Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe
                            Gesetz  über die Märkte und das Reisendengewerbe  *  (Markt- und Reisendengesetz, MRG)  vom 1. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 30 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des  Bundesgesetzes vom 23.  März 2001 über das Gewerbe der Reisen  -  den  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt das kantonale Marktrecht und den Vollzug der  Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden.  2 Märkte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriff
                            1  Als Markt im Sinne dieses Gesetzes gilt jede zeitlich und örtlich be  -  grenzte, öffentliche Veranstaltung, an der mehrere Personen Waren,  Tiere oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräume zur  Bestellung oder zum Kauf anbieten.  2  Messen und Ausstellungen im Sinne des Bundesgesetzes  2  )   gelten als  Markt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligungspflicht
                            1  Wer einen Markt durchführen will, benötigt dafür die Bewilligung der  Gemeinde.  1)  SR 943.1  2)  SR 943.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde kann Märkte selber durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Marktaufsicht
                            1  Gemeinden, die einen Markt bewilligen oder durchführen, sind auf  eigene Kosten zur Ausübung der Marktaufsicht verpflichtet, insbesonde  -  re zur Aufsicht über den Marktverkehr, die aufgeführten Waren sowie  die Anbieterinnen und Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Marktreglement, Gebühren
                            1  Die Gemeinden können in einem Marktreglement weitere Vorschriften  erlassen und die zu leistenden Gebühren festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Marktsperrre, Wegweisung
                            1  Die   Gemeinden   sind   befugt,   Anbieterinnen   und   Anbieter,   die   den  Marktvorschriften wiederholt zuwidergehandelt haben, auf unbestimmte  Zeit vom Markt auszuschliessen.  2  Wer sich den Anordnungen der Marktaufsicht nicht fügt, kann von ihr  vom Markt weggewiesen werden.  3 Gewerbe der Reisenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeit
                            1  Kantonale Behörde für den Vollzug des Bundesgesetzes über das  Gewerbe der Reisenden ist das zuständige Amt. Es trifft alle Massnah  -  men und Entscheide, die nicht einer anderen Instanz übertragen sind.  2  Das Amt informiert die gesuchstellenden Personen über sämtliche wei  -  teren administrativen Auflagen, die sie bei der Ausübung ihres Berufes  beachten müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausübungszeiten
                            1  An den öffentlichen Ruhetagen ist die Ausübung des bewilligungs  -  pflichtigen Reisendengewerbes untersagt; davon ausgenommen sind:  1.  Märkte;  2.  das Betreiben eines Schaustellergewerbes oder eines Zirkus;  3.  der Verkauf von Getränken, genussfertigen Speisen und Blumen;  4.  der Verkauf von Waren aller Art in Verbindung mit einem beson  -  deren Anlass.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausübung des Reisendengewerbes durch das ungerufene Aufsu  -  chen privater Haushalte ist an Werktagen von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr  erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Benützung öffentlichen oder privaten Grundes
                            1  Die Bewilligung und die Bewilligungsfreiheit für ein Reisendengewerbe  begründen keinen Anspruch, öffentlichen Grund über den Gemeinge  -  brauch hinaus oder fremden privaten Grund zu benützen.  2  Die   Bewilligung   für   den   Sondergebrauch   an   öffentlichen   Wegen,  Strassen und Plätzen richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzge  -  bung  3  )   sowie der Strassengesetzgebung  4  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufsicht
                            1  Kanton und Gemeinden überwachen das Reisendengewerbe.  2  Die   kontrollierenden   Organe   sind   berechtigt,   bewilligungspflichtige  oder   bewilligungsfreie   Reisendengewerbebetriebe   zu   betreten   sowie  Warenlager und Geschäftsunterlagen zu prüfen.  3  Die Verantwortlichen sind verpflichtet, über ihr Gewerbe alle erforderli  -  chen Auskünfte zu erteilen.  4 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * ...
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.  3)  NG 611.1  4)  NG 622.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  1.  Gesetz vom 24.  April 1938 betreffend den Hausierverkehr, das  Verfahren bei Ausverkäufen und die Bekämpfung unlauteren Ge  -  schäftsgebarens  5  )  ;  2.  Gesetz vom 25.  April 1976 über Handel, Gewerbe und Industrie  (Gewerbegesetz)  6  )  ;  3.  Verordnung vom 26.  Februar 1949 betreffend die Ausverkäufe  und die Ausnahmeverkäufe  7  )  ;  4.  Verordnung vom 7.  Oktober 1857 über den Marktverkehr  8  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  9  )   fest.  5)  A 1938, 328; 1940, 390; 1958, 403  6)  A 1976, 556; A 1987, 673 (nicht in Kraft getreten)  7)  A 1949, 129  8)  A 1857, 259; GB 1890, Bd. 1, 259  9)  Datum des Inkrafttretens: 1.  September 2005  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  01.06.2005  01.09.2005  Erlass  Erstfassung  A 2005, 840, 1258  21.05.2014  01.01.2015  Erlasstitel  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 9 Abs. 2  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  27.05.2015  01.01.2016  Art. 11  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  01.06.2005  01.09.2005  Erstfassung  A 2005, 840, 1258  Erlasstitel  21.05.2014  01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  6