Verordnung über die zeitlich befristeten Wildschutzgebiete
                            Verordnung  über die zeitlich befristeten Wildschutzgebiete  (WSGV)  vom 22. Januar 2013 (Stand 1. Juni 2013)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 26  und 49 des Einführungsgesetzes vom 17.  Januar 2007 zum Bundesge  -  setz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel  (Kantonales Jagdgesetz, kJSG)  1  )  ,  beschliesst:  §  1  Wildschutzgebiete  1  Mit der befristeten Ausscheidung von Wildschutzgebieten soll die na  -  türliche   Bestandesstruktur   sowie   die   Verteilung   und   Bejagbarkeit   des  Rotwildes verbessert werden.  2  Die Wildschutzgebiete werden in den Plänen im Anhang festgelegt.  §  2  Schutzvorschriften  1. Jagdverbot  1  In den Wildschutzgebieten gilt ein generelles Jagdverbot gemäss § 16  Abs.   1   Ziff.   4   der   Vollzugsverordnung   zum   kantonalen   Jagdgesetz  (Kantonale Jagdverordnung, kJSV)  2  )  .  2  Mit den Jagdbetriebsvorschriften können die Wildschutzgebiete ganz  oder teilweise für die Jagd geöffnet werden.  §  3  2. Zutrittsverbot  1  Jagdberechtigte dürfen die Wildschutzgebiete nicht betreten.  2  Für die Nachsuche auf angeschossenes Wild dürfen die Wildschutzge  -  biete betreten werden. Es gelten § 16 Abs. 3 und § 22 kJSV  3  )  .  1)  NG 841.1  2)  NG 841.11  3)  NG 841.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eigentümerinnen  oder   Eigentümer,   Mieterinnen   oder   Mieter,  Pächte  -  rinnen oder Pächter, Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter sowie wei  -  tere berechtigte Personen haben jederzeit direkten Zugang zu ihren Lie  -  genschaften.  §  4  3. Geltungsdauer  1  Die Schutzvorschriften in den Wildschutzgebieten gelten für die Dauer:  1.  der ordentlichen Hochjagd;  2.  der angeordneten Hege- und Regulationsjagd.  §  5  Markierung  1  Die Grenzen der Wildschutzgebiete sind im Gelände mit den Farben  Gelb und Weiss markiert.  2  Die Seite des Wildschutzgebietes wird weiss gekennzeichnet.  §  6  Strafbestimmungen  1  Es gelten die Strafbestimmungen der eidgenössischen  4  )   und der kanto  -  nalen  5  )   Jagdgesetzgebung.  2  Wer dem Zutrittsverbot gemäss § 3 zuwiderhandelt, wird im Ordnungs  -  bussenverfahren   mit   einer   Busse   von   Fr.  150.–   bestraft;   vorbehalten  bleibt Art. 17 Abs. 1 lit. e des eidgenössischen Jagdgesetzes (JSG)  6  )  .  §  7  Änderung der Jagdverordnung  1  Die Vollzugsverordnung vom 2.  Juni 2008 zum kantonalen Jagdgesetz  (Kantonale Jagdverordnung, kJSV)  7  )   wird wie folgt geändert: ...  §  8  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juni 2013 in Kraft.  4)  SR 922.0  5)  NG 841.1  6)  SR 922.0  7)  NG 841.11  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1 Anhang: Wildschutzgebiete  §  A1-1  Im Raum Arven (Gemeinde Hergiswil)  1  Vom Punkt 1071 Lägenbrugg in südöstlicher Richtung über die Wald  -  strasse   zum   Hölzliboden   folgend   dem   Fussweg   zur   Hellbrücke,   dem  Steinibach entlang zum Waldrand Heuschlag, von dort dem Waldrand  entlang bis zu Punkt 1239, weiter dem Waldrand entlang bis zum Weg  -  punkt   alte   Lägenbruggbahn/Waldeingang   Forststrasse,   anschliessend  der   Waldstrasse   entlang   bis   zum   Ausgangspunkt   Lägenbrugg   Punkt  1071.  §  A1-2  Im Raum Obdossenwald (Gemeinde Stans)  1  Ab der Waldstrasse oberhalb Punkt 840 Chäszugkehr, dieser entlang  bis zur Luegeren, weiter dem Wanderweg folgend zur Alp Chaucherli,  von   dort   dem   talseitigen   Waldrand   entlang   bis   zur   Waldstrasse   Blue  -  matt, dieser folgend bis zum Wanderwegabzweiger Bluematt/Chälti, von  dort über den Wanderweg zum Ausgangspunkt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  A1-3  Im Raum Chuerüteli (Gemeinde Buochs)  1  Vom Forsthaus Stutzboden in östlicher Richtung der Waldstrasse ent  -  lang bis zum Rübigraben, bergwärts dem westlichen Grabenrand ent  -  lang bis zum Fussweg Rübihuisli-Chueplätz, dem Fussweg entlang bis  zum Punkt 1034, anschliessend talwärts dem Wanderweg folgend bis  zur   Waldstrasse   Chueplätz,   dieser   folgend   bis   zum   Ausgangspunkt  Stutzboden.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  A1-4  Im Raum Chneuwald (Gemeinde Beckenried)  1  Von der Bergstation der Klewenalpbahn zum Chalet Abendruh talwärts  dem Waldrand folgend Richtung Rietwandelenboden Punkt 1398, von  dort dem Waldrand entlang bis zum Spycher Ob. Eggenrüti, dem Wan  -  derweg folgend bis Eggenrüti, dem Waldrand bergwerts entlang bis zur  Strasse   Graben,   anschliessend   der   Strasse   entlang   bis   Alp   Tristelen,  von dort dem Waldrand entlang bis zur Seillinie der Klewenalpbahn, die  -  ser folgend bis zum Ausgangspunkt Bergstation Klewenalp.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  A1-5  Im Raum Geissboden (Gemeinde Emmetten)  1  Beim Waldrand oberhalb Egghütte, dem Stierenbach entlang bis zur  Alp Wintereschlen, dem Waldrand entlang bis zum Wanderweg Winte  -  reschlen,   diesem   folgend   bis   zum   Punkt   1320   Wandeli,   talwärts   dem  Wandeligraben folgend bis zum Waldrand, dem Waldrand entlang Rich  -  tung Geissboden zum Ausgangspunkt.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  A1-6  Im Raum Hungsack (Gemeinde Wolfenschiessen)  1  Ab   der   Alp   Hüethütte   Punkt   1415   bergwärts   dem   Fussweg   entlang  zum   Chäserstadgraben,   von   dort   talwärts   dem   Waldrand   entlang   bis  zum   Punkt   1233   Alpboden,   weiter   dem   Waldrand   folgend   zum   Aus  -  gangspunkt.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  A1-7  Im Raum Berglütenwald (Gemeinde Wolfenschiessen)  1  Beim  Ausgangspunkt  Punkt  1405  weiter  dem Fussweg  entlang  über  die Rämseren, beim Kreuzpunkt Fussweg/Waldrand weiter entlang des  talseitigen   Waldrandes   bis   Heuplanggen   Unterschindlenboden,   an  -  schliessend in Nord-Westlicher Richtung zum Felsband (Fellberg), dem  Felsband   entlang   zum   Sinsgäubach   (Schwandboden),   von   dort   berg  -  wärts  dem  rechten  Graben/Waldrand  entlang  bis  zum   Fussweg  (Aus  -  gangspunkt).  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  22.01.2013  01.06.2013  Erlass  Erstfassung  A 2013, 207  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  22.01.2013  01.06.2013  Erstfassung  A 2013, 207  11