Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz
                            Einführungsgesetz  zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen  Grundbesitz  (Bäuerliches Grundbesitzgesetz, BGBG)  vom 25. Oktober 2017 (Stand 1. Februar 2018)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes  -  gesetzes   vom   4.  Oktober   1991   über   das   bäuerliche   Bodenrecht  (BGBB)  1  )    sowie   des   Bundesgesetzes   vom   4.  Oktober   1985   über   die  landwirtschaftliche Pacht (LPG)  2  )  ,  beschliesst:  1 Bäuerliches Bodenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Landwirtschaftliches Gewerbe
                            1  Als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art.  5 lit.  a BGBB  3  )   gel  -  ten landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens ein Arbeitsaufkommen  von 0.8 Standardarbeitskraft (SAK) aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausschluss vom Geltungsbereich des BGBB
                            1  Das Bundesgesetz  über das bäuerliche Bodenrecht findet  keine An  -  wendung auf Anteils- und Nutzungsrechte an Alpen, Wald und Weiden,  die   im   Eigentum   von   Alpgenossenschaften,   Waldkorporationen   oder  ähnlichen   Körperschaften   stehen,   sofern   diese   Rechte   nicht   zum  Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes gehören.  1)  SR  211.412.11  2)  SR  221.213.2  3)  SR  211.412.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Übertragung von Alptiteln
                            1. Pflichten der Organe der Alpgenossenschaften  1  Die Organe der Alpgenossenschaften erteilen auf Anfrage hin der Be  -  willigungsbehörde gemäss Art.  90 Abs.  1 lit.  a BGBB  4  )   und dem Grund  -  buchamt schriftlich die für die korrekte Abwicklung der Übertragung von  Alptiteln nötigen Auskünfte.  2  Sie dürfen die Eigentumsübertragung an Alptiteln nur in ihren Regis  -  tern   eintragen,   wenn   der   Eigentumsübergang   offensichtlich   bewilli  -  gungsfrei ist oder wenn die Zustimmung der Bewilligungsbehörde vor  -  liegt.  3  Bei   bewilligungsfreien   Betriebsübergaben   dürfen   sie   die   Eigentums  -  übertragung   an   Alptiteln   erst   nach   erfolgter   Anmeldung   des   Übertra  -  gungsgeschäfts beim Grundbuchamt eintragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 2. Pflicht des Grundbuchamts
                            1  Das   Grundbuchamt   darf   bei   Betriebsübergaben   die   Eintragung   der  Übertragung   von   Grundstücken,   die   ein   landwirtschaftliches   Gewerbe  bilden, im Grundbuch erst vornehmen, wenn:  1.  der   Nachweis   erbracht   ist,   dass   die   zum   Gewerbe   gehörenden  Alptitel auf die Erwerberin beziehungsweise den Erwerber über  -  tragen worden sind; oder  2.  in Bezug auf alle oder einzelne Alptitel eine Ausnahmebewilligung  gemäss Art.  60 BGBB  5  )   vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 3. Kontrolle
                            1  Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zur Überwachung des Vollzugs  der Übertragungsvorschriften in die Unterlagen der Alpgenossenschaf  -  ten Einsicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 4. nichtige Rechtsgeschäfte
                            1  Die Bewilligungsbehörde macht von Amtes wegen auf dem Zivilrechts  -  weg die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts und die Wiederherstellung des  ursprünglichen  Zustandes geltend,  wenn  ein  nichtiges  Rechtsgeschäft  in den Registern der Alpgenossenschaften eingetragen worden ist.  4)  SR  211.412.11  5)  SR  211.412.11  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kantonale Vorkaufsrechte
                            1. landwirtschaftliche Grundstücke  1  Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenverbesserungen gegrün  -  det worden sind, haben an landwirtschaftlichen Grundstücken ein Vor  -  kaufsrecht, sofern das Grundstück in ihrem Beizugsgebiet liegt und der  Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2. Alpen und Weiden
                            1  Alpgenossenschaften und Korporationen haben an privaten Alpen und  Weiden ein Vorkaufsrecht, sofern diese innerhalb ihres Gebietes liegen  und sie bereits Alpen besitzen.  2  Bewerben sich mehrere Alpgenossenschaften oder Korporationen, be  -  stimmt  sich deren Rangfolge nach der Nähe zur Alp oder Weide und  nach der sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung, die ein Kauf ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 3. Hüttenrechte
                            1  Alpgenossenschaften   und   Korporationen   besitzen   ein   Vorkaufsrecht  an   Hüttenrechten,   wenn   sich   das   durch   das   Hüttenrecht   belastete  Grundstück in ihrem Eigentum befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zerstückelungsverbot
                            1  Landwirtschaftliche   Grundstücke   dürfen   nicht   in   Teilstücke   unter  100  Aren aufgeteilt werden.  2 Landwirtschaftliche Pacht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Nutzung von Korporations- und Gemeinalpen
                            1  Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Pachtdauer gelten für  die landwirtschaftliche Nutzung von Korporations- und Gemeinalpen so  -  wie von Nutzungs- und Anteilsrechten nicht.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechtsschutz, Vollzugs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechtsschutzverfahren
                            1  Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art.  88 BGBB  6  )    beziehungsweise  gemäss Art.  50 LPG  7  )   30  Tage.  2  Im  Übrigen   richtet  sich  das   Verfahren  nach  dem   Verwaltungsrechts  -  pflegegesetz  8  )  .  3  Bei   Schätzungen   richtet   sich   der   Rechtsschutz   nach   dem   Steuerge  -  setz  9  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Änderung bisherigen Rechts
                            1. Steuergesetz  1  Das Gesetz vom 22.  März 2000 über die Steuern des Kantons und der  Gemeinden (Steuergesetz, StG)  10  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 2. Landwirtschaftsgesetz
                            1  Das   Einführungsgesetz   vom   24.  Oktober   2001   zum   Bundesgesetz  über   die   Landwirtschaft   (Kantonales   Landwirtschaftsgesetz,   kLwG)  11  )  wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  1.  Einführungsgesetz   vom   23.  Oktober   1994   zum   Bundesgesetz  über das bäuerliche Bodenrecht (EG BGBB)  12  )  ;  2.  Einführungsverordnung   vom   24.  Juni   1987   zum   Bundesgesetz  über die landwirtschaftliche Pacht (Pachtverordnung kLPV)  13  )  .  6)  SR  211.412.11  SR  221.213.2  8)  NG  265.1  9)  NG  521.1  10)  NG  521.1  11)  NG  821.1  12)  A  1994, 1727  13)  A  1987, 924, 1235  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.  3  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  14  )  .  14)  In Kraft seit 1.  Februar 2018  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  25.10.2017  01.02.2018  Erlass  Erstfassung  A 2017, 1816; 2018, 134  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  25.10.2017  01.02.2018  Erstfassung  A 2017, 1816; 2018, 134  7