Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen
                            Einführungsverordnung  zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen  (Kantonale Messwesenverordnung, kMWV)  vom 6. März 2012 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes  -  gesetzes vom 9.  Juni 1977 über das Messwesen (Messgesetz)  1  )  ,  beschliesst:  §  1  Organisation  1  Der Kanton bildet einen Eichkreis.  2  Das  Eichamt  (Fachstelle)   führt  als  Vollzugsbehörde  die  dem   Kanton  obliegenden Aufgaben im Messwesen durch, soweit eine Aufgabe durch  die Gesetzgebung nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen  wird.  3  Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vollziehen die ihnen durch die  Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.  §  2  Aufsicht  1  Das Amt übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Fachstelle im Kanton  aus und führt die durch die Gesetzgebung der Aufsichtsbehörde zuge  -  wiesenen Aufgaben durch.  2  Die Fachstelle hat dem Amt jährlich über seine Vollzugstätigkeit Be  -  richt zu erstatten.  3  Das   Amt   verfasst   zuhanden   des   zuständigen   Bundesamtes   jährlich  einen Bericht über den Vollzug.  §  3  Zusammenarbeit  1  Der Regierungsrat kann in der Form von Verwaltungsvereinbarungen  mit umliegenden Kantonen die Zusammenarbeit im Messwesen regeln.  1)  SR 941.20  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt fördert die Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Be  -  hörden des Kantons und anderer Kantonen.  §  4  Gebühren und Auslagen  1  Die Eichmeisterin oder der Eichmeister erhebt die Gebühren gemäss  der Eichgebührenverordnung  2  )  .  2  Der Tarif der Benützungsgebühren für die öffentlichen Waagen sowie  die Entschädigungsansätze für die Auslagen der Fachstelle sind im An  -  hang festgelegt.  §  5  *  ...  §  6  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Die   Einführungsverordnung   vom   20.  Mai   1978   zur   Bundesgesetzge  -  bung über  das  Messwesen  3  )    und  die  Verfügung  vom  9.  Februar  1981  betreffend die provisorische Einführung der neuen Bestimmungen über  öffentliche Wiegegeräte (Brückenwaagen)  4  )   werden aufgehoben.  §  7  Inkrafttreten  1  Diese Verordnung tritt am 1.  April 2012 in Kraft.  2)  SR 941.298.1  3)  A 1978, 950, 1281; A 1994, 682, 787, 1268  4)  A 1981, 201  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  06.03.2012  01.04.2012  Erlass  Erstfassung  A 2012, 430  03.11.2015  01.01.2016  § 5  aufgehoben  A 2015, 1771  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  06.03.2012  01.04.2012  Erstfassung  A 2012, 430
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 03.11.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 1771  4