Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts
                            Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und - wahlrechts vom 24. September 1972 (Stand 24. September 1972) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , auf Antrag des Kantonsrates und in Vollzug des Landsgemeindebeschlus ses vom 30. April 1972 betreffend die Gutheissung eines Volksinitiativbe gehrens auf Einführung des Frauenstimmrechtes, folgendes Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Grundsatz und Geltungsbereich 1 Die Frauen werden im Aktivbürgerrecht den Männern gleichgestellt. 2 Diese Bestimmung gilt nur in kantonalen Angelegenheiten; die Festset zung der politischen Rechte der Frau in kommunalen Angelegenheiten bleibt den Gemeinden vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Vollzug 1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 1) GDB 101.0 OGS 1974, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.09.1972 24.09.1972 Erlass Erstfassung OGS 1974, 40 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.09.1972 24.09.1972 Erstfassung OGS 1974, 40 3