Kantonsratsbeschluss über die interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzest
                            Kantonsratsbeschluss über die interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegeset zes vom 12. September 2003 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 70   Ziffer 13   der   Kantonsverfassung   vom   19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1.  Die  Int erkantonale  Vereinbarung  über  den  Vollzug  des  Entsende- gesetzes vom 24. Juni 2003 3 wird genehmigt. 2.  Der   Regierungsrat   wird   ermächtigt,   Vereinbarungsänderungen   im Ra hmen  seiner  verfassungsmässigen  Finanzbefugnisse  in  unterge- ordneten  Fragen  sowie  in  Bezug auf  Zuständigkeit  und  Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3.  Dem   Nachtrag   vom   24. Juni   2003   zur   Vereinbarung   über   ein gemeins ames   regionales   Arbeitsvermittlungszentrum   der   Kantone Obwalden und Nidwal den vom 15. Januar 1996 4 wird zugestimmt. 4.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2003, 31 2 GDB 101.0 3 OGS 2003, 32 4 OGS 2003, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantonsratsbeschluss über einen Nachtrag zur Interkantonalen Vereinb arung über den Vollzug des Entsendegesetzes (Einbezug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit) vom 30. November 2006 5 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 70   Ziffer 13   der   Kantonsverfassung   vom   19. Mai 1968 6 , beschliesst: 1.  Dem     Nachtrag     vom     24. Oktober     2006     zur     Interkantonalen Vereinbarung  über  den  Vollzug  des  Entsendegesetzes  mit  Einbezug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit wird zuge stimmt. 2.  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 5 OGS 2006, 81 6 GDB 101.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit 7 vom 24. Juni 2003 8 Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden, in  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  die  minimalen  Arbeitsund Lohn bedingungen für  in  die  Schweiz  entsandte  Arbeitnehmerinnen  und Arbei tnehmer   und   flankierende   Massnahmen   (Entsendegesetz)   vom 8. Oktober    1999 9 sowie    von    Artikel    360b    des    Schweizerischen Obligationenrechts  (OR)  vom  30. März  1911 10 und  des  Bundesgesetzes über  Massnahmen zur  B ekämpfung  der  Schwarzarbeit  (BGSA)  vom 17. Juni 2005 11 , 12 vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck 1 Die    Vereinbarungskantone    regeln    gemeinsam    den    Vollzug    des Entsendegesetzes,  der  Art. 360a  ff.  OR  und  des  Bundesgesetzes  gegen die Schwarzarbeit. 13 2 Sie  setzen  eine  tripartite  Kommission  im  Sinne  von  Art.  360b  OR (tripartite Arbeit smarktkommission) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Arbeitsmarktregion 1 Das  Gebiet  der  Vereinbarungskantone  bildet  eine  Arbeitsmarktregion gemäss Art. 360a Abs. 1 OR. 7 Geändert durch Nachtrag vom 24. Oktober 2006 8 OGS 2003, 32; geändert durch Nachtrag vom 24. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( OGS 2006, 82 / OGS 2007, 19) 9 SR 823.20 10 SR 220 11 SR 822.41 12 Fassung gemäss Nachtrag vom 24. Oktober 2006 13 Geändert durch Nachtrag vom 24. Oktober 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 2 Befristete  Gesam tarbeitsverträge  und  Normalarbeitsverträge  gelten  für die gan ze Arbeitsmarktregion. II. Zuständigkeiten und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Regierungen der Vereinbarungskantone 1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind die Aufsichtsbehörde. 2 Sie: a.  wählen  auf  eine Amtsdauer  von  vier  Jahren  je  die  Mitglieder  der tripart iten Arbeitsmarktkommission; b.  genehmigen das Geschäftsreglement; c.   beschliessen  die  aus  dem  Vollzug  dieser  Vereinbarung  entstehenden Ausga ben; d.  genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht; e.  legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritätischen Kommission  durch  den  Vollzug  des  Entsendegesetzes  in  Branchen entstehen, die keinen allgemein- verbind lichen GAV kennen; 14 f.   schliessen     mit     andern     Kantonen     Vereinbarungen     über     di e gemeinsame Leistungserbringung der Vollzugsstelle ab; g.  erteilen der tripartiten Arbeitsmarktkommission weitere Aufgaben. 3 Die  Regierungen  können  einzelne  Aufgaben  nach  Absatz 2  an  einen Au sschuss    aus    den    Vorständen    der    zuständigen    Departemente übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Tripartite Arbeitsmarktkommission a. Zusammensetzung 1 Die    tripartite    Arbeitsmarktkommission    umfasst    neun    Mitglieder. Arbeitge bende,  Arbeitnehmende  und  die  Kantonsverwaltung  eines  jeden Vereinba rungskantons stellen je ein Mitglied. 2 Die Mitgli eder der Sozialpartner werden auf Vorschlag aus ihren Reihen von den jeweiligen Regierungen der Vereinbarungskantone auf vier Jahre gewählt.   Die   Vorstehenden   der   für   den   Arbeitsmarkt   zuständigen kantonalen Ämter sind von Amtes w egen Mitglieder. 14 Geändert durch Nachtrag vom 24. Oktober 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 3 Die  Leiterin  oder  der  Leiter  der  Vollzugsstelle  führt  das  Sekretariat  und nimmt  mit  beratender  Stimme  und  Antragsrecht  an  den  Sitzungen  der tripar titen Arbeitsmarktkommi ssion teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            b. Konstituierung und Vorsitz 1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission konstit uiert sich selbst. 2 Der Vorsitz wechselt zwischen den Sozialpartnern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            c. Beschlussfassung 1 Die    tripartite    Arbeitsmarktkommission    ist    beschlussfähig,    wenn mindestens  eine  Vertretung  jeder  Partei  und  die  Mehrheit  der  Mitglieder vertreten sind. 2 Bei Stimmengleichheit   zählt   die   Stimme   der   vorsitzenden   Person doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            d. Aufgaben 1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission: a.  erledigt    die    Aufgaben    gemäss    der    Bundesgesetzgebung    zum Entsende gesetz  und  ist  Kontrollorgan  im  Sinne  von  Art. 4  Abs. 1  des Bundesge setzes gegen die Schwarzarbeit; 15 b.  erlässt   ein   von   den   Regierungen   der   Vereinbarungskantone   zu genehm igendes Geschäft sreglement; c.   unterbreitet den Regierungen der Vereinbarungskantone Voranschlag, Jahresrechnung   und   Jahresbericht   zur   Genehmigun g   sowie   der zustän digen Bundesstelle zur Kenntnisnahme; d.  beaufsichtigt die Vollzugsstelle; e.  erlässt  Weisungen  für  die  Betriebsführung  der  Vollzugsstelle  und bestimmt die Ausgabenbefugnis der Leitung der Vollzugsstelle; f.   erfüllt  weitere  ihr  von  den  Regierungen  der  Vereinbarungskantone gemeinsam übe rtragene Aufgaben; g.  kann    im    Auftrag    der    Regierungen    der    Vereinbarungskantone Leistungs vereinbarungen aushandeln und unterzeichnen. 16 15 Geändert durch Nachtrag vom 24. Oktober 2006 16 Eingefügt durch Nachtrag vom 24. Oktober 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 2 Sie  kann  einzelne  ihrer  Befugnisse  an  Ausschüsse  und  an  einzelne Mitgli eder übertragen sowie aussenstehende Fachpersonen zur Beratung bei ziehen. 3 Die   Mitglieder   der   tripartiten   Arbeitsmarktkommission   sind   zugleich Mitgli eder  der  jeweiligen  tripartiten  Kommission  gemäss  Art. 85c  des Arbeitslosen versich erungsgesetzes 17 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            e. Vollzugsstelle 1 Standort der Vollzugsstelle ist Uri. 2 Die     tripartite     Arbeitsmarktkommission     stellt     im     Rahmen     des genehmigten      Voranschlags      das      Vollzugspersonal      nach      den personalrechtlichen   Vor schriften   des   Standortkantons   an.   Ergänzend gelten  für  das  P ersonal  die  Vor schriften  über  das  Amtsgeheimnis  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 360c OR.
                            3 Die  tripartite  Arbeitsmarktkommission  handelt  für  die  Vereinbarungs kant one als Arbeitgeberin der Vollzugsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            18 Kontrollund Sanktionsbehörde sowie Entscheidbehörde 1 Das  im  betre ffenden  Kanton  für  den  Arbeitsmarkt  zuständige  kantonale Amt  ist  die  Kontrollund  Sanktionsbehörde  nach  Art. 7 Abs. 1  Bst. d  und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            9 Abs. 1 und 2 des Entsendegesetzes sowie nach Art. 13 Abs. 1 des Bundes gesetzes gegen die Schwarzarbeit. 2 Es    erfüllt alle    Aufgaben,    die    das    Endsendegesetz    und    das Bundesgesetz   gegen   die   Schwarzarbeit   der   zuständigen   kantonalen Behörde  übertragen  und  für  die  nicht  ausdrücklich  ein  anderes  Organ zuständig ist. 3 Über  das  Recht  auf  Auskunft  und  Einsichtnahme  gemäss  Art. 360b Abs. 5  OR  entscheidet  im  Streitfall  in  den  Kantonen  Obwalden  und Nidwalden   das   Kantonsgerichtspräsidium   und   im   Kanton   Uri   das zuständige  Landgerichtspräsidium  unter  sinngemässer  Anwendung  der betreffenden prozes sualen Vorschri ften. 17 SR 837.0 18 Fassung gemäss Nachtrag vom 24. Oktober 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 III. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Kosten 1 Die  Infrastruktur,  Betriebsund  Personalkosten  werden,  nach  Abzug des  Bundesbeitrags,  von  den  Vereinba rungskantonen  im  Verhältnis  der Anzahl  ihrer  Beschäftigten  im  zweiten  und  dritten  Sektor  gemäss  der jeweils     letzten     eidgenössischen     Betri ebszählung     getragen.     Die Regierungen  der  Vereinb arungskantone  werden  ermächtigt,  die  damit verbundenen Ausgaben zu b eschliessen. 19 2 Jeder   Kanton   entschädigt   die   von   ihm   gewählten   Mitglieder   der tripartiten Arbeitsmarktkommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Finanzkont rolle Die  Prüfung  der  Jahresrechnung  der  tripartiten  Arbeitsmarktkommission erfolgt     durch     die     Finanzkontrolle     des     Standortkantons.     Die Finanzkontrollen  der  übrigen  Vereinbarungskantone  haben  das  Recht,  in die Unterlagen Ei nsicht zu nehmen. IV. Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Auskunftspflicht 1 Die  Betriebe  und  die  Arbeitnehmenden  sind  verpflichtet,  den  Vollzugs organen   nach   dieser   Vereinbarung   die   erforderlichen   Auskünfte   zu erteilen. 2 Die  Betriebe  müssen  den  Vollzugsorganen  den  Zutritt  zum  Betrieb  und die Einsichtnahme in die notwendigen Dokumente gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Ergänzendes Recht Soweit   das   Bundesrecht   und   diese   Vereinbarung   keine   oder   keine abwei chenden    Bestimmungen    enthalten,    gelten    sinngemäss    die Vorschriften    über    die    Amtsdauer    und    die    verfahrensrechtlichen Vorschriften des Standortkan tons. V. Schlussbestimmungen 19 Geändert durch Nachtrag vom 24. Oktober 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Inkrafttreten und Kündigung 1 Die     Regierungen     der     Vereinbarungskantone     bestimmen     nach Zustimmung  der  verfassungsmässig  zuständigen  Organe,  wann  diese Vereinbarung in Kraft tritt. 20 2 S ie  kann  unter  Einhaltung  einer  einjährigen  Kündigungsfrist  durch  die Regierungen     der     Vereinbarungskantone     auf     das     Ende     eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals drei Jahre nach Inkraf ttreten. 3 Die   Vereinbarung   gilt   sachgemäss   zwischen   den   verbleibenden Vereinba rungskantonen weiter. 4 Der Standortkanton bringt diese Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis. 20 Vom  Regierungsrat  auf  1. Januar  2004  in  Kraft  gesetzt  (zusammen  mit  Uri  und Nidwalden / O GS 2004, 7)