Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
                            Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz  wildlebender Säugetiere und Vögel  (Kantonales Jagdgesetz, kJSG)  vom 17. Januar 2007 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes  -  gesetzes vom 20.  Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender  Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz ergänzt die Jagdgesetzgebung des Bundes  2  )   und regelt  den Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Jagdregal
                            1  Dem Kanton steht im Rahmen des Bundesrechts das Jagdregal und  das Verfügungsrecht über das Wild zu.  2  Der Kanton regelt und plant die Jagd; er sorgt für die Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Jagdplanung
                            1  Die Jagdplanung hat folgende Ziele:  1.  nachhaltige Nutzung der jagdbaren, wildlebenden Säugetiere und  Vögel (Wild);  2.  Regulierung des jagdbaren Wildes nach biologischen Grundsät  -  zen;  3.  Ausgleich zwischen Nutzung und Schutz der Natur durch hegeri  -  sche und jagdliche Tätigkeiten;  1)  SR 922.0  2)  SR 922.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Begrenzung der Wildschäden an Wald und landwirtschaftlichen  Kulturen auf ein tragbares Mass.  2  Der Regierungsrat ist zuständig für die Jagdplanung und legt insbe  -  sondere die jährlichen Jagdkontingente fest.  3  Das Amt stellt die erforderlichen Grundlagen bereit und hört die betrof  -  fenen Kreise der Wald- und Landwirtschaft, die Fachstelle für Natur-  und Landschaftsschutz sowie die Organisationen der Jagdberechtigten  und des Naturschutzes an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fallwild
                            1  Fallwild gehört dem Kanton; das Auffinden von Fallwild ist dem Amt  unverzüglich zu melden.  2  Wird Fallwild ordnungsgemäss gemeldet, kann die Finderin oder der  Finder über die Trophäe verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Information
                            1  Die   Direktion   sorgt   für   die   Information   der   Bevölkerung   über   die  Lebensweise des Wildes, dessen Bedürfnisse und Schutz sowie über  die Jagdplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Forschung
                            1  Der Kanton kann Beiträge an Forschungsprojekte von kantonalem In  -  teresse über das Wild und dessen Lebensräume leisten.  2 Jagdberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Jagdsystem
                            1  Die Jagdberechtigung wird nach dem Patentsystem erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Jagdpatent
                            1  Das Jagdpatent berechtigt zur Jagdausübung während einer Jagdsai  -  son in der bezeichneten Patentart.  2  Es ist persönlich und nicht übertragbar.  3  Die Anzahl der Jagdpatente kann vom Regierungsrat aufgrund der  Jagdplanung beschränkt werden.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Persönliche Voraussetzungen
                            1  Ein Jagdpatent kann erwerben, wer:  1.  das 20.  Altersjahr erfüllt hat und handlungsfähig ist;  2.  einen Fähigkeitsausweis eines Kantons oder einen gleichwertigen  ausländischen Fähigkeitsausweis besitzt;  3.  gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften versichert ist;  4.  die zu verwendenden Jagdwaffen selber eingeschossen hat;  5.  nicht mit einem Jagdverbot belegt ist.  2  Die Ausstellung eines Jagdpatentes wird verweigert, wenn:  1.  innerhalb der letzten fünf Jahre eine rechtskräftige Verurteilung  wegen eines vorsätzlichen Jagdvergehens oder wegen vorsätzli  -  cher Tierquälerei erfolgt ist;  2.  innerhalb der letzten fünf Jahre drei oder mehr fahrlässige Jagd  -  vergehen oder Jagdübertretungen rechtskräftig festgestellt oder  Irrtumsabschüsse registriert worden sind;  3.  die wegen einer Jagdwiderhandlung rechtskräftig ausgesproche  -  nen, fälligen Geldstrafen, Bussen, amtlichen Kosten und Ersatz  -  forderungen nicht bezahlt oder gemeinnützige Arbeit sowie Er  -  satzfreiheitsstrafen nicht vollzogen sind;  4.  die   gesuchstellende   Person   aufgrund   ihrer   körperlichen   oder  geistigen Verfassung die Jagd nicht ausüben oder Dritte gefähr  -  den könnte.  3  Die   Ausstellung   eines   Jagdpatentes   kann   vorsorglich   bis   zum  rechtskräftigen Abschluss einer wegen eines Jagdvergehens oder einer  schweren Jagdübertretung hängigen Strafuntersuchung verweigert wer  -  den.  4  Das Amt kann vor der Bewilligungserteilung von der gesuchstellenden  Person Bestätigungen ausserkantonaler Instanzen verlangen, dass kei  -  ne Strafuntersuchung wegen eines Jagdvergehens hängig ist.  5  Es kann eine vertrauensärztliche Beurteilung gemäss Abs. 2 Ziff. 4  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Fähigkeitsausweis
                            1  Den   kantonalen   Jagdfähigkeitsausweis   erwirbt,   wer   nach   erfülltem  Jagdlehrgang die Jagdprüfung bestanden hat.  2  Der Jagdlehrgang beinhaltet eine festgelegte Anzahl von Halbtagen  und Tagen für die Vorbereitung auf die Jagdprüfung und die Durchfüh  -  rung hegerischer Massnahmen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jagdprüfung umfasst insbesondere folgende Fachgebiete:  1.  Distanzenschätzen;  2.  Waffenhandhabung, Schiessfertigkeit, Sicherheit und Unfallprä  -  vention;  3.  Jagdrecht;  4.  Wild- und Vogelkunde;  5.  Jagdkunde;  6.  Jagdhunde;  7.  Brauchtum,  8.  Naturkunde, Lebensraum des Wildes, Wildschaden.  4  Der Regierungsrat regelt den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung und  die allfällige Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Patentarten
                            1  Es werden folgende Patentarten unterschieden:  1.  Hochjagd auf Rothirsche, Gämsen und Murmeltiere;  2.  Niederjagd auf alles nicht geschützte Wild mit Ausnahme von  Rothirschen, Gämsen und Murmeltieren;  3.  Winterjagd auf Haarraubwild, Raubzeug und Wasserwild;  4.  Hege- und Regulationsjagd auf einzelne Tierarten.  2  Die Patente für die Winter-, Hege- sowie Regulationsjagd werden nur  an Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner ausgestellt.  3  Der Regierungsrat kann einschränkende Vorschriften erlassen, weitere  Wildarten für einzelne Patentarten freigeben oder einen Pflichtabschuss  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Entzug des Jagdpatentes
                            1  Tritt ein Verweigerungsgrund erst nach der Patenterteilung ein oder er  -  hält das Amt vom Verweigerungsgrund erst nach der Patenterteilung  Kenntnis, ist das Patent sofort zu entziehen.  2  Einer Beschwerde gegen den Patententzug kommt keine aufschieben  -  de Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Patentabgaben
                            1. Tarif  1  Die Patentabgaben betragen:  1.  Hochjagd  a)  Grundtaxe   für   Kantonseinwohnerinnen   und  Kantonseinwohner:  Fr. 350.–  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Grundtaxe   für   Personen   mit   zivilrechtlichem  Wohnsitz ausserhalb des Kantons:  Fr. 1'800.–  c)  Zusatzabgabe je zum Abschuss freigegebene  Gämse:  Fr. 60.–  d)  Zusatzabgabe je erlegten Rothirsch:  Fr. 3.–/kg  2.  Niederjagd  a)  Grundtaxe   für   Kantonseinwohnerinnen   und  Kantonseinwohner:  Fr. 200.–  b)  Grundtaxe   für   Personen   mit   zivilrechtlichem  Wohnsitz ausserhalb des Kantons:  Fr. 1'800.–  c)  Zusatzabgabe  je  zum Abschuss  freigegebe  -  nes, adultes Reh:  Fr. 55.–  d)  Zusatzabgabe  je  zum Abschuss  freigegebe  -  nes Rehkitz:  Fr. 30.–  3.  Winterjagd:  Fr. 50.–  4.  Hege- und Regulationsjagd:  Fr. 120 bis 1'000.–  5.  Gästekarte:  Fr. 180.–  2  Der Regierungsrat kann diese Patentabgaben und Tarife der Teuerung  anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 2. Rückerstattung
                            1  Die Patentabgaben werden zurückerstattet, wenn:  1.  spätestens ein Tag vor Jagdbeginn auf die Jagdberechtigung ver  -  zichtet wird;  2.  das Patent vor Beginn der Jagd entzogen wird;  3.  die Jagd behördlich vor ihrem Beginn untersagt worden ist.  2  Kann die Jagd nur zeitweise ausgeübt werden, werden die Patentab  -  gaben nicht zurückerstattet.  3  Wird auf die Jagdberechtigung vor Jagdbeginn verzichtet, ist eine Ge  -  bühr von Fr.  50.– zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Jagdgast
                            1  Die Gästekarte berechtigt eine jagdberechtigte Person mit zivilrechtli  -  chem Wohnsitz im Kanton, einen Gast während fünf Tagen an ihrer  Jagdberechtigung zu beteiligen. Die Jagd auf Rothirsche sowie die Win  -  ter-, Hege- und Regulationsjagd sind dabei ausgenommen.  2  Der Jagdgast muss die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art.  9  erfüllen.  3  Je Jagdpatent kann eine Gästekarte erworben werden.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Jagdgast darf die Jagd nur in Begleitung der gastgebenden Per  -  son ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Selbsthilfe
                            1  Zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen  Spezialkulturen ist es den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den  nutzungsberechtigten Personen ohne besondere Bewilligung gestattet,  bestimmte Tiere, die Schaden anrichten, zu beseitigen. Die Übertragung  dieses Rechts an Dritte ist erlaubt.  2  Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die zugelassenen Selbst  -  hilfemassnahmen und bezeichnet die Tierarten, gegen die Selbsthilfe  -  massnahmen ergriffen werden dürfen.  3 Jagdausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Weidgerechtigkeit
                            1  Die Jägerinnen und Jäger sind verpflichtet, die Jagd weidmännisch  auszuüben. Sie wenden alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen  und Störungen zu ersparen und seine Würde zu bewahren.  2  Sie vergewissern sich vor der Schussabgabe, dass das Wild jagdbar,  die Schussdistanz und die Stellung des Wildes weidgerecht und eine  Gefährdung von Menschen und Eigentum Dritter ausgeschlossen ist.  3  Bei der Jagd auf Wasserwild ist ein Apportierhund oder ein für die Ber  -  gung geeignetes Hilfsmittel mitzuführen.  4  Auf  beschossenes Wild,  das nicht  im  Feuer liegen  bleibt,  ist eine  gründliche, zeit- und fachgerechte Nachsuche durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Irrtumsabschuss
                            1  Erlegt eine jagdberechtigte Person irrtümlich ein jagdbares Tier der  betreffenden Tierart, jedoch der falschen Kategorie, ist angemessener  Wertersatz zu leisten.  2  Die Trophäe wird in der Regel eingezogen.  3  Der Irrtumsabschuss sowie die Personalien der Jägerin oder des Jä  -  gers werden vom Amt registriert; die Daten sind fünf Jahre nach deren  Eintrag zu löschen.  4  Der Regierungsrat regelt die Irrtumsabschüsse, deren Kontrolle und  den Wertersatz.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Jagdwaffen
                            1  Für die Jagd sind nur folgende Waffen zugelassen:  1.  ein- und mehrläufige Büchsen;  2.  Repetierbüchsen;  3.  ein- und mehrläufige Flinten;  4.  zweischüssige, repetierbare und selbstladende Flinten und Büch  -  sen;  5.  kombinierte Waffen mit einem oder zwei Büchsenläufen und ei  -  nem oder zwei Flintenläufen.  2  Büchsenläufe müssen ein Kaliber von mindestens 6.5  mm aufweisen;  für   den   Abschuss   von   Murmeltieren,   Raubwild   und   Raubzeug   sind  Kleinkalibergewehre mit einem Kaliber von mindestens 5.6  mm gestat  -  tet.  3  Der Schrotkorndurchmeser für die Jagd auf Rehe muss 3.7  mm bis  höchstens 4.5  mm betragen.  4  Faustfeuerwaffen, Reduzierläufe und Reduzierhülsen dürfen nur für  den Fangschuss auf kurze Distanz verwendet werden. Die Jägerin oder  der Jäger ist berechtigt, während der Jagdausübung eine Faustfeuer  -  waffe auf sich zu tragen.  5  Alle auf der Jagd zur Verwendung gelangenden Waffen müssen eine  Sicherungsmöglichkeit aufweisen.  6  Ordonnanzwaffen sind bei der Jagdausübung verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Einsatz von Hunden
                            1  Für die Jagd dürfen nur geeignete und zugelassene Hunde in begrenz  -  ter Zahl eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gebrauch von Transportmitteln
                            1  Der Gebrauch von Transportmitteln, insbesondere Motorfahrzeugen,  kann zeitlich und örtlich eingeschränkt werden.  2  Fluggeräte dürfen nur ausnahmsweise für den Abtransport von Tieren  verwendet werden.  1  Personen ohne Jagdberechtigung dürfen sich nicht aktiv an der Jagd  oder an Jagdhandlungen beteiligen; ausgenommen sind Teilnehmerin  -  nen  oder  Teilnehmer  des Jagdlehrganges  sowie  Kandidatinnen  und  Kandidaten für die Jagdprüfung.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ausweispflicht
                            1  Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, das Patent und die vorgeschrie  -  benen Kontrollunterlagen beziehungsweise die Gästekarte bei der Jagd  -  ausübung auf sich zu tragen und auf Verlangen den Wildschutzorganen  vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Kontrollpflichten
                            1  Wer die Jagd ausübt, führt eine Abschusskontrolle.  2  Die   Jagdberechtigten   sind   verpflichtet,   die   Wildmarke   unverzüglich  nach dem Abschuss anzubringen.  3  Erlegtes Schalenwild ist bis zum Kontrollschluss des folgenden Tages  einer amtlichen Kontrollstelle vorzuweisen.  4  Wird die Abschusskontrolle dem Amt nicht fristgerecht eingereicht, ist  eine Verzugsgebühr zu entrichten.  4 Wild- und Vogelschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Schutz der Lebensräume
                            1  Das Wild ist in seinen Lebensräumen vor Störungen angemessen zu  schützen.  2  Zur   Vernetzung   der   Wildlebensräume   scheidet   der   Regierungsrat  Wildtierkorridore aus.  3  Im Übrigen richtet sich der Schutz der Lebensräume des Wildes nach  der Naturschutzgesetzgebung  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Wildschutzgebiete
                            1  Der   Regierungsrat   scheidet   zusätzlich   zum   eidgenössischen   Jagd  -  banngebiet zur Hebung lokal schwacher Wildbestände, zur Verbesse  -  rung   der   natürlichen   Bestandesstruktur   oder   zum   Schutz   bedrohter  Wildarten vor Störungen Wildschutzgebiete aus.  2  Er kann in den Wildschutzgebieten Massnahmen zur Regulierung der  Wildbestände treffen.  3)  NG 331; NG 332  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Wildruhegebiete
                            1  Wildruhegebiete sind ausreichend bemessene Lebensräume von be  -  sonderer wildökologischer Bedeutung zum Schutz wildlebender Säuge  -  tiere und Vögel.  2  Der Regierungsrat bezeichnet Wildruhegebiete und legt die Schutz  -  massnahmen fest, insbesondere zeitlich und örtlich beschränkte Betre  -  tungsverbote.  3  Der Regierungsrat kann in Ergänzung des Schutzes durch Wildruhe  -  gebiete weitere Massnahmen festlegen.  5 Wildschaden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abwehrmassnahmen
                            1  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Bewirtschafterin  -  nen und Bewirtschafter sind verpflichtet, zur Verhütung von Wildscha  -  den die zumutbaren Abwehrmassnahmen zu treffen. Zumutbar sind ins  -  besondere:  1.  das Anlegen beziehungsweise Verlegen von gefährdeten Inten  -  sivkulturen abseits von wildexponierten Gebieten;  2.  das Einzäunen von erheblich gefährdeten Intensivkulturen;  3.  das Hüten von Nutztieren zum Schutz vor Raubtieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Beiträge an Abwehrmassnahmen
                            1  Der Kanton kann Eigentümerinnen und Eigentümern von Wald, land  -  wirtschaftlichen Intensivkulturen und Pflanzungen Beiträge an Abwehr  -  massnahmen leisten.  2  An das Einzäunen von Hausgärten werden keine Beiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Entschädigung von Wildschäden
                            1  Der Kanton leistet gemäss Art. 13 JSG  4  )   angemessene Entschädigun  -  gen für den Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen  Kulturen und Nutztieren anrichten.  2  Der   Kanton   entschädigt   den   durch   geschütztes   Wild   verursachten  Schaden im Rahmen der Bundesgesetzgebung  5  )  .  4)  SR 922.0  5)  SR 922.0  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Jagdge  -  setzgebung aus.  2  Er ist zuständig für:  1.  die Wahl der Jagdkommission und deren Präsidentin oder Präsi  -  dent;  2.  die   Wahl   der   Jagdprüfungskommission   und   deren   Präsidentin  oder Präsident;  3.  die   Zulassung   von   Schiessanlagen   für   das   Einschiessen   von  Jagdwaffen;  4.  den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund;  5.  die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewie  -  senen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Direktion
                            1  Die Direktion ist die direkte Aufsichtsbehörde und vollzieht alle dem  Kanton gemäss der Jagdgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit  diese nicht anderen Organen übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Jagdkommission
                            1  Die Kommission für Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdkommission)  besteht aus sieben Mitgliedern. Die verschiedenen am Jagdwesen inter  -  essierten Kreise sind angemessen zu berücksichtigen.  2  Sie berät die Direktion in allen wichtigen Fragen der Jagd sowie des  Wild- und Vogelschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Jagdprüfungskommission
                            1  Die Jagdprüfungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.  2  Sie überwacht insbesondere die Organisation und Durchführung des  Jagdlehrgangs und der Jagdprüfungen.  3  Sie entscheidet über die Erteilung des Fähigkeitsausweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Amt
                            1  Das Amt organisiert die Wildhut und koordiniert die Zusammenarbeit  der Wildschutzorgane.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist insbesondere zuständig für:  1.  die Aufsicht über die Jagd;  2.  den Schutz und die Regulierung der Wildbestände;  3.  die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschä  -  den;  4.  die Verfügung betreffend die Entschädigung von Wildschäden;  5.  die Beratung der Direktion betreffend die Information der Bevölke  -  rung;  6.  die Ausstellung der Jagdpatente;  7.  die Verwertung der beschlagnahmten und verunfallten Tiere;  8.  die Bewilligung der Aneignung eines tot aufgefundenen wildle  -  benden Tieres oder eines Teils davon;  9.  die Zusammenarbeit mit Nachbarkantonen bei Hege- und Regu  -  lationsabschüssen;  10.  die Führung der Sekretariate der Jagdkommission und der Jagd  -  prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Wildschutzorgane
                            1  Für die Verhütung, Feststellung und Anzeige von Widerhandlungen  gegen die Gesetzgebung über die Jagd sowie den Schutz von wildle  -  benden Tieren und ihrer Lebensräume sind folgende Organe des Wild  -  schutzes zuständig:  1.  Wildhüterinnen und Wildhüter;  2.  Fischereiaufseherin oder Fischereiaufseher;  3.  Revierförsterinnen und Revierförster;  4.  Mitglieder des Polizeikorps.  7 Befugnisse der Wildschutzorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Ausweispflicht
                            1  Wildschutzorgane in Zivil legitimieren sich vor jeder Amtshandlung mit  ihrem Ausweis, sofern die Umstände es zulassen.  2  Wer von einem uniformierten Wildschutzorgan angehalten wird, kann  die Nennung des Namens verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Befugnisse
                            1. Grundsätze  1  Die Wildschutzorgane vollziehen die eidgenössische und kantonale  Jagdgesetzgebung im Bereich der Wildhut und der Jagdaufsicht.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, polizeiliche Massnah  -  men gemäss Art. 55 Absätze 1 und 2 (Anhalten, Identitätsfeststellung,  Durchsuchung von Fahrzeugen und Behältnissen), Art. 57 (Befragung),
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 (Wegweisung, Fernhaltung), Art. 64 Abs. 1 (Gewahrsam), Art. 71 (Betreten von Räumen und Grundstücken) und Art. 72–74 (Sicherstel -
                            lung von Sachen) des Polizeigesetzes  6  )   zu ergreifen.  3  Sie beachten dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 des Polizeigesetzes 7
                            )  .  4  Die Anordnung und Durchführung weiterer Massnahmen richtet sich  nach der Gesetzgebung über das Polizeiwesen  8  )  , der Schweizerischen  Strafprozessordnung (StPO)  9  )   sowie nach dem Gerichtsgesetz  10  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 2. körperlicher Zwang und Waffengebrauch
                            1  Stehen keine anderen Mittel zur Verfügung, können die Wildhüterinnen  und Wildhüter sowie die Mitglieder des Polizeikorps körperlichen Zwang  anwenden.  2  Sie dürfen von der Schusswaffe nur zum Selbstschutz und zum Schutz  Dritter Gebrauch machen.  8 Strafbestimmungen und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Strafbestimmungen
                            1. Allgemeines  1  Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts wird mit  Busse bis Fr.  20'000.– bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen  die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die darauf gestützten Ausfüh  -  rungsbestimmungen des Regierungsrates verstösst.  2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.  3  Bei Widerhandlungen, die im Geschäftsbetrieb einer juristischen Per  -  son oder einer Personengesellschaft begangen werden, sind die han  -  delnden Organe oder die Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu be  -  strafen.  6)  NG 911.1  7)  NG 911.1  8)  NG 911  9)  SR 312.0  10)  NG 261.1  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 2. Anzeigepflicht
                            1  Die Wildschutzorgane sind unter Vorbehalt des Ordnungsbussenver  -  fahrens verpflichtet, bei Widerhandlungen Strafanzeige einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 3. Mitteilungspflicht
                            1  Rapporte der Wildschutzorgane sowie rechtskräftige Entscheide der  Strafinstanzen, die sich auf die Jagdgesetzgebung stützen, sind dem  Amt mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Ordnungsbussenverfahren
                            1. Grundsatz  1  Übertretungen   können   in   einem   vereinfachten   Verfahren   mit   Ord  -  nungsbussen geahndet werden, wenn es sich um einfache und klar er  -  fassbare Tatbestände handelt.  2  Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Übertretungstat  -  bestände und bestimmt den Bussenbetrag (Bussenliste).  3  Die Ordnungsbusse beträgt höchstens 300 Franken; Vorleben und  persönliche Verhältnisse der Täterin oder des Täters werden nicht be  -  rücksichtigt.  4  Erfüllt die Täterin oder der Täter durch eine oder mehrere Widerhand  -  lungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, werden die Bussen zu  -  sammengezählt   und   es   wird   eine   Gesamtbusse   von   höchstens  Fr.  500.– auferlegt.  5  Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos und wird mit der Bezah  -  lung der Busse rechtskräftig abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 2. Zuständigkeit
                            1  Die Wildschutzorgane sind zuständig Übertretungen mit Ordnungsbus  -  sen zu ahnden.  2  Die Wildkontrolleurinnen und Wildkontrolleure sind zuständig Übertre  -  tungen, die sie bei ihrer Kontrolltätigkeit gemäss Art. 24 Abs. 3 feststel  -  len, mit Ordnungsbussen zu ahnden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 3. Ausnahmen
                            1  Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen:  1.  bei Widerhandlungen, durch welche die Täterin oder der Täter  Personen verletzt oder gefährdet oder einen Sachschaden verur  -  sacht hat;  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei Widerhandlungen, die von einer zuständigen Person gemäss  Art. 44 nicht selber beobachtet beziehungsweise festgestellt wor  -  den sind;  3.  wenn der Täterin oder dem Täter zusätzlich eine Widerhandlung  vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist;  4.  wenn die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren  ganz oder teilweise ablehnt;  5.  wenn die Ordnungsbusse nicht umgehend bezahlt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 4. Register
                            1  Rechtskräftige   Ordnungsbussen   sowie   die   Personalien   der   Täterin  oder des Täters werden vom Amt registriert; Bussen wegen Verstössen  gegen administrative Bestimmungen werden nicht registriert.  2  Die Daten sind 5 Jahre nach deren Eintrag zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Schadenersatz
                            1  Wer durch ein Jagdvergehen oder eine Jagdübertretung dem Kanton  Schaden verursacht, hat Ersatz zu leisten.  2  Widerrechtlich erlegtes Wild gehört dem Kanton; die fehlbare Person  hat dafür Wertersatz zu leisten.  3  Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts  11  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 * ...
                            9 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.  2  Er ordnet konkrete Massnahmen zur Reduktion der Rabenvögelbe  -  stände an.  11)  SR 220  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind  aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 30.  April 1972  zur Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz (Jagdgesetz)  12  )  und die Vollziehungsverordnung vom 2.  Dezember 1992 zum Einfüh  -  rungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz  wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonale Jagdverordnung)  13  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  14  )   fest; die Ge  -  nehmigung durch den Bund bleibt vorbehalten.  12)  A 1972, 780  13)  A 1992, 1921; 2000, 681  14)  Vom Bund genehmigt am 25.  Juni 2008; Datum des Inkrafttretens: 15.  Juni 2008  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  17.01.2007  15.06.2008  Erlass  Erstfassung  A 2007, 136, A 2008, 978  09.06.2010  01.01.2011  Art. 38 Abs. 4  geändert  A 2010, 1031, 1575  27.05.2015  01.01.2016  Art. 48  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  17.01.2007  15.06.2008  Erstfassung  A 2007, 136, A 2008, 978
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abs. 4 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  17