Vollzugsverordnung über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung
                            Vollzugsverordnung  über den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung  *  (Jagdprüfungsverordnung, JPV)  vom 2. Juni 2008 (Stand 1. März 2018)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 10  und 49 des Einführungsgesetzes vom 17.  Januar 2007 zum Bundesge  -  setz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel  (Kantonales Jagdgesetz, kJSG)  1  )  ,  beschliesst:  1 Jagdprüfungskommission  §  1  Aufgaben  1  Die Jagdprüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:  1.  die Organisation des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung;  2.  die Abnahme der Jagdprüfung und die Erteilung des Jagdfähig  -  keitsausweises.  2  Für die Durchführung des Jagdlehrgangs und die Abnahme der Jagd  -  prüfung kann die Jagdprüfungskommission Fachpersonen beiziehen.  §  2  Interkantonale Zusammenarbeit  1  Jagdlehrgang und Jagdprüfung können zusammen mit anderen Kanto  -  nen durchgeführt werden.  1)  NG 841.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulassung zu Jagdlehrgang und Jagdprüfung  §  3  Voraussetzung  1  Den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung können Personen absolvieren,  die im Anmeldejahr mindestens das 18.  Altersjahr erfüllen und bei de  -  nen kein Verweigerungsgrund gemäss Art. 9 Abs. 2–5 kJSG  2  )    und ge  -  mäss § 9 Ziffer 1 der kantonalen Jagdverordnung (kJSV)  3  )   vorliegt.  §  4  Anmeldung  1  Die   Anmeldefrist   wird   im   Amtsblatt   mit   den   Jagdbetriebsvorschriften  veröffentlicht.  2  Wer den Jagdlehrgang besuchen oder die Jagdprüfung ablegen will,  hat sich beim Amt fristgerecht mit dem amtlichen Formular anzumelden.  3  Die   jeweilige   Anmeldung   gilt   nur   dann   als   fristgerecht   eingereicht,  wenn auch die Gebühr einbezahlt worden ist.  4  Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.  §  5  *  ...  §  6  Versicherung  1  Die Versicherung gegen Unfall während des Jagdlehrganges und der  Jagdprüfung ist Sache der Kandidatin oder des Kandidaten.  2  Für   die   Dauer   des   Jagdlehrganges   ist   der   Nachweis   zu   erbringen,  dass eine Haftpflichtversicherung entsprechend den bundesrechtlichen  Vorschriften besteht.  3 Jagdlehrgang  §  7  Zweck  1  Der   Jagdlehrgang   vermittelt   Kenntnisse   über   Jagd,   Wildbiologie,  Schutz   des   Wildes,   Natur,   Brauchtum,   Jagdethik,   Gesetzgebung   und  Waffenkunde.  2)  NG 841.1  3)  NG 841.11  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8  Pflichtleistungen  1  Der Jagdlehrgang umfasst folgende Pflichtleistungen:  1.  Teilnahme an den von der Jagdprüfungskommission festgelegten  Instruktions-   und   Ausbildungskursen   sowie   an   den   naturkundli  -  chen Exkursionen;  2.  Begleitung einer jagdberechtigten Person oder einer Jagdgruppe  während je einem Jagdtag auf der Hoch- sowie der Niederjagd;  3.  Mithilfe beim Wildschutz, bei der Wildschadenverhütung und bei  weiteren von der Jagdprüfungskommission angeordneten Arbei  -  ten während insgesamt fünf Tagen.  §  9  Ausschluss  1  Kandidatinnen   und   Kandidaten   können   durch   die   Jagdprüfungskom  -  mission  vom  Jagdlehrgang ausgeschlossen  werden, wenn  sie  Sicher  -  heitsaspekte missachten oder durch ungebührliches Verhalten die Aus  -  bildung stören.  §  10  Leistungsnachweis  1  Die Erfüllung der Pflichtleistungen wird von den Instruktoren im Leis  -  tungsheft unter Angabe des Datums unterschriftlich bestätigt.  2  Die erfolgreiche Absolvierung des Jagdlehrgangs bildet die Vorausset  -  zung für die Zulassung zur Jagdprüfung und gilt für die Dauer von fünf  Jahren.  4 Jagdprüfung  §  11  Zweck  1  Mit der Jagdprüfung ist nachzuweisen, dass die Kandidatin oder der  Kandidat über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum weid  -  gerechten Jagen verfügt.  §  12  Praktische Prüfung  1. Inhalt  1  Die praktische Prüfung beinhaltet das Schiessen, das Distanzenschät  -  zen,   die   Handhabung   der   Jagdwaffen   sowie   Kenntnisse   über   den  Lebensraum wildlebender Säugetiere und Vögel.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  13  2. Schiessprüfung  1  Die Schiessprüfung umfasst folgendes Programm:  1.  Kugel: 5 Schüsse auf Rehbockscheibe, Zehner Einteilung, 100  m  bis 150  m Distanz, Zielhilfen sind gestattet, Stellung liegend auf  -  gelegt;  2.  Schrot:   10   Schüsse   ohne   Doppellieren,   Scheibe   „laufender  Hase“, 30  m bis 35  m Distanz, Schrotkorn Durchmesser 3½  mm  (Nr.   3),   Zielhilfen   sind   gestattet,   Stellung   stehend   frei,   Jagdan  -  schlag (Kolben an der Hüfte bis der Hase erscheint), Auslösung  durch die Schützin oder den Schützen; als Treffer gilt ein Schuss  mit zwei umgekippten Segmenten.  2  Je Disziplin sind höchstens zwei Probeschüsse gestattet.  3  Die Passen dürfen nicht unterbrochen werden.  4  Erfüllt eine Kandidatin oder ein Kandidat in einer der beiden Schiess  -  disziplinen die Mindestergebnisse gemäss § 17 nicht, darf diese Diszi  -  plin im Anschluss an die Schiessprüfung einmal wiederholt werden.  5  Bei   technischem   Versagen   der   Waffe   oder   der   Munition   kann   die  Schiessprüfung wiederholt werden. Ein wegen gesicherter Waffe nicht  ausgelöster Schuss gilt als Fehlschuss (Nuller).  6  Zugelassen sind alle im Kanton erlaubten Jagdwaffen sowie Übungs  -  gewehre für die Ordonanzmunition (GP 11).  7  Hilfsmittel  wie  Schiessjacken, Polsterungen,  Schlaufriemen,  Schiess  -  brillen, Schiessbänder oder spezielle Schiesshandschuhe sind nicht ge  -  stattet.  §  14  3. Prüfung im Distanzenschätzen  1  Die Prüfung im Distanzenschätzen erfolgt auf fünf Distanzen.  2  Eine   Distanz   gilt   als   richtig   geschätzt,   wenn   die   Abweichung   nicht  grösser als 25 Prozent ist.  §  15  Theoretische Prüfung  1  Die theoretische Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen  mündlichen Teil und umfasst die Fächer gemäss Art. 10 Abs. 3 Ziff. 2–8  kJSG.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  16  Bewertung  1  Die Leistungen werden mit folgenden Höchstpunktzahlen bewertet:  1.  Distanzenschätzen, Waffenhandhabung, Kugelschiessen, Schrot  -  schiessen und Lebensraum mit je 10 Punkten;  2.  die Fächer gemäss Art. 10 Abs. 3 Ziff. 2–8 kJSG mit je 6 Punkten  für die schriftliche sowie die mündliche Prüfung.  §  17  *  Ergebnis  1  Die Jagdprüfung gilt als bestanden, wenn:  1.  die Summe der erreichten Punkte in den Fächern gemäss §  16  Ziff.  1 (praktische Prüfung) mindestens 38 Punkte beträgt;  2.  die Summe der erreichten Punkte in den anderen Fächern (theo  -  retische Prüfung) mindestens 62 Punkte beträgt; und  3.  im   Kugelschiessen   mindestens  8,   im   Schrotschiessen   mindes  -  tens  7   und   in   keinem   anderen   Fach   weniger   als   die   Hälfte   der  möglichen Punkte erzielt werden.  §  18  Eröffnung des Ergebnisses  1  Wer die Jagdprüfung bestanden hat, erhält von der Jagdprüfungskom  -  mission den Jagdfähigkeitsausweis.  2  Bei   Nichtbestehen   der   Jagdprüfung   wird   der   Entscheid   summarisch  begründet und der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.  §  19  *  Wiederholung  1  Die  Jagdprüfung  kann  frühestens  im   folgenden  Jahr   wiederholt  wer  -  den; vorbehalten bleibt §  13 Abs.  4.  2  Wurden   die   geforderten   Punkte   gemäss   §  17   Ziff.  1   und  2   erreicht,  sind nur die Prüfungen in den nicht bestandenen Fächern zu wiederho  -  len.  3  Wurden in der praktischen Prüfung alle Fächer bestanden und die ge  -  forderten   Punkte   gemäss   §  17   Ziff.  1   erreicht,   ist  nur   die   theoretische  Prüfung zu wiederholen.  4  Wurden in der theoretischen Prüfung alle Fächer bestanden und die  geforderten Punkte gemäss §  17 Ziff.  2 erreicht, ist nur die praktische  Prüfung zu wiederholen.  5  In allen anderen Fällen ist die Prüfung in allen Fächern neu abzulegen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  20  Ausschluss, Nichtzulassung  1  Kandidatinnen   oder   Kandidaten,   die   nicht   pünktlich   zur   Jagdprüfung  erscheinen, unerlaubte Hilfsmittel benützen oder auf dem Schiessplatz  die   Sicherheitsvorschriften   verletzen,   werden   von   der   Prüfung   ausge  -  schlossen. Die Jagdprüfung gilt als nicht bestanden.  5 Jagdfähigkeitsausweis  §  21  Inhalt  1  Der vom Amt ausgestellte Jagdfähigkeitsausweis enthält Foto, Name,  Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Adresse sowie Ort und Datum  der Jagdprüfung.  §  22  Ausstellung  1  Der Jagdfähigkeitsausweis wird im Auftrag der Jagdprüfungskommissi  -  on vom Amt ausgestellt.  6 Schlussbestimmungen  §  23  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Das   Reglement   vom   21.  Juni   1993   über   den   Jagdlehrgang   und   die  Jagdprüfung  4  )   wird aufgehoben.  §  24  Inkrafttreten  1  Diese Vollzugsverordnung tritt auf den 15.  Juni 2008 in Kraft.  4)  NG 841.112; A 1993, 1083  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  02.06.2008  15.06.2008  Erlass  Erstfassung  A 2008, 1169  14.10.2014  01.11.2014  Erlasstitel  geändert  A 2014, 1818  14.10.2014  01.11.2014  § 17  totalrevidiert  A 2014, 1818  14.10.2014  01.11.2014  § 19  totalrevidiert  A 2014, 1818  12.12.2017  01.03.2018  § 5  aufgehoben  A 2018, 16  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  02.06.2008  15.06.2008  Erstfassung  A 2008, 1169  Erlasstitel  14.10.2014  01.11.2014  geändert  A 2014, 1818
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 12.12.2017
                            01.03.2018  aufgehoben  A 2018, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 14.10.2014
                            01.11.2014  totalrevidiert  A 2014, 1818
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 14.10.2014
                            01.11.2014  totalrevidiert  A 2014, 1818  8