Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen
                            Einführungsgesetz  zum Gesetz über die Familienzulagen  (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG)  vom 25. Juni 2008 (Stand 1. Januar 2021)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  26, 29 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung  des Bundesgesetzes vom 24.  März 2006 über die Familienzulagen (Fa  -  milienzulagengesetz, FamZG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Die Gewährung von Familienzulagen richtet sich nach der Bundesge  -  setzgebung und den Bestimmungen dieses Gesetzes.  2  Dieses Gesetz regelt:  1.  die Arten und die Höhe der Familienzulagen;  2.  *  ...  3.  die Zuständigkeiten und die Organisation;  4.  die Finanzierung und den Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Mitwirkung und Amtshilfe
                            1  Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Anspruchsberechtigten,  die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständi  -  gen Steuerbehörden und AHV-Zweigstellen, sind verpflichtet, den zu  -  ständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erfor  -  derlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzu  -  reichen. Daten können den zuständigen Organen elektronisch zur Ver  -  fügung gestellt werden oder von diesen bei der Inhaberin oder dem In  -  haber der Datensammlung abgerufen werden.  1)  SR 836.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildungs- und Lehrstätten sowie die Schulen haben den Famili  -  enausgleichskassen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskünfte zu erteilen  über die Art und Dauer der Ausbildung von zulagenberechtigenden Per  -  sonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schweigepflicht
                            1  Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind zur  Verschwiegenheit verpflichtet.  2  Die   Familienausgleichskassen  sind   befugt,   den  Steuerbehörden   im  Einzelfall Auskunft über Beiträge und Leistungen zu erteilen.  2 Unterstellung und Kassenzugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Unterstellung
                            1  Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht.  2  Die Familienausgleichskasse Nidwalden kann mit anderen Kantonen  oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung  von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * ...
Art. 6 Kassenzugehörigkeit
                            1  Diesem Gesetz unterstellte natürliche und juristische Personen haben  einer Familienausgleichskasse beizutreten.  2  Gehören die Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber oder Selbständigerwerben  -  den einer AHV-Ausgleichskasse gemäss Artikel 64 AHVG  2  )   an, und führt  diese Kasse eine Familienausgleichskasse, haben sie sich dieser Fami  -  lienausgleichskasse anzuschliessen.  *  3  Der Familienausgleichskasse Nidwalden werden angeschlossen:  *  1.  alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Selbständigerwer  -  benden, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse  geführten Familienausgleichskasse angehören;  2.  Nichterwerbstätige;  3.  Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Betriebe und Anstalten  sowie übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts .  2)  SR 831.10  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Familienausgleichskasse Nidwalden kontrolliert die Kassenzuge  -  hörigkeit.  3 Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Arten der Familienzulagen
                            1  Es werden folgende Familienzulagen ausbezahlt:  1.  Kinderzulage;  2.  Ausbildungszulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Höhe der Familienzulagen
                            1  Die Kinderzulage beträgt monatlich Fr.  240.–.  2  Die Ausbildungszulage beträgt monatlich Fr.  290.–.  *  3  Bei einer Anpassung der Mindestansätze gemäss Art.  5 Abs.  3 Fam  -  ZG  3  )   erhöht der Regierungsrat die kantonalen Ansätze im gleichen Ver  -  hältnis auf denselben Zeitpunkt.  4  Die kantonalen Ansätze können auch unabhängig von einer Anpas  -  sung der Mindestansätze gemäss Art.  5 Abs.  3 FamZG erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anspruchskonkurrenz
                            1  Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familien  -  zulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, richtet sich der  Anspruch nach Art. 7 FamZG  4  )  .  2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Auszahlung
                            1  Die   Kinder-   und   Ausbildungszulagen   an   Arbeitnehmerinnen   und  Arbeitnehmer werden nach den Weisungen der zuständigen Familien  -  ausgleichskasse durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausbe  -  zahlt.  2  Die Kinder- und Ausbildungszulagen an Selbständigerwerbende und  Nichterwerbstätige   werden   direkt   durch   die   zuständige   Familienaus  -  gleichkasse ausbezahlt.  *  3)  SR 836.2  4)  SR 836.2  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Familienausgleichskasse Nidwalden
                            1  Unter dem Namen «Familienausgleichskasse Nidwalden» besteht die  kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit  eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Stans.  2  Die Organe der Familienausgleichskasse Nidwalden sind:  1.  die Aufsichtskommission;  2.  die Direktion;  3.  die Revisionsstelle.  3  Die Geschäftsführung der Familienausgleichskasse Nidwalden ist der  Ausgleichskasse Nidwalden übertragen. Die Organe der Ausgleichskas  -  se Nidwalden sind zugleich die Organe der Familienausgleichskasse  Nidwalden.  4  Die Bestimmungen der Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz  über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  5  )   sind sinngemäss an  -  wendbar, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen ent  -  hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Andere Familienausgleichskassen
                            1  Andere   Familienausgleichkassen   sind   Familienausgleichskassen   im  Sinne von Art. 14 lit. c FamZG  6  )  . Diese müssen gleichermassen Arbeit  -  geberinnen und Arbeitgebern sowie Selbständigerwerbenden offen ste  -  hen und jeweils eine einheitliche Solidargemeinschaft bilden.  *  2  Familienausgleichskassen gemäss Art. 14 lit. a FamZG  7  )   werden nicht  anerkannt.  3  Abrechnungsstellen können anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufgaben der Familienausgleichskassen
                            1  Den Familienausgleichskassen obliegt die Durchführung dieses Geset  -  zes. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:  1.  Bezug der Beiträge;  2.  Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen;  3.  Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten  Familienzulagen;  5)  NG 741.1, NG 741.11  6)  SR 836.2  7)  SR 836.2  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Führung   einer   gemeinsamen   Rechnung   über   die   gesetzlichen  Leistungen der Familienzulagenordnung für die Arbeitnehmerin  -  nen, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden;  5.  Entscheid über die Anerkennung von Abrechnungsstellen;  6.  Führung einer gesonderten Rechnung für die anerkannten Ab  -  rechnungsstellen.  2  Die Familienausgleichskasse Nidwalden hat zudem folgende Aufga  -  ben:  1.  regelmässige Information der Bevölkerung über die Leistungen  nach diesem Gesetz;  2.  *  Führung einer gesonderten Rechnung über die gesetzlichen Leis  -  tungen der Familienzulagenordnung für die Nichterwerbstätigen;  3.  Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufgaben der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
                            1  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden die AHV-pflichtigen Löh  -  ne und entrichten die Beiträge.  2  Sie   eröffnen   der  Arbeitnehmerin   oder dem  Arbeitnehmer   den  Ent  -  scheid über die Familienzulagen und zahlen die Leistungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10 an die Berechtigten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufsicht
                            1  Kantonale Aufsichtsbehörde über die Familienausgleichskassen ist die  Aufsichtskommission der Familienausgleichskasse Nidwalden.  2  Die Aufsichtskommission ist zuständig für:  1.  die Entgegennahme der Jahresrechnungen sowie der Geschäfts-  und Revisionsberichte der Familienausgleichskassen;  2.  die Überwachung und jährliche Kontrolle der Familienausgleichs  -  kassen.  3  Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen betreffend die Anlage des  Vermögens, die Berichterstattung, die Rechnungsablage und die Revisi  -  on der Familienausgleichskassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Berichterstattung
                            1  Die   Familienausgleichskassen   stellen   der   Familienausgleichskasse  Nidwalden unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendi  -  gen statistischen Angaben zu.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Steuerbefreiung
                            1  Die Familienausgleichskassen sind von den kantonalen und kommu  -  nalen Steuern befreit.  5 Finanzierung und Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Finanzierung der Familienzulagen
                            1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  1  Die Zulagen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die  Selbständigerwerbenden werden durch die diesem Gesetz unterstellten  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Selbständigerwerbenden  gemeinsam finanziert. Der Beitragssatz beträgt höchstens 3.0 Prozent  des AHV-pflichtigen Einkommens. Das massgebende Einkommen aus  selbständiger Erwerbstätigkeit wird von den kantonalen Steuerbehörden  analog der AHV-Gesetzgebung (Art.  9 AHVG  8  )  ) ermittelt und den Famili  -  enausgleichskassen gemeldet.  *  2  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeit  -  geber gemäss Art.  12 Abs.  3 FamZG  9  )   leisten Beiträge auf ihrem AHV-  pflichtigen Einkommen mit dem Beitragssatz gemäss Abs.  4.  3  Die Familienausgleichskassen legen die Höhe des Beitragssatzes fest.  Sie dürfen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Selbständiger  -  werbende keine unterschiedlichen Beiträge festlegen. Sie berücksichti  -  gen dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der  Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie  für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich.  *  4  Für   die   Familienausgleichskasse   Nidwalden   legt   der  Regierungsrat  den Beitragssatz fest. Er kann diesen auf höchstens 2.0 Prozent des  AHV-pflichtigen Einkommens festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * ...
Art. 20 * 2. für Nichterwerbstätige
                            1  Der Kanton finanziert die Familienzulagen für Nichterwerbstätige und  trägt die Durchführungskosten.  8)  SR 831.10  9)  SR 836.2  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Verwendung der Beiträge
                            1  Die Beiträge sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzie  -  rung der Familienzulagen und zur Deckung der Verwaltungskosten ver  -  wendet werden.  2  Die   Revisionsstelle   der   jeweiligen   Familienausgleichskasse   hat   zu  überprüfen, ob für die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und  angemessene Verwaltungskosten abgerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Reserven der Familienausgleichskasse Nidwalden
                            1  Übersteigen die Reserven der Familienausgleichskasse Nidwalden 60  Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes oder sinken die Re  -  serven auf unter 20 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes,  schlägt   die   Familienausgleichskasse   Nidwalden   dem   Regierungsrat  eine Anpassung des Beitragssatzes vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * Lastenausgleich
                            1. Grundsatz  1  Alle im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am  Lastenausgleich. Dieser berücksichtigt:  1.  die beitragspflichtigen jährlichen Lohnsummen der Arbeitnehme  -  rinnen und Arbeitnehmer;  2.  die beitragspflichtigen jährlichen Einkommenssummen der Selb  -  ständigerwerbenden; und  3.  die jährlich ausgerichteten Familienzulagen für Arbeitnehmerin  -  nen, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 2. Berechnungsgrundlagen
                            1  Für   den   Lastenausgleich   ist   das   Verhältnis   zwischen   dem   durch  -  schnittlichen Risikosatz aller am Lastenausgleich beteiligten Familien  -  ausgleichskassen und dem individuellen Risikosatz der einzelnen Fami  -  lienausgleichskasse massgebend.  2  Der in Prozenten ausgedrückte, durchschnittliche Risikosatz bestimmt  sich nach dem Quotienten aus dem Total der gemäss dem gesetzlichen  Umfang   geleisteten   Familienzulagen   aller   Familienausgleichskassen  über dem Total aller beitragspflichtigen Lohn- und Einkommenssum  -  men.  *  3  Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskassen ergibt sich aus  dem Quotienten aus den von ihr ausbezahlten Familienzulagen über der  beitragspflichtigen Lohn- und Einkommenssumme.  *  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 3. Verfahren
                            1  Weicht der individuelle Risikosatz einer Familienausgleichskasse vom  durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen ab, erhält  oder zahlt sie einen Ausgleich im Betrag der Differenz dieser beiden  Sätzen auf ihre Lohn- und Einkommenssumme.  *  2  Der Ausgleich ist über die Familienausgleichskasse Nidwalden abzu  -  rechnen. Die Familienausgleichskassen haben dieser bis spätestens  31.  März des folgenden Jahres die Lohn- und Einkommenssummen so  -  wie die ausbezahlten Familienzulagen auszuweisen.  *  3  Die Zahlungen in den Lastenausgleich sind 30 Tage nach der Rech  -  nungsstellung fällig. Mit der Fälligkeit ist ein Verzugszins gemäss Art.  26  ATSG  10  )    beziehungsweise Art.  41  bis  ff. der Verordnung über die Alters-  und Hinterlassenenversicherung (AHVV)  11  )   geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Auflösung einer Familienausgleichskasse
                            1  Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach  Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an  die Familienausgleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.  6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung
                            1  Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die  Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse  -  nenversicherung  12  )  , insbesondere für:  1.  Beiträge;  2.  Nachzahlungen;  3.  Meldungen der Steuerbehörden;  4.  Kassenzugehörigkeit;  5.  Kassenwechsel;  6.  Kassenhaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.  10)  SR 830.1  11)  SR 831.101  12)  SR 831.10  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Übergangsbestimmungen
                            1  Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betref  -  fen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.  2  Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschul  -  det sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 13.  März 2002 über die Familienzulagen (Familienzu  -  lagengesetz)  13  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es tritt auf den 1.  Januar 2009 in Kraft.  13)  A 2002, 391, 1178  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  25.06.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  A 2008, 1411, 1845  26.09.2012  01.01.2013  Art. 1 Abs. 2, 2.  aufgehoben  A 2012, 1472, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 5  aufgehoben  A 2012, 1472, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 6 Abs. 2  geändert  A 2012, 1472, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 6 Abs. 3  geändert  A 2012, 1472, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 9 Abs. 2  aufgehoben  A 2012, 1472, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 10 Abs. 2  geändert  A 2012, 1472, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 12 Abs. 1  geändert  A 2012, 1472, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 13 Abs. 1, 4.  geändert  A 2012, 1472, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 13 Abs. 2, 2.  geändert  A 2012, 1472, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 18 Abs. 1  geändert  A 2012, 1472, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 18 Abs. 3  geändert  A 2012, 1472, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 19  aufgehoben  A 2012, 1472, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 20  totalrevidiert  A 2012, 1472, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 23  totalrevidiert  A 2012, 1472, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 24 Abs. 2  geändert  A 2012, 1472, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 24 Abs. 3  geändert  A 2012, 1472, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 25 Abs. 1  geändert  A 2012, 1472, 1915  26.09.2012  01.01.2013  Art. 25 Abs. 2  geändert  A 2012, 1472, 1915  26.06.2019  01.01.2021  Art. 8 Abs. 2  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  25.06.2008  01.01.2009  Erstfassung  A 2008, 1411, 1845
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2, 2. 26.09.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  A 2012, 1472, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 26.09.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  A 2012, 1472, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 26.09.2012
                            01.01.2013  geändert  A 2012, 1472, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3 26.09.2012
                            01.01.2013  geändert  A 2012, 1472, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2 26.06.2019
                            01.01.2021  geändert  A 2019, 1091, A 2020, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2 26.09.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  A 2012, 1472, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2 26.09.2012
                            01.01.2013  geändert  A 2012, 1472, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1 26.09.2012
                            01.01.2013  geändert  A 2012, 1472, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1, 4. 26.09.2012
                            01.01.2013  geändert  A 2012, 1472, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 2, 2. 26.09.2012
                            01.01.2013  geändert  A 2012, 1472, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1 26.09.2012
                            01.01.2013  geändert  A 2012, 1472, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3 26.09.2012
                            01.01.2013  geändert  A 2012, 1472, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 26.09.2012
                            01.01.2013  aufgehoben  A 2012, 1472, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 26.09.2012
                            01.01.2013  totalrevidiert  A 2012, 1472, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 26.09.2012
                            01.01.2013  totalrevidiert  A 2012, 1472, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 2 26.09.2012
                            01.01.2013  geändert  A 2012, 1472, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 3 26.09.2012
                            01.01.2013  geändert  A 2012, 1472, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1 26.09.2012
                            01.01.2013  geändert  A 2012, 1472, 1915
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2 26.09.2012
                            01.01.2013  geändert  A 2012, 1472, 1915  11