  werden  Flächen,  deren  lichte  Höhe  unter  einem  vom Gesetzgeber vorge gebenen Mindestmass liegt. sfläche Grundstück re anrechenba ächen Geschossfl aller Summe r ächenziffe Geschossfl = aGSF GF GFZ ∑ =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3 Baumassenziffer Die  Baumassenziffer  (BMZ)  ist  das  Verhältnis  des  Bauvolumens  über  dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grund stücksfläche. Als  Bauvolumen  über  dem  massgebenden  Terrain  gilt  das  Volumen  des Baukörpers in sei nen Aussenmassen. Die   Volumen   offener   Gebäudeteile,   die   weniger   als   zur   Hälfte   durch Abschlüsse   (b eispiel sweise   Wände)   umgrenzt   sind,   werden   zu   einem festgelegten Anteil angerechnet. sfläche Grundstück re anrechenba Terrain em massgebend über Bauvolumen iffer Baumassenz = aGSF BVm BMZ =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4 Überbauungsziffer Die    Überbauungsziffer    (ÜZ)    ist    das    Verhältnis    der    anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstück sfläche. sfläche Grundstück re anrechenba che Gebäudeflä re anrechenba sziffer Überbauung = aGSF aGbF ÜZ = Als  anrechenbare  Gebäudefläche  gilt  die  Fläche  innerhalb  der  projizierten Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.5 Grünflächenziffer Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anr echenbaren Grundstücksfläche. Als    anrechenbare    Grünfläche    gelten    natürliche    und/oder    bepflanzte Bodenflächen  eines  Grundstücks,  die  nicht  versiegelt  sind  und  die  nicht  als Abstellfl ächen dienen. sfläche Grundstück re anrechenba Grünfläche re anrechenba nziffer Grünfläche = aGSF aGrF GZ =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Harmonisierung der Baubegriffe 710.31 Anhang 2 Skizzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
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