Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei
                            Einführungsgesetz  zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei  vom 28. April 1968 (Stand 1. Januar 1969)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Art. 53 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Bundes  -  gesetzgebung betreffend die Fischerei  1  )  ,  beschliesst:  1 Fischereihoheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Hoheitsrecht
                            1  Das   Hoheitsrecht   zum   Fang   von   Fischen   und   andern   nutzbaren  Wassertieren in den Gewässern steht dem Kanton zu, soweit nicht be  -  sondere Fischereirechte von Körperschaften oder Einzelpersonen nach  -  gewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Einführungsgesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Gewäs  -  ser.  2  Auf die Fischerei in künstlich angelegten privaten Gewässern, die nicht  aus öffentlichen Gewässern gespiesen werden, finden nur die bundes-  und kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Schonzeiten und die  Mindestmasse Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grenzgewässer
                            1  Die besonderen Bestimmungen von Konkordaten über die Fischerei in  interkantonalen Grenzgewässern sowie der gerichtliche Vergleich der  Kantone Luzern und Nidwalden über die Fischerei im Vierwaldstättersee  vom 6./20.  März 1967  2  )   bleiben vorbehalten.  1)  SR 923.0  2)  NG 112.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fischereiberechtigung
                            1. Voraussetzungen  1  Die   Berechtigung   zum   Fang   von   Fischen   und   andern   nutzbaren  Wassertieren wird durch Patent oder Pacht erworben; der Regierungs  -  rat ist berechtigt, aus fischereiwirtschaftlichen oder andern Gründen des  öffentlichen Interesses die Zahl der Fischereipatente beziehungsweise  der in einem Pachtkreis zugelassenen Fischer zu beschränken.  2  Im Vierwaldstättersee ist unter Vorbehalt der besonderen Fischerei  -  rechte der Fischfang vom Ufer aus mit der von Hand geführten Angelru  -  te und einer einfachen Angel mit Schwimmer ohne Patent gestattet; die  Verwendung von künstlichen Ködern oder von lebenden Köderfischen  ist beim Freiangeln verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Patent- und Pachtkreise
                            1  Aus dem nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees werden für  die Berufs- und Sportfischer zwei Patentkreise gebildet.  2  Die übrigen Fischereigewässer im Kanton werden verpachtet.  3  Die Abgrenzung der Patent- und Pachtkreise ist durch den Regie  -  rungsrat nach fischereiwirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 3. Besondere Fischereirechte
                            1  Für die Feststellung der bestehenden besonderen Fichereirechte von  Körperschaften oder Einzelpersonen hat der Landrat das Aufgebotsver  -  fahren vorzusehen, mit der Wirkung, dass nicht angemeldete und nicht  nachgewiesene Rechte untergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 4. Privateigentum
                            1  Das Betreten von privaten Grundstücken zur Ausübung der Fischerei  ist nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers gestattet.  2  Das Betreten von Korporationsgütern, Wäldern und Alpen zur Aus  -  übung der Fischerei ist gestattet, wobei allfällige Schäden durch den Ur  -  heber zu ersetzen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Hebung des Fischbestandes
                            1  Der Kanton fördert Bestrebungen zur Hebung des Fischbestandes.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann zu diesem Zweck Fischbrut- oder Fischzuchtanstalten betrei  -  ben oder unterstützen sowie an den Fischeinsatz Beiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schutz der Fischerei
                            1  Bei Wasserbauten, Meliorationen, Verleihungen von Wasserrechten  usw. müssen die fischereiwirtschaftlichen Interessen gewahrt werden;  die Vorprojekte für solche Anlagen sind dem Regierungsrat vorzulegen,  der verbindliche Weisungen erteilen kann.  2  Die Besitzer von Wassernutzungsanlagen sind verpflichtet, die vom  Regierungsrat zum Schutze der Fischerei verfügten Massnahmen zu  treffen und für den der Fischerei aus dem Bau oder dem Betrieb ihrer  Anlagen entstehenden Schaden Ersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vollzug
                            1  Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und die  -  ses Einführungsgesetzes notwendigen Vorschriften, insbesondere über  die  Zuständigkeit  der  Behörden,  die   Fischereiberechtigung,  die  Ver  -  pachtung der Pachtkreise, die Ausübung der Fischerei, die Fischerei  -  wirtschaft, den Schutz der Fischerei, die Strafbestimmungen sowie die  Rechtsmittel.  3 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechtskraft
                            1  Dieses Einführungsgesetz tritt auf den 1.  Januar 1969 in Kraft.  2  Paragraph 133 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil  -  gesetzbuch  3  )   wird aufgehoben.  3)  NG 211.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  28.04.1968  01.01.1969  Erlass  Erstfassung  A 1968, 547  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  28.04.1968  01.01.1969  Erstfassung  A 1968, 547  5