Notverordnung zur Zusatzfinanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (811.4)
Notverordnung zur Zusatzfinanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (811.4)
Notverordnung zur Zusatzfinanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen
Notverordnung zur Zusatzfinanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Covid-19-Zusatzfinanzierungsnotverordnung) vom 1. April 2021 (Stand 6. April 2021) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, beschliesst: § 1 Zweck, Gegenstand 1 Diese Notverordnung soll das Überleben der Unternehmen sichern, die von den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 betroffen sind. 2 Sie regelt die Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unterneh - men gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grund - lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Gesetz) 1 ) . § 2 Verhältnis zum Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen 1 Diese Notverordnung geht Ziff. 1 des Landratsbeschlusses über den Rahmenkredit vom 16. Dezember 2020 zur Finanzierung von Härtefall - massnahmen für Unternehmen 2 ) vor, soweit für diese Unternehmen zu - sätzliche Mittel für Härtefallmassnahmen zur Verfügung gestellt werden. 2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, vom Verhältnis zwischen den fi - nanziellen Mitteln für nicht rückzahlbare Beiträge (à-fonds-perdu) und Bürgschaften gemäss Ziff. 3 und 4 des Landratsbeschlusses über den Rahmenkredit abzuweichen. 3 Im Weiteren gelten die Bestimmungen des Rahmenkredits weiterhin. 1) SR 818.102 2) NG 811.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Leistungen des Kantons 1 Der Kanton leistet Härtefallmassnahmen, sofern sich der Bund zu min - destens 50 Prozent daran beteiligt. 2 Der kantonale Anteil an den Härtefallmassnahmen entspricht dem Min - destanteil gemäss Bundesrecht. 3 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, bis zu welchem Be - trag nicht rückzahlbare Beiträge ausgerichtet werden. § 4 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Notverordnung vom 23. Februar 2021 zur Zusatzfinanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Covid-19-Zusatzfinanzierungs - notverordnung) 3 ) wird aufgehoben. § 5 Inkrafttreten, Befristung 1 Diese Notverordnung tritt am 6. April 2021 in Kraft; sie wird zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht. 2 Die Notverordnung ist bis am 31. Dezember 2021 befristet. 3 Der Regierungsrat reicht diese Notverordnung dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zur Prüfung ein. 4 Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden. 3) A 2021, 396 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.04.2021 06.04.2021 Erlass Erstfassung A 2021, 613 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.04.2021 06.04.2021 Erstfassung A 2021, 613 4