Gesetz über die Förderung des Tourismus
                            Gesetz  über die Förderung des Tourismus  (Tourismusförderungsgesetz, TFG)  vom 16. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2021)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  30 und 60 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt:  1.  die überbetriebliche Tourismusförderung, die sich an den Bedürf  -  nissen der Leistungserbringer orientiert, zu unterstützen;  2.  die Zusammenarbeit im Tourismusbereich zu fördern und die Tä  -  tigkeiten der Trägerinnen und Träger der Tourismusbranche zu  koordinieren;  3.  die Leistungen zur Förderung des Tourismus anteilsmässig durch  diejenigen Personen, die vom Tourismus oder von der touristi  -  schen Infrastruktur profitieren, zu finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Föderale Tourismusförderung
                            1  Die Tourismusförderung im Kanton Nidwalden erfolgt im Grundsatz fö  -  deral durch die Gemeinden.  2  Der Kanton übernimmt diejenigen Aufgaben der Tourismusförderung,  die zweckmässigerweise kantonal erbracht werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantonale Tourismusförderung  2.1 Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben des Kantons
                            1  Der Kanton ist zuständig für:  1.  die Vertretung der kantonalen touristischen Interessen;  2.  die Koordination der überbetrieblichen Tourismusförderung;  3.  das Basismarketing für den gesamten Kanton;  4.  die   Erteilung   von   Auskünften   zum   touristischen   Angebot   im  Kanton;  5.  die Veranlagung und die Erhebung der kommunalen und kanto  -  nalen Tourismusabgaben.  2  Er kann den Tourismus durch Beitragsleistungen an kantonale, inter  -  kantonale oder schweizerische Tourismusorganisationen fördern.  3  Der Kanton kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Vollzugsaufga  -  ben gemäss diesem Gesetz juristischen Personen des öffentlichen oder  des privaten Rechts übertragen; mit der Aufgabenübertragung werden  auch die Rechte und Pflichten der kantonalen Instanz übertragen. Die  beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis.  2.2 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Tourismusfonds
                            1  Der Kanton führt zur Finanzierung der kantonalen Aufgaben einen  Tourismusfonds.  2  Der Tourismusfonds wird finanziert durch:  1.  die kantonale Tourismusabgabe gemäss Art.  5 ff.;  2.  den kantonalen Beitrag gemäss Art.  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonale Tourismusabgabe
                            1. Abgabepflicht  1  Eine Tourismusabgabe an den Kanton haben zu entrichten:  1.  die zb Zentralbahn AG;  2.  die Busbetriebe mit überkommunalem Angebot;  3.  die Schifffahrtsgesellschaft des Vierwaldstättersees (SGV) AG;  4.  die Taxiunternehmen;  5.  das Bürgenstock Resort gemäss Art.  33.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 2. Abgabefuss
                            1  Die kantonale Tourismusabgabe ergibt sich aus der Vervielfachung  der einfachen Abgabe mit dem Abgabefuss.  2  Der Abgabefuss für die kantonale Tourismusabgabe beträgt 0.6 Ein  -  heiten des einfachen Abgabesatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 3. Abgabe bei Transportunternehmen
                            1  Transportunternehmen gemäss Art.  5 Ziff.  1–3 haben auf dem Umsatz  aus den touristischen Transportleistungen des letzten abgeschlossenen  Geschäftsjahres im Kanton Nidwalden (abgabepflichtiger Umsatz) eine  Abgabe zu leisten.  *  2  Die Veranlagungsinstanz legt den Anteil der touristischen Transport  -  leistungen an den gesamten Verkehrsleistungen fest.  3  Die einfache Abgabe richtet sich nach Art.  25  ff. Satzbestimmend ist  der gesamte Umsatz des Unternehmens aus den touristischen Trans  -  portleistungen in den Kantonen Luzern, Obwalden, Nidwalden und Uri  sowie in der Region Innerschwyz (satzbestimmender Umsatz).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 4. Abgabe bei Taxiunternehmen
                            1  Bei Taxiunternehmen beträgt die einfache Abgabe Fr.  100.– je Jahr  und Fahrzeug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kantonsbeitrag
                            1  Der Kanton entrichtet je Kalenderjahr einen Beitrag in den Tourismus  -  fonds.  2  Der Kantonsbeitrag beträgt 50  Prozent des Gesamtbetrages des vor  -  angehenden Kalenderjahres aus:  1.  den kommunalen Tourismusabgaben;  2.  den kommunalen Beiträgen zur Förderung des Tourismus;  3.  der kantonalen Tourismusabgabe.  3  Als  kommunale   Tourismusförderungsbeiträge   gemäss   Abs.  2   Ziff.  2  sind nur diejenigen Beiträge anrechenbar, die für die überbetriebliche  Tourismusförderung   eingesetzt   werden;   Beiträge   an   touristische  Angebote und Infrastrukturvorhaben gelten nicht als Tourismusförde  -  rungsbeiträge.  4  Der Kantonsbeitrag beträgt höchstens Fr.  300'000.–.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verwendung der Mittel des Tourismusfonds
                            1. Grundsatz  1  Die Mittel des Tourismusfonds sind für die Aufgaben gemäss Art.  3 zu  verwenden.  2  Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 2. Beiträge an Tourismusorganisationen
                            1  Der Regierungsrat kann Beiträge an Tourismusorganisationen gewäh  -  ren.  2  Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.  3  Der Regierungsrat gewährt die Beiträge nach Umfang und Bedeutung  der Leistungen sowie im Rahmen der im Tourismusfonds vorhandenen  Mittel; er kann dazu Leistungsvereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 3. Rückforderung
                            1  Der Regierungsrat hat die Beiträge zurückzufordern, wenn die Voraus  -  setzungen für die Gewährung nicht mehr erfüllt sind oder die Pflichten  gemäss Leistungsvereinbarung beziehungsweise Auflagen nicht einge  -  halten werden.  2  Die zurückerstatteten Beiträge werden dem Tourismusfonds zugewie  -  sen.  3 Kommunale Tourismusförderung  3.1 Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden fördern den kommunalen und regionalen Tourismus.  2  Sie können insbesondere die Vermarktung von Destinationen und der  Region unterstützen sowie Leistungsvereinbarungen mit kommunalen,  kantonalen oder regionalen Tourismusorganisationen abschliessen.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Kommunale Tourismusabgabe und Gemeindebeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abgabepflicht
                            1. Grundsatz  1  Die Gemeinden erheben eine kommunale Tourismusabgabe von:  1.  Beherbergungsbetrieben;  2.  Eigentümerinnen   und   Eigentümern   beziehungsweise   Nutznies  -  sungsberechtigten von Zweitwohnungen;  3.  öffentlichen Transportunternehmen;  4.  Gastwirtschaftsbetrieben.  2  Von der Abgabepflicht ausgenommen sind Personen, die:  1.  eine kantonale Tourismusabgabe gemäss Art.  5 entrichten müs  -  sen; oder  2.  gestützt auf Art.  74 Abs.  1 Ziff.  1–3 und 5–9 sowie Abs.  2 des Ge  -  setzes über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steu  -  ergesetz, StG)  1  )   steuerbefreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 2. Beherbergungsbetriebe
                            1  Abgabepflichtig sind natürliche und juristische Personen, die folgende  Betriebe führen oder Übernachtungsmöglichkeiten anbieten:  1.  Hotelbetriebe (Hotels, Motels, Pensionen, Kurbetriebe, Herber  -  gen, Berghäuser und dergleichen);  2.  Campingplätze;  3.  Parahotelleriebetriebe (Ferienhäuser, Ferienwohnungen und ent  -  geltliche Gästezimmer);  4.  alle anderen entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten (Massen  -  lager, Barackenlager, Klubhäuser, Bauernhöfe, Berghütten und  dergleichen).  2  Von der Abgabepflicht ausgenommen sind Personen, welche die Be  -  herbergung nicht als Haupterwerbszweck anbieten und eine gemeinnüt  -  zige Aufgabe wahrnehmen, insbesondere Schulen, Internate, Spitäler,  Pflegeheime, Heilstätten oder Altersheime.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 3. Zweitwohnungen
                            1  Als Zweitwohnungen gelten Wohngebäude und Wohnungen, die nicht  durch mindestens eine Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der  entsprechenden Gemeinde dauerhaft bewohnt werden.  1)  NG  521.1  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht als Zweitwohnungen gelten Wohngebäude und Wohnungen, die:  1.  ausschliesslich durch Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz  in der entsprechenden Gemeinde genutzt werden;  2.  ausschliesslich als Geschäfts-, Gewerbe- und Dienstleistungsbe  -  triebe genutzt werden;  3.  ausschliesslich an gemeldete Wochen- oder Kurzaufenthalterin  -  nen und Kurzaufenthalter vermietet werden;  4.  nicht bewohnt sind und entweder zur Vermietung oder zum Ver  -  kauf als Erstwohnung ausgeschrieben sind; oder  5.  nicht bewohnbar sind.  3  Die   Eigentümerinnen   und   Eigentümer   beziehungsweise   Nutznies  -  sungsberechtigten haben die Ausnahmen gemäss Abs.  2 glaubhaft zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 4. öffentliche Transportunternehmen
                            1  Transportunternehmen gelten als öffentlich im Sinne von Art.  14 Abs.  1  Ziff.  3, wenn:  1.  sie Transportdienstleistungen in der Regel gegenüber allen Per  -  sonen anbieten; und  2.  diese Personenbeförderung allgemein zugänglich ist.  2  Der Abgabepflicht unterstehen insbesondere Seilbahnen und Bergbah  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * 5. Gastwirtschaftsbetrieb
                            1  Abgabepflichtig sind natürliche und juristische Personen, die bewilli  -  gungspflichtige   Gastwirtschaftsbetriebe   gemäss   Art.  7   des   Gesetzes  über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken  (Gastgewerbegesetz, GGG  2  )  ) führen.  2  Von der Abgabepflicht befreit sind Gastwirtschaftsbetriebe, die:  1.  gemäss Art.  6 Abs.  1 Ziff.  1 und  3 oder Abs.  2 Ziff.  1 und  2 GGG  von der Bewilligungspflicht befreit wurden; oder  2.  gemäss Art.  11 Abs.  3 Ziff.  1, 2, 4 oder  7 GGG vom Erbringen  des Nachweises der Fachkenntnisse befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abgabefuss
                            1  Die kommunale Tourismusabgabe ergibt sich aus der Vervielfachung  der einfachen Abgabe mit dem Abgabefuss der jeweiligen Gemeinde.  2)  NG  854.1  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Gemeinde legt einen Abgabefuss für die kommunale Tourismus  -  abgabe zwischen 0.4 und 1 Einheit des einfachen Abgabesatzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abgabe bei Beherbergungsbetrieben mit mehrwert
                            -  steuerpflichtigen Beherbergungsleistungen  1. Grundsatz  1  Beherbergungsbetriebe haben auf den mehrwertsteuerpflichtigen Be  -  herbergungsleistungen des vorangehenden Kalenderjahres eine Abga  -  be zu leisten.  2  Die Berechnung der mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen stützt sich  grundsätzlich auf die Mehrwertsteuerabrechnungen gemäss Art.  78 des  Bundesgesetzes   über   die   Mehrwertsteuer   (Mehrwertsteuergesetz,  MWSTG)  3  )    sowie   die   Finalisierungen   der   Beherbergungsbetriebe  (Selbstveranlagung).  3  Ergeben   sich   aufgrund   von   Einschätzungsmitteilungen   gemäss  MWSTG Änderungen, verfügt die Veranlagungsinstanz die Tourismus  -  abgabe   neu;   die   Beherbergungsbetriebe   sind   zur   Nachzahlung   ver  -  pflichtet oder erhalten den zu viel bezahlten Betrag zurück.  4  Die einfache Abgabe richtet sich nach Art.  26 Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 2. Ausnahme
                            1  Bei mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsbetrieben, die binnen der  Nachfrist gemäss Art.  40 Abs. 2 die Mehrwertsteuerabrechnung oder  die Finalisierung nicht einreichen, wird die Abgabe pauschal festgelegt.  2  Die   einfache   Abgabe   entspricht   der   doppelten   Pauschale   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abgabe bei Beherbergungsbetrieben ohne mehrwert
                            -  steuerpflichtige Beherbergungsleistungen  1  Bei Beherbergungsbetrieben, die gemäss MWSTG  4  )    keine mehrwert  -  steuerpflichtigen Beherbergungsleistungen erbringen, beträgt die einfa  -  che Abgabe je Kalenderjahr:  1.  für Hotelbetriebe, je Zimmer:  Fr. 250.–  2.  für entgeltliche Gästezimmer, je Zimmer:  Fr. 150.–  3.  für Campingplätze, je Standplatz:  Fr. 60.–  4.  für alle übrigen entgeltlichen Übernachtungsmöglich  -  keiten je Bett oder Schlafplatz:  Fr. 15.–  3)  SR  641.20  4)  SR  641.20  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veranlagungsinstanz kann bei Beherbergungsbetrieben, die keine  mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsleistungen erbringen, die ein  -  fache   Abgabe   bei   Vorliegen   eines   Härtefalls,   namentlich   bei   einem  Missverhältnis zu den erbrachten Beherbergungsleistungen, herabset  -  zen. Die Beherbergungsbetriebe haben den Härtefall glaubhaft zu ma  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abgabe bei Zweitwohnungen, Ferienwohnungen, Feri
                            -  enhäusern  1  Bei  Zweitwohnungen,   Ferienwohnungen   und   Ferienhäusern   beträgt  die einfache Abgabe Fr.  6.– je  m² Wohnfläche; es ist keine Abgabe ge  -  mäss Art.  20 zu entrichten.  2  Die Direktion erlässt Richtlinien zur Berechnung der Wohnfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abgabe bei öffentlichen Transportunternehmen
                            1. Gegenstand der Abgabe  1  Öffentliche Transportunternehmen haben auf dem Umsatz aus den  touristischen  Transportleistungen   des  vorangehenden  Kalenderjahres  im Kanton Nidwalden (abgabepflichtiger Umsatz) eine Abgabe zu leis  -  ten.  2  Die Veranlagungsinstanz legt den Anteil der touristischen Transport  -  leistungen an den gesamten Verkehrsleistungen fest.  3  Bei interkantonalen oder interkommunalen Leistungserbringern ist zur  Ermittlung der im Kanton Nidwalden erbrachten touristischen Transport  -  leistungen die Steuerausscheidung gemäss Steuergesetzgebung beizu  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 2. einfache Abgabe
                            a) Berechnung  1  Die einfache Abgabe bei öffentlichen Transportunternehmen berech  -  net sich in folgenden drei Schritten:  1.  Berechnung der einfachen Abgabe gestützt auf den satzbestim  -  menden Umsatz (Art.  26);  2.  Berechnung des tatsächlichen Abgabesatzes (Art.  27 Abs.  1);  3.  Berechnung der einfachen Abgabe gestützt auf den abgabepflich  -  tigen Umsatz (Art.  27 Abs.  2).  2  Stimmt der abgabepflichtige Umsatz mit dem satzbestimmenden Um  -  satz überein, erfolgt die Berechnung der einfachen Abgabe direkt ge  -  mäss Art.  26 Abs.  2.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 b) satzbestimmender Umsatz
                            1  Der   gesamte   Umsatz   des   öffentlichen   Transportunternehmens   aus  den touristischen Transportleistungen ist satzbestimmend.  2  Die einfache Abgabe beträgt gestützt auf den satzbestimmenden Um  -  satz:  1.  2.0% des satzbestimmenden Umsatzes bis Fr.  125'000.–;  2.  plus 1.33% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr.  125'000.–  bis Fr.  375'000.–;  3.  plus 0.93% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr.  375'000.–  bis Fr.  875'000.–;  4.  plus 0.65% des satzbestimmenden Umsatzes über Fr.  875'000.–  bis Fr.  1'875'000.–;  5.  plus   0.46%   des   satzbestimmenden   Umsatzes   über  Fr.  1'875'000.– bis Fr.  3'875'000.–;  6.  plus   0.32%   des   satzbestimmenden   Umsatzes   über  Fr.  3'875'000.– bis Fr.  7'875'000.–;  7.  plus   0.22%   des   satzbestimmenden   Umsatzes   über  Fr.  7'875'000.– bis Fr.  15'875'000.–;  8.  plus   0.16%   des   satzbestimmenden   Umsatzes   über  Fr.  15'875'000.– bis Fr.  31'875'000.–;  9.  plus   0.11%   des   satzbestimmenden   Umsatzes   über  Fr.  31'875'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 c) Abgabesatz, einfache Abgabe
                            1  Der tatsächliche Abgabesatz ergibt sich aus der einfachen Abgabe ge  -  mäss Art.  26 dividiert durch den satzbestimmenden Umsatz; es wird auf  zwei Kommastellen gerundet.  2  Die einfache Abgabe ergibt sich aus dem abgabepflichtigen Umsatz  multipliziert mit dem Abgabesatz gemäss Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abgabe bei Gastwirtschaftsbetrieben
                            1  Die einfache Abgabe beträgt bei Gastwirtschaftsbetrieben:  1.  Berghütten:  Fr. 600.–  2.  *  Gastwirtschaftsbetriebe gemäss Art.  11 Abs.  3 Ziff.  3  GGG  5  )  :  Fr. 600.–  2a  *  Gastwirtschaftsbetriebe gemäss Art.  11 Abs.  3 Ziff.  6  GGG:  Fr. 240.–  5)  NG  854.1  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  andere   Gastwirtschaftsbetriebe   mit   höchstens   50  Sitzplätzen:  Fr. 600.–  4.  andere Gastwirtschaftsbetriebe mit Sitzplätzen zwi  -  schen 51 und 100:  Fr. 900.–  5.  andere Gastwirtschaftsbetriebe mit Sitzplätzen zwi  -  schen 101 und 200:  Fr. 1'200.–  6.  Andere   Gastwirtschaftsbetriebe   mit   mehr   als  200  Sitzplätzen:  Fr. 1'500.–  2  Bei nicht dauernd genutzten Sälen sind 20 Prozent der Sitzplätze an  -  rechenbar.  3  Die Direktion erlässt Richtlinien zur Berechnung der Anzahl Sitzplätze.  4  Bei Einsaisonbetrieben wird die einfache Abgabe um 40 Prozent her  -  abgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Beiträge zur Tourismusförderung
                            1  Die Gemeinden können zusätzliche Beiträge zur Tourismusförderung  leisten.  3.3 Verwendung der kommunalen Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verwendung
                            1  Die Mittel aus der kommunalen Tourismusabgabe und Tourismusför  -  derungsbeiträge sind für die Aufgaben gemäss Art.  13 zu verwenden.  2  Die Gemeinden können Beiträge an kommunale, kantonale oder regio  -  nale Tourismusorganisationen gewähren; auf die Gewährung von Bei  -  trägen besteht kein Rechtsanspruch.  3  Die Gemeinden gewähren die Beiträge nach Umfang und Bedeutung  der Leistungen sowie im Rahmen der vorhandenen Mittel; sie können  dazu Leistungsvereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Rückforderung
                            1  Beiträge   sind   zurückzufordern,   wenn   die   Voraussetzungen   für   die  Gewährung nicht mehr erfüllt sind oder die Pflichten gemäss Leistungs  -  vereinbarung beziehungsweise Auflagen nicht eingehalten werden.  2  Die zurückerstatteten Beiträge sind zweckgebunden für die Tourismus  -  förderung einzusetzen.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bürgenstock Resort
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Grundsatz
                            1  Zum Bürgenstock Resort zählen diejenigen Beherbergungsbetriebe,  öffentlichen   Transportunternehmen,   Zweitwohnungen   und   Gastwirt  -  schaftsbetriebe, die:  1.  sich auf dem Bürgenstock in den Gemeinden Stansstad und En  -  netbürgen befinden; und  2.  wirtschaftlich dem Resort zugerechnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Kantonale Tourismusabgabe
                            1  Abgabepflichtige Personen gemäss Art.  14, die dem Bürgenstock Re  -  sort zuzurechnen sind, haben dem Kanton eine Tourismusabgabe zu  bezahlen; es ist keine kommunale Tourismusabgabe zu entrichten.  2  Die kantonale Tourismusabgabe richtet sich nach Art.  14 ff. Es gilt der  kantonale Abgabefuss.  3  Für die mehrwertsteuerpflichtigen Beherbergungsbetriebe und die öf  -  fentlichen Transportunternehmen ist jeweils eine Abgabe auf dem ge  -  samten abgabepflichtigen Umsatz im Bürgenstock Resort zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Kurtaxe
                            1. Abgabepflicht, Höhe  1  Eine Kurtaxe je Übernachtung haben natürliche Personen zu entrich  -  ten, die:  1.  entgeltlich in Hotelbetrieben übernachten, die dem Bürgenstock  Resort zuzurechnen sind;  2.  keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in den Gemeinden Ennetbür  -  gen oder Stansstad aufweisen; und  3.  nicht als Wochen- oder Kurzaufenthalter gemeldet sind.  2  Die   Kurtaxe   je   Übernachtung   und   abgabepflichtige   Person   beträgt  Fr.  1.– je Hotelstern gemäss der Schweizer Hotelklassifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 2. Bezug
                            1  Die Hotelbetriebe haben die Kurtaxe auf den Offerten und Rechnun  -  gen auszuweisen.  2  Die Kurtaxe wird über die Hotelbetriebe bezogen.  3  Die Hotelbetriebe haben quartalsweise die erforderlichen Angaben auf  einem amtlichen Formular bei der Veranlagungsinstanz einzureichen.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 3. Mittelverwendung
                            1  Der Ertrag der Kurtaxe fliesst dem Kanton zu.  2  Sämtliche Mittel sind zweckgebunden für die Förderung des Touris  -  mus im Gebiet Bürgenstock und im Interesse der Gäste einzusetzen.  3  Der Regierungsrat schliesst Leistungsvereinbarungen über die Mittel  -  verwendung ab.  5 Veranlagung  5.1 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Zuständigkeit
                            1  Das Amt ist zuständig für die Veranlagung und den Bezug der kanto  -  nalen und kommunalen Tourismusabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Meldepflichten
                            1  Die Gemeinden haben der Veranlagungsinstanz insbesondere die ab  -  gabepflichtigen Beherbergungsbetriebe, öffentlichen Transportunterneh  -  men sowie Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Nutz  -  niessungsberechtigte von Zweitwohnungen zu melden.  2  Die Bewilligungsinstanz gemäss Gastgewerbegesetz  6  )   hat der Veranla  -  gungsinstanz die für die Veranlagung erforderlichen Daten zu den Gast  -  wirtschaftsbetrieben zu melden.  3  Die Veranlagungsinstanz stellt die Liste der Abgabepflichtigen elektro  -  nisch zur Verfügung:  1.  den Gemeinden; und  2.  dem Kanton zur Erfassung in der kantonalen Datenplattform ge  -  mäss dem Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register  (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, kRHG)  7  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Mitwirkungspflichten der Abgabepflichtigen
                            1. allgemein  1  Die Abgabepflichtigen haben der Veranlagungsinstanz:  1.  die für die Veranlagung erforderlichen Angaben zu liefern;  6)  NG  854.1  7)  NG  232.2  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Auskünfte zu erteilen; und  3.  Einsicht in die Belege und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit  diese für die Veranlagung von Bedeutung sein können.  2  Die Veranlagungsinstanz kann Kontrollen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 2. Beherbergungsbetriebe mit mehrwertsteuerpflichti
                            -  gen Beherbergungsleistungen  1  Die Beherbergungsbetriebe gemäss Art.  20 sind verpflichtet:  1.  ihre Mehrwertsteuerabrechnungen in Kopie binnen der Frist ge  -  mäss  Art.  71   MWSTG  8  )    bei   der   Veranlagungsinstanz   einzurei  -  chen;  2.  die Finalisierung in Kopie binnen der Frist gemäss Art.  72 Abs.  1  MWSTG bei der Veranlagungsinstanz einzureichen;  3.  Einschätzungsmitteilungen gemäss Art.  78 MWSTG binnen drei  Monaten nach Rechtskraft bei der Veranlagungsinstanz einzurei  -  chen.  2  Reichen die abgabepflichtigen Beherbergungsbetriebe die Mehrwert  -  steuerabrechnungen und die Finalisierungen nicht rechtzeitig bei der  Veranlagungsinstanz ein, setzt diese den säumigen Beherbergungsbe  -  trieben unter Androhung von Art.  21 eine Nachfrist an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Veranlagung
                            1  Die Veranlagungsinstanz prüft die eingereichten Unterlagen und nimmt  die erforderlichen Untersuchungshandlungen vor.  2  Kommen Abgabepflichtige ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, wird die  Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen; vorbe  -  halten bleibt Art.  21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Gebühren, Kosten
                            1  Im Veranlagungsverfahren werden keine Gebühren erhoben; den Ab  -  gabepflichtigen können jene Kosten auferlegt werden, die sie durch  schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten verursacht haben.  2  Die Kosten für die Erhebung der Abgabepflichtigen sowie für die Ver  -  anlagung und den Bezug der Tourismusabgabe werden anteilsmässig  durch die kommunalen und kantonalen Tourismusabgaben finanziert;  der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis der kommunalen beziehungs  -  weise kantonalen Tourismusabgaben.  8)  SR  641.20  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Veranlagungsverjährung
                            1  Das Recht, eine Abgabe zu veranlagen, verjährt:  1.  bei   abgabepflichtigen   und   mehrwertsteuerpflichtigen   Beherber  -  gungsbetrieben zwei Jahre nach Ablauf der Festsetzungsverjäh  -  rung gemäss Art. 42 MWSTG  9  )  ;  2.  bei allen anderen Abgabepflichtigen fünf Jahre nach Ablauf des  Kalenderjahres, für das die Tourismusabgabe geschuldet ist.  2  Für die Unterbrechung und den Stillstand der Verjährung gilt das Steu  -  ergesetz  10  )  .  3  Das Recht, eine Abgabe zu veranlagen, verjährt in jedem Fall zehn  Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Tourismusabgabe  geschuldet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Bezugsverjährung
                            1  Das Recht, die veranlagte Tourismusabgabe geltend zu machen, ver  -  jährt fünf Jahre nachdem der Anspruch rechtskräftig geworden ist.  2  Für die Unterbrechung und den Stillstand der Verjährung gilt das Steu  -  ergesetz  11  )  .  3  Das Recht, die veranlagte Tourismusabgabe geltend zu machen, ver  -  jährt in jedem  Fall zehn Jahre nachdem der  Anspruch rechtskräftig  geworden ist.  6 Aufsicht, Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Aufsicht
                            1  Die Direktion ist zuständig für die Aufsicht über die Veranlagung und  den Bezug der Tourismusabgaben sowie die Verwendung der Mittel aus  dem Tourismusfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.  9)  SR  641.20  10)  NG  521.1  11)  NG  521.1  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Strafbestimmungen
                            1  Vorsätzliche   oder   grobfahrlässige   Widerhandlungen   gegen   Bestim  -  mungen dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungs  -  bestimmungen oder Verfügungen werden mit Busse bis Fr.  20'000.– be  -  straft.  2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.  3  Strafbar macht sich insbesondere, wer:  1.  als abgabepflichtige Person bewirkt, dass eine Veranlagung zu  Unrecht unterbleibt;  2.  als abgabepflichtige Person bewirkt, dass eine rechtskräftige Ver  -  anlagung unvollständig ist;  3.  seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt;  4.  durch falsche Angaben einen Beitrag zur Förderung des Touris  -  mus erwirkt; oder  5.  kantonale oder kommunale Beiträge zur Förderung des Touris  -  mus zweckwidrig verwendet.  4  Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditge  -  sellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt  haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt wer  -  den, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der  Busse verurteilt.  5  Die Strafverfolgung verjährt mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis  der Tat, spätestens aber nach zehn Jahren seit der letzten strafbaren  Handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Übergangsbestimmungen
                            1. Kurtaxenreglemente, Abgabefuss  1  Die Gemeinden haben ihre Kurtaxenreglemente auf den Zeitpunkt des  Inkrafttretens dieses Gesetzes aufzuheben und den Abgabefuss für die  kommunale Tourismusabgabe festzulegen.  2  Legt eine Gemeinde den Abgabefuss nicht rechtzeitig fest, gilt der  kantonale Abgabefuss in der jeweiligen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 2. Kantonsbeitrag
                            1  Der Landrat legt den Kantonsbeitrag im Sinne von Art.  9 für das erste  Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von höchstens Fr.  300'000.–  fest.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49a * Übergangsbestimmung zur Änderung
                            vom 23.  September 2020  1  Der Kantonsbeitrag gemäss Art.  9 beträgt in den Jahren  2021 und  2022 jeweils Fr.  300'000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Änderung bisherigen Rechts
                            1. Gastgewerbegesetz  1  Das Gesetz vom 28.  April 1996 über das Gastgewerbe und den Han  -  del mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz)  12  )    wird wie folgt  geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 2. Gastgewerbeverordnung
                            1  Die Vollziehungsverordnung vom 3.  Juli 1996 zum Gesetz über das  Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewer  -  beverordnung, GGV)  13  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 3. Fischereiverordnung
                            1  Die Vollziehungsverordnung vom 14.  Juni 1969 zum Einführungsge  -  setz zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei (Kantonale Fi  -  schereiverordnung, kFV)  14  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Erlasse werden aufgehoben:  1.  das Gesetz vom 25.  April 1971 über die Förderung des Fremden  -  verkehrs (Fremdenverkehrsgesetz)  15  )  ;  2.  die Vollziehungsverordnung vom 25.  März 1972 zum Gesetz über  die   Förderung   des   Fremdenverkehrs   (Fremdenverkehrsverord  -  nung)  16  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  12)  NG  854.1  13)  NG  854.11  14)  NG  842.11  15)  A  1971, 754  16)  A  1972, 440, 923  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest  17  )  . Art.  48  tritt gemäss Art.  24 des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton  (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)  18  )   in Kraft.  17)  In Kraft seit 1.  Januar 2017  18)  NG  132.2  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  16.12.2015  01.01.2017  Erlass  Erstfassung  A 2015, 2080; A 2016, 491  21.11.2018  01.01.2020  Art. 7 Abs. 1  geändert  A 2018, 2015, A 2019, 2215  21.11.2018  01.01.2020  Art. 18  totalrevidiert  A 2018, 2015, A 2019, 2215  21.11.2018  01.01.2020  Art. 28 Abs. 1, 2.  geändert  A 2018, 2015, A 2019, 2215  21.11.2018  01.01.2020  Art. 28 Abs. 1, 2a  eingefügt  A 2018, 2015, A 2019, 2215  21.11.2018  01.01.2020  Art. 28 Abs. 4  geändert  A 2018, 2015, A 2019, 2215  23.09.2020  01.01.2021  Art. 49a  eingefügt  A 2020, 1930, 2456  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  16.12.2015  01.01.2017  Erstfassung  A 2015, 2080; A 2016, 491
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 21.11.2018
                            01.01.2020  geändert  A 2018, 2015, A 2019, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 21.11.2018
                            01.01.2020  totalrevidiert  A 2018, 2015, A 2019, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1, 2. 21.11.2018
                            01.01.2020  geändert  A 2018, 2015, A 2019, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1, 2a 21.11.2018
                            01.01.2020  eingefügt  A 2018, 2015, A 2019, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 4 21.11.2018
                            01.01.2020  geändert  A 2018, 2015, A 2019, 2215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49a 23.09.2020
                            01.01.2021  eingefügt  A 2020, 1930, 2456  19