Gesetz über das Halten von Hunden
                            Gesetz  über das Halten von Hunden  *  (Hundegesetz, HuG)  vom 4. Februar 2004 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  32 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 und 59 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)
                            1  )   sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 und 79 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
                            2  )  ,  *  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt:  1.  das Halten, die Zucht und die Kontrolle von Hunden;  2.  die Erhebung der Hundesteuer.  2  Vorbehalten bleiben die Tierschutzgesetzgebung  3  )  , die weiteren Be  -  stimmungen   der   Tierseuchengesetzgebung  4  )    und   die   Bestimmungen  betreffend Hunde in der Jagd  5  )  - und Polizeigesetzgebung  6  )  .  1)  SR 916.40  2)  SR 455.1  3)  SR 455, NG 333.1  4)  SR 916, NG 826  5)  NG 841  6)  NG 911  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Haltung, Zucht und Kontrolle  2.1 Hundehaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Artgerechte Haltung
                            1  Hunde sind nach den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung  7  )   artge  -  recht zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gefährdung, Belästigung
                            1  Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefähr  -  den oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen.  2  Die Ausbildung von Hunden für den Polizei- oder Bewachungsdienst  hat derart zu erfolgen, dass die Hunde für die Allgemeinheit keine Ge  -  fahr darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Angriffe
                            1  Es ist verboten:  1.  Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen;  2.  Hunde absichtlich zu reizen;  3.  Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen.  2  Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen ihr  zu Gebote stehenden Mitteln einzugreifen, wenn ihr Hund einen Men  -  schen oder ein Tier bedroht oder angreift.  3  Vorbehalten bleiben die Ausbildung und der Einsatz von Hunden im  Polizei- und Bewachungsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Meldung von Angriffen und Aggressionsverhalten
                            1  Die Meldepflicht für Vorfälle mit Hunden richtet sich nach der Tier  -  schutzverordnung  8  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Massnahmen
                            1  Das zuständige Amt ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn:  1.  die Halterinnen und Halter von Hunden ihren Pflichten nicht nach  -  kommen;  2.  Bissverletzungen gemeldet werden;  7)  SR 916, NG 826  8)  SR 455.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht;  4.  Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden.  2  Es kann insbesondere:  1.  Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hun  -  des erlassen;  2.  Weisungen   über   Beaufsichtigung   einschliesslich   Leinen-   und  Maulkorbzwang erlassen;  3.  einen Hund zu Lasten der Halterin oder des Halters unter Beob  -  achtung stellen;  4.  einen Wesenstest des Hundes anordnen;  5.  den Besuch eines Erziehungskurses für Hunde anordnen;  6.  in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten oder die  Beseitigung des Hundes anordnen.  3  Rechtskräftige Verfügungen betreffend oben genannte Massnahmen  eines anderen Kantons finden auch in Nidwalden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Betretverbot, Leinenzwang
                            1  Das  Mitführen  oder  Laufenlassen  von   Hunden  auf  Friedhöfen,  auf  Spielplätzen und in Strandbädern ist verboten. Auf Sportplätzen und in  Schulhausanlagen sind Hunde an der Leine zu führen.  2  Die Halterinnen und Halter sorgen dafür, dass ihr Hund ohne Einwilli  -  gung private Gärten und Wiesen im fortgeschrittenen Wachstum nicht  betritt.  3  Der Regierungsrat kann weitere Einschränkungen wie Leinenzwang,  Maulkorbzwang oder hundefreie Zonen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verunreinigung, Einrichtungen der Gemeinde
                            1  Die begleitende Person eines Hundes ist verpflichtet, den Kot des  Hundes von öffentlichen und fremden privaten Grundstücken aufzuneh  -  men und ordnungsgemäss zu beseitigen.  2  Die politischen Gemeinden erstellen und unterhalten die notwendigen  Einrichtungen für die Beseitigung des Hundekots.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Streunende Hunde
                            1  Das zuständige Amt sorgt auf Kosten der Halterin oder des Halters für  die Unterbringung und Pflege streunender Hunde.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schwerkranke oder seuchenverdächtige Hunde können vor Ablauf der  Frist von zwei Monaten gemäss Art. 722 des Schweizerischen Zivilge  -  setzbuches  9  )   ohne Entschädigung eingeschläfert werden.  2.2 Zucht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gewerbsmässige Zucht
                            1  Die gewerbsmässige Zucht von Hunden bedarf einer Bewilligung.  2  Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung.  3  Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Be  -  willigungserteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn keine Gewähr für  eine ordnungsgemässe Ausübung der Zucht mehr geboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verbotene Zucht
                            1  Eine auf Aggressivität zielende Zucht von Hunden ist verboten.  2.3 Hundekontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Meldepflicht, Kennzeichnung
                            1  Das Halten von Hunden ist meldepflichtig und untersteht der Kontrolle  durch den Kanton.  2  Alle meldepflichtigen Hunde müssen gekennzeichnet und in einer Da  -  tenbank registriert sein.  3  Die Kosten für die Kennzeichnung des Hundes trägt die Hundehalterin  oder der Hundehalter.  4  Der Regierungsrat regelt die Kennzeichnung und die Registrierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Tierärztliche Kontrolle
                            1  Wenn   es   die   seuchenpolizeiliche   Lage   gebietet,   sind   tierärztliche  Kontrollen der Hunde anzuordnen.  9)  SR 210  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hundesteuer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Steuerpflicht
                            1  Für jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund hat die Halte  -  rin oder der Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.  2  Wurde für einen Hund die Steuer bereits in einem anderen Kanton ent  -  richtet, wird für das laufende Kalenderjahr keine Steuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ansatz
                            1  Die jährliche Steuer beträgt Fr.  120.–.  2  Wird ein Hund nicht während eines ganzen Kalenderjahres gehalten,  wird die Steuer anteilsmässig in monatlichen Einheiten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bezug
                            1  Die Steuerforderung ist mit der Zustellung der Steuerrechnung fällig.  Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.  2  Wer die Hundesteuer nicht rechtzeitig entrichtet, wird schriftlich ge  -  mahnt. Für die erste Mahnung werden keine amtlichen Kosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verwendung
                            1  Der Steuerertrag fällt dem Kanton zu.  2  Der Steuerertrag ist zweckgebunden für den durch Hunde verursach  -  ten Aufwand zu verwenden, insbesondere für die Kosten der Gemein  -  den zur Einrichtung und Betrieb von Versäuberungsanlagen oder ähnli  -  cher Einrichtungen, die Beiträge an Hundeschulen sowie die Unterhalts  -  kosten von gefundenen Hunden.  3  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Verwendung der Mittel.  4 Rechtsschutz und Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * ...
Art. 19 * Strafbestimmung
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer:  1.  seiner Meldepflicht gemäss Art.  12 nicht nachkommt;  2.  seinen Hund nicht gemäss Art.  12 kennzeichnet;  3.  Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Hunde absichtlich reizt;  5.  Hunde nicht gehörig verwahrt, beaufsichtigt oder diese unbeauf  -  sichtigt frei laufen lässt;  6.  Verbote und Pflichten gemäss Art.  7 verletzt;  7.  seiner Pflicht zur Beseitigung des Hundekots gemäss Art.  8 nicht  nachkommt;  8.  eine auf Aggressivität zielende Zucht von Hunden betreibt;  9.  ohne Bewilligung eine gewerbsmässige Zucht von Hunden be  -  treibt.  5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Kennzeichnung der Hunde
                            1  Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gehaltenen Hunde sind inner  -  halb von 6 Monaten gemäss Art. 12 zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind  aufgehoben, insbesondere:  1.  Art. 16 des Gesetzes vom 27.  April 1969 über das Veterinärwe  -  sen  10  )  ;  2.  § 20 sowie Ziffer 18 im Anhang der Vollziehungsverordnung vom  3.  Dezember 1982 zum Gesetz über das Veterinärwesen (Kanto  -  nale Tierseuchenverordnung)  11  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  12  )   fest.  10)  NG 826.1  11)  NG 826.11  12)  In Kraft seit 1.  Januar 2005  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  04.02.2004  01.01.2005  Erlass  Erstfassung  A 2004, 255, 695, 1600, 1717, 2035  25.10.2006  01.01.2007  Art. 19  totalrevidiert  A 2006, 1705, A 2007, 5  19.10.2011  01.01.2012  Erlasstitel  geändert  A 2011, 1377, A 2012, 100  19.10.2011  01.01.2012  Ingress  geändert  A 2011, 1377, A 2012, 100  19.10.2011  01.01.2012  Art. 5  totalrevidiert  A 2011, 1377, A 2012, 100  27.05.2015  01.01.2016  Art. 18  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  04.02.2004  01.01.2005  Erstfassung  A 2004, 255, 695, 1600, 1717, 2035  Erlasstitel  19.10.2011  01.01.2012  geändert  A 2011, 1377, A 2012, 100  Ingress  19.10.2011  01.01.2012  geändert  A 2011, 1377, A 2012, 100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 19.10.2011 01.01.2012
                            totalrevidiert  A 2011, 1377, A 2012, 100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 27.05.2015 01.01.2016
                            aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 25.10.2006 01.01.2007
                            totalrevidiert  A 2006, 1705, A 2007, 5  8