Gesetz über die Förderung der Wirtschaft
                            Gesetz  über die Förderung der Wirtschaft  *  (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG)  vom 20. Oktober 1999 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  30 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des  Bundesgesetzes vom 6.  Oktober 2006 über Regionalpolitik  1  )  ,  *  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung der Wirtschaft.  2  Die Gemeinden unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Mass  -  nahmen des Kantons zur Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmen  -  bedingungen.  3  Der Kanton und die Gemeinden unterstützen und vollziehen die Bun  -  desmassnahmen zur regionalen Wirtschaftsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele
                            1  Die Massnahmen der Wirtschaftsförderung haben zum Ziel:  1.  die Entwicklungsvoraussetzungen und die Wettbewerbsfähigkeit  der Wirtschaft zu verbessern;  2.  die Entwicklung bestehender und den Zuzug neuer Betriebe zu  erleichtern;  3.  Arbeits- und Ausbildungsplätze zu erhalten und neue zu schaffen;  4.  die infrastrukturelle Grundversorgung zu erhalten, zu erneuern  oder auszubauen;  5.  die  Zusammenarbeit  der  Gemeinden   untereinander  sowie   mit  dem Kanton im Bereich der Wirtschaftsförderung zu verstärken;  6.  die interkantonale Zusammenarbeit zu fördern.  1)  SR  901.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Ausgewo  -  genheit zwischen Wirtschaftsstandort sowie Wohn- und Lebensraum  Nidwalden sind bei der Umsetzung der Massnahmen zu berücksichti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Subsidiarität, Rechtsanspruch
                            1  Leistungen der Wirtschaftsförderung werden nur ausgerichtet, wenn:  1.  eine ausreichende Beteiligung aufgrund anderer Erlasse nicht  oder nicht in genügendem Umfang möglich ist;  2.  die Mittel privater Initiative nicht ausreichen und nicht genügend  anderweitige Hilfe zur Verfügung steht.  2  Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.  2 Regionalpolitik  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Region
                            1  Die Gemeinden des Kantons Nidwalden und die Gemeinde Engelberg  bilden die Region Nidwalden/Engelberg.  2  Der Regierungsrat kann diese Zusammensetzung ändern sowie ande  -  re Regionen festlegen.  3  Er   regelt   die   Zusammenarbeit   mit   Kantonen,   ausserkantonalen  Gemeinden oder anderen öffentlich-rechtlichen oder privaten Körper  -  schaften oder Verbänden durch Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Entwicklungsträger
                            1  Die Region errichtet einen Entwicklungsträger mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit und einer Geschäftsstelle.  2  Der Regierungsrat schliesst mit dem regionalen Entwicklungsträger  eine Leistungsvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kantonales Umsetzungsprogramm
                            1  Die Direktion erarbeitet das kantonale Umsetzungsprogramm in Zu  -  sammenarbeit mit dem regionalen Entwicklungsträger.  2  Der Regierungsrat genehmigt das kantonale Umsetzungsprogramm;  er stellt die Koordination mit dem kantonalen Richtplan sicher.  3  Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben sicher.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Leistungen
                            1  Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel Leistungen ge  -  mäss dem Bundesgesetz über Regionalpolitik  2  )   in Form von Beiträgen  oder Darlehen gewähren.  2  Leistungen des Kantons können nebst den Bedingungen und Auflagen  des Bundesrechts von weiteren Bedingungen abhängig gemacht und an  Auflagen geknüpft werden.  3  Leistungen werden in Form von Pauschalbeträgen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gesuche
                            1  Gesuche für Leistungen sind mit den erforderlichen Unterlagen bei der  Geschäftsstelle des Entwicklungsträgers einzureichen, welche diese mit  dem Antrag des Entwicklungsträgers an die Direktion weiterleitet. Diese  kann ergänzende Unterlagen verlangen und weitere Abklärungen tref  -  fen.  2  Über die Gewährung von Leistungen entscheidet:  *  1.  die Direktion, wenn die Beiträge und Darlehen des Kantons zu  -  sammen höchstens Fr.  50'000.– betragen;  2.  der Regierungsrat, wenn die Beiträge und Darlehen des Kantons  zusammen Fr.  50'000.– überschreiten.  3  Die zuständige Instanz gemäss Abs.  2 kann, insbesondere bei inter  -  kantonalen Projekten, Vereinbarungen abschliessen und darin nament  -  lich das Verfahren regeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Finanzierung
                            1  Der Abschluss der Programmvereinbarungen und der Beschluss über  die erforderlichen Rahmenkredite richten sich nach dem Finanzhaus  -  haltgesetz (FHG)  3  )  . Für die Beiträge und die Darlehen sind zwei ver  -  schiedene Rahmenkredite zu beschliessen.  2  Die dem Kanton zustehenden Darlehensrückzahlungen werden zu  -  gunsten der Investitionsrechnung verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10–13 * ...
                            2)  SR  901.1  3)  NG  511.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massnahmen der Wirtschaftsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kontaktstelle für Wirtschaftsfragen
                            1  Die zuständige Direktion führt für bestehende und ansiedlungsinteres  -  sierte Unternehmen eine Kontaktstelle für Wirtschaftsfragen.  2  Die Kontaktstelle hat insbesondere:  1.  im Hinblick auf einen einfachen und beschleunigten Verfahrens  -  gang die Verfahren der Verwaltung zu koordinieren;  2.  zwischen Unternehmen und der Verwaltung zu vermitteln;  3.  Unterstützung   an   Unternehmen   bei   der   Realisierung   von   zu  -  kunftsorientierten Projekten zu vermitteln;  4.  Unternehmen zu beraten und zu betreuen.  3  Die   Kontaktstelle   kann   von   anderen   kantonalen   und   kommunalen  Amtsstellen Auskünfte über hängige Verwaltungsverfahren einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beratung von Unternehmen
                            1. Beiträge  1  Der Kanton kann zur Umsetzung von zukunftsorientierten Projekten fi  -  nanzielle Beiträge für die Beratung und fachliche Unterstützung von Un  -  ternehmen durch Dritte gewähren.  2  Zukunftsorientiert sind insbesondere Projekte, die:  1.  bestehende Produktions- und Managementmethoden modernisie  -  ren;  2.  Produkte und Dienstleistungen entwickeln und verbessern;  3.  neuartige Lösungen anbieten für Produktionsprozesse oder für  den Marktzutritt;  4.  auf strukturelle Reformen ausgerichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 2. Fachkommission
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet eine Fachkommission, welche über die  Gewährung von Beiträgen entscheidet.  2  Gesuche für einen Beitrag sind mit den erforderlichen Unterlagen dem  zuständigen Amt einzureichen. Dieses leitet das Gesuch mit seinem An  -  trag an die Fachkommission zum Entscheid weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vermittlung von Investoren
                            1  Die zuständige Direktion errichtet und unterhält ein Informationssystem  zur Vermittlung von Risikokapital an Unternehmen zur Umsetzung von  Projekten.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Bürgschaften
                            1  Zur Beschaffung von lang- und mittelfristigem Darlehenskapital zu  -  gunsten bestehender oder neu zu gründender Klein- und Mittelbetriebe  mit Entwicklungspotential fördert der Kanton die Bürgschaftsgewährung.  2  Der Kanton kann:  1.  die Verwaltungskosten von Bürgschaftsgenossenschaften teilwei  -  se übernehmen;  2.  sich zur teilweisen Übernahme von Verlusten aus Bürgschaften  gegenüber Bürgschaftsgenossenschaften verpflichten;  3.  sich an Bürgschaftsgenossenschaften beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Standortpromotion
                            1  Der Kanton betreibt Promotion für den Wirtschaftsstandort Nidwalden.  2  Der Kanton kann Beiträge an gemeinsame Standortpromotionen im  Ausland   für   die   Wirtschaftsstandorte   Zentralschweiz   und   Schweiz  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a * Flugplatz
                            1  Der Kanton kann zur Sicherstellung eines zivilen Flugbetriebes auf  dem Flugplatz Buochs:  1.  Beiträge und Darlehen an den Betrieb des Flugplatzes leisten;  2.  Beiträge und Darlehen an Investitionen für den Flugbetrieb leis  -  ten;  3.  Infrastrukturanlagen   erwerben,   veräussern,   erstellen   oder   zur  Verfügung stellen;  4.  Grundstücke erwerben, veräussern oder zur Verfügung stellen.  2  Die Gewährung von Beiträgen an einen konzessionierten Regional  -  flugplatz oder eine Beteiligung sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Koordination der Wirtschaftsförderung
                            1  Der Kanton fördert die Koordination der Wirtschaftsförderungsmass  -  nahmen von Korporationen, Gemeinden, Kanton und Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Internationale Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton kann sich an Projekten zur internationalen Zusammenar  -  beit der Regionen beteiligen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Finanzierung
                            1  Der Landrat beschliesst mit dem Voranschlag die Kredite zur Gewäh  -  rung von Beiträgen an Massnahmen zur Wirtschaftsförderung.  4 Verfahren und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Auskunftspflicht, Sanktionen
                            1  Gesuchstellende müssen der zuständigen Instanz alle Auskünfte, die  im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, richtig und umfassend  erteilen.  2  Wer die Auskunftspflicht verletzt, verliert die zugesicherte Hilfe. Bereits  geleistete Unterstützungsbeiträge sind, je nach den Umständen, ganz  oder teilweise zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bedingungen und Auflagen
                            1  Leistungen des Kantons können mit Bedingungen und Auflagen zur Si  -  cherstellung der ordentlichen Verwendung der Mittel verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes
                            1  Die zuständige Direktion vollzieht die Wirtschaftsförderungsprogram  -  me des Bundes. Sie koordiniert den Vollzug, soweit die Programme in  die sachliche Zuständigkeit einer anderen Direktion fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Vollzug
                            1  Die zuständige Direktion trifft alle Massnahmen und Entscheide, die  durch die Gesetzgebung nicht einer andern Behörde oder Amtsstelle  übertragen sind.  2  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs  -  bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26a * Gebühren
                            1  Beim Vollzug dieses Gesetzes werden keine Gebühren erhoben.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * Rechtsmittel
                            1  Der Regierungsrat entscheidet im Bereich der Regionalpolitik als letzte  kantonale   Instanz.   Die   Rechtsmittel   des   Bundes   richten   sich   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik 4
                            )  .  5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  1.  das Einführungsgesetz vom 30.  April 1978 zur Bundesgesetzge  -  bung über Investitionshilfe für Berggebiete  5  )  ;  2.  der Landratsbeschluss vom 22.  März 1995 über die Erhöhung  des Finanzierungsbeitrages des Kantons betreffend die Investiti  -  onshilfeleistungen für Berggebiete  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28a * Übergangsbestimmungen
                            1  Für die bestehenden Investitionshilfedarlehen gelten bis zu deren voll  -  ständigen Rückzahlungen das Bundesgesetz vom 21.  März 1997 über  Investitionshilfen für Berggebiete (IHG)  7  )   sowie die eidgenössischen und  kantonalen Ausführungsbestimmungen  8  )   dazu.  2  Darlehensrückzahlungen werden zugunsten der Investitionsrechnung  verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Inkrafttreten
                            1  Dieses  Gesetz  untersteht  dem fakultativen  Referendum;  es  ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzuneh  -  men.  2  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  9  )  .  4)  SR  901.1  5)  A  1978, 816  6)  A  1995, 633  7)  AS  1997, 2995  8)  A  1999, 1473; A  9)  In Kraft seit 1.  Januar 2000  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  20.10.1999  01.01.2000  Erlass  Erstfassung  A 1999, 1473, A 2000, 75  27.06.2001  01.01.2002  Art. 26a  eingefügt  A 2001, 935, 1252  30.05.2007  01.09.2007  Art. 19a  eingefügt  A 2007, 887, 1463  26.05.2010  01.09.2010  Erlasstitel  geändert  A 2010, 975, 1575  26.05.2010  01.09.2010  Ingress  geändert  A 2010, 975, 1575  26.05.2010  01.09.2010  Titel 2  geändert  A 2010, 975, 1575  26.05.2010  01.09.2010  Art. 10  aufgehoben  A 2010, 975, 1575  26.05.2010  01.09.2010  Art. 11  aufgehoben  A 2010, 975, 1575  26.05.2010  01.09.2010  Art. 12  aufgehoben  A 2010, 975, 1575  26.05.2010  01.09.2010  Art. 13  aufgehoben  A 2010, 975, 1575  26.05.2010  01.09.2010  Art. 28a  totalrevidiert  A 2010, 975, 1575  27.05.2015  01.01.2016  Art. 27  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  23.09.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 2  geändert  A 2015, 1503, 2102  23.09.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 3  geändert  A 2015, 1503, 2102  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  20.10.1999  01.01.2000  Erstfassung  A 1999, 1473, A 2000, 75  Erlasstitel  26.05.2010  01.09.2010  geändert  A 2010, 975, 1575  Ingress  26.05.2010  01.09.2010  geändert  A 2010, 975, 1575  Titel 2  26.05.2010  01.09.2010  geändert  A 2010, 975, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2 23.09.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 1503, 2102
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 3 23.09.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 1503, 2102
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 26.05.2010
                            01.09.2010  aufgehoben  A 2010, 975, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 26.05.2010
                            01.09.2010  aufgehoben  A 2010, 975, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 26.05.2010
                            01.09.2010  aufgehoben  A 2010, 975, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 26.05.2010
                            01.09.2010  aufgehoben  A 2010, 975, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a 30.05.2007
                            01.09.2007  eingefügt  A 2007, 887, 1463
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26a 27.06.2001
                            01.01.2002  eingefügt  A 2001, 935, 1252
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28a 26.05.2010
                            01.09.2010  totalrevidiert  A 2010, 975, 1575  9