Verfügung über die Bekämpfung der Varroamilbenkrankheit der Bienen
                            Verfügung  über die Bekämpfung der Varroamilbenkrankheit der  Bienen  vom 11. August 1989 (Stand 11. August 1989)  Der Kantonstierarzt,  gestützt auf Art. 59d.8 Abs. 2 der eidgenössischen Tierseuchenverord  -  nung  1  )  ,  verfügt:  Ziff.  1  1  Das Gebiet des Kantons Nidwalden wird mit sofortiger Wirkung zur  Schutzzone erklärt.  2  In der Schutzzone sind die Vorschriften gemäss Art. 59d.8–Art. 59d.12  der eidgenössischen Tierseuchenverordnung zu beachten und einzuhal  -  ten.  Ziff.  2  1  Jedem   Imker   obliegt   die   Pflicht,   seine   Bienenvölker   laufend   zu  kontrollieren.  Ziff.  3  1  Bei Feststellen von Varroatose oder einem Seuchenverdacht ist der  Imker verpflichtet, dem Bieneninspektor unverzüglich Meldung zu erstat  -  ten.  Ziff.  4  1  In der Schutzzone befindliche Bienenvölker, Begattungsvölker und Kö  -  niginnen dürfen nur innerhalb von aneinander anschliessenden Schutz  -  zonen verstellt werden.  1)  SR 916.401  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  5  1  Herrenlose Schwärme in der Schutzzone müssen vernichtet oder vor  dem Einbringen in einen Bienenstand nach den Richtlinien der Sektion  Bienen behandelt werden.  Ziff.  6  1  Der   Bieneninspektor   veranlasst   die   erforderlichen   Untersuchungen  und ordnet die nach den Richtlinien der Sektion Bienen durchzuführen  -  den Bekämpfungsmassnahmen an.  Ziff.  7  1  Widerhandlungen gegen diese Verfügung sowie gegen Anordnungen  der zuständigen Organe werden gemäss Art. 47 des eidgenössischen  Tierseuchengesetzes  2  )   bestraft.  Ziff.  8  1  Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 9 des Gesetzes über das  Veterinärwesen  3  )    binnen 20 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung im  Amtsblatt bei der Sanitätsdirektion Beschwerde erhoben werden.  Ziff.  9  1  Diese Verfügung tritt sofort in Kraft; sie ist im Amtsblatt zu veröffentli  -  chen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.  2  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Verfügungen sind aufgehoben,  insbesondere die Verfügung vom 8.  Mai 1987 über die Bekämpfung der  Varroamilbenkrankheit der Bienen  4  )  .  2)  SR 916.40  3)  NG 826.1  4)  A 1987, 731  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  11.08.1989  11.08.1989  Erlass  Erstfassung  A 1989, 1018  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  11.08.1989  11.08.1989  Erstfassung  A 1989, 1018  4