Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze
                            Vereinbarung  über die interkantonalen Polizeieinsätze  (IKAPOL)  vom 6. April 2006 (Stand 9. November 2006)  Die Regierungen der Kantone schliessen,  in Ausführung von Art. 57 der Bundesverfassung  1  )  ,  folgende Verwaltungsvereinbarung ab:  1 Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Vereinbarung regelt die Zuständigkeiten, Organisation und Ab  -  geltungen bei IKAPOL-Einsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Verfahren, die Ver  -  meidung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene  und vom Solidaritätsgedanken geprägte Entschädigung für IKAPOL-Ein  -  sätze sowie eine einfache, einheitliche Berichts-, Budget- und Rech  -  nungsstellungsstruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Definition
                            1  Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn ein  Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz Unterstützung  durch Nachbarkantone, durch Konkordatspartner oder bilateral durch  einzelne andere Polizeikorps nicht bewältigen kann und deshalb auf zu  -  sätzliche Polizeikräfte angewiesen ist.  1)  SR 101  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsätze
                            1  Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von IKAPOL-Ein  -  sätzen gelten folgende Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Ablauforganisation und Entscheidprozesse tragen der Polizei  -  hoheit der Kantone Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die IKAPOL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und  Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differen  -  ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bei   jedem   IKAPOL-Einsatz   bestimmt   die   Arbeitsgruppe   Ge  -  samtschweizerische   interkantonale   Polizeizusammenarbeit  (AG  GIP), welches Organ über die Zuweisung und den Einsatzort der  für dieses Ereignis bereitgestellten, aber nicht dem Kommandan  -  ten   des   Einsatzkantons   unterstellten   Kräfte   (Polizei,   Armee,  Grenzwachtkorps) entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Po  -  lizeikommandanten der Schweiz (AG OP) teilt die benötigten Poli  -  zeimittel prozentual auf die Konkordate und die Kantone Zürich  (inklusive Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Konkordate entschei  -  den intern über die Aufteilung der benötigten Kräfte auf ihre Mit  -  glieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Personal- und versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkräfte ih  -  rem Stammkorps unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Der Einsatzkanton ist dafür besorgt, dass die einzelnen Polizei  -  kräfte ungefähr gleich lang im Einsatz stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Standortkanton  bei planbaren Ereignissen mit dem Auftraggeber bzw. dem Ver  -  anstalter die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kosten  -  dach, eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen  zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die  Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsen  -  zu einem ausserordentlichen Ereignis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Bei Einsätzen zugunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb  des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Standortkan  -  ton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Kon  -  kordats gelten.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Der Standortkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung.  Vorbehalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordentli  -  chen Ereignissen gestützt auf Art. 4 der BWIS-Abgeltungsverord  -  nung  2  )  .  2 Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gremien
                            1  Für die Organisation und Durchführung von IKAPOL-Einsätzen sind  folgende Gremien massgebend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeitsgruppe   gesamtschweizerische   interkantonale   Polizeizu  -  sammenarbeit bei besonderen Ereignissen (AG  GIP),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG  OP),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Interkantonaler Koordinationsstab (IKKS).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 AG GIP
                            1  Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung besonderer Ereignisse die  notwendigen interkantonalen politischen Schritte unter Berücksichtigung  der gegebenen Zuständigkeiten. Sie hat insbesondere die folgenden  Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  politische   Lagebeurteilung   auf   der   Basis   der   Beurteilung   der  AG  OP,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beschlussfassung zu den Anträgen der AG  OP,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Festlegung des organisatorischen Zeitplans,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Erlass von Richtlinien für die Informationsführung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz,  F)  Veranlassung der Auswertung des Einsatzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Entscheid aufgrund der Anträge der AG  OP, ob die Vorausset  -  zungen für einen IKAPOL-Einsatz erfüllt sind und ob es sich um  einen privaten Anlass oder einen Anlass im öffentlichen Interesse  handelt; Auslösen des IKAPOL-Einsatzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Antragstellung an den Bund um materielle und/oder personelle  Unterstützung aufgrund der eigenen Lageanalyse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Kenntnisnahme   des   Einsatzberichts,   welchen   sie   spätestens  sechs Monate nach Abschluss eines Einsatzes erhält.  2)  SR 120.6  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter dem Vorsitz des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Jus  -  tiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) gehören der AG GIP die folgenden  Funktionen und Organe an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Vorsitzenden der vier schweizerischen Polizeikonkordate,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein bis zwei Vertreter des Bundes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Regierungsmitglied(er) der vom Ereignis betroffenen Kantone,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Polizeikommandant(en) der betroffenen kantonalen Polizeikorps,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zuständige Regierungsmitglieder der Kantone Zürich und Tessin  und der Stadt Zürich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Präsident der KKPKS.  Je nach Lage können weitere Vertreter und Experten beigezogen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 AG OP
                            1  Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinierendes und un  -  terstützendes Organ für die Bewältigung von Grossereignissen. Sie hat  weder Weisungsrecht noch operative Führungsverantwortung. Sie hat  insbesondere die folgenden ereignisbezogenen Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Lagebeurteilung aus operativer Sicht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Koordination der Bereitstellung dieser Mittel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Erarbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen  Entscheide,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Prüfung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Zürich  und Tessin um IKAPOL-Einsätze,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Bereitstellung der Entscheidgrundlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Antragstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und Vor  -  gehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des  Operationsplans,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Definition der Zusammensetzung und Führung des IKKS,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Sicherstellung des dauernden lnformationsaustausches mit dem  Einsatzkanton oder den Einsatzkantonen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall des  Präsidenten KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten.  2  Unter dem Vorsitz des Präsidenten der KKPKS gehören der AG  OP  die folgenden Funktionen und Organe an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die polizeilichen Konkordatspräsidenten der vier Konkordate,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vertreter des Bundesamtes für Polizei (fedpol),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kommandant/en des/der betroffenen Polizeikorps,  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Polizeikommandanten der Kantone Zürich und Tessin sowie der  Stadt Zürich.  Je nach Lage kann die AG OP mit Vertretern weiterer Organisationen  wie   Grenzwachtkorps,   VBS   etc.   sowie   mit   Kommandanten   weiterer  städtischer Polizeikorps ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 IKKS
                            1  Der IKKS entscheidet über den Einsatz derjenigen Kräfte des Bundes,  der Kantone und der Städte, die nicht dem jeweiligen Einsatzkanton  angehören oder von diesem freigestellt werden können. Grundsätzlich  ist der IKKS dem Kommandanten des einsatzführenden Kantons zu un  -  terstellen. Sind mehrere Kantone vom Einsatz betroffen, so wird seine  Unterstellung im Einzelfall auf Antrag der AG OP durch die AG GIP be  -  stimmt. Die AG GIP unterstellt den IKKS entweder einem der einsatz  -  führenden Kantone oder aber der AG OP, wobei diesfalls die AG OP  während des Einsatzes tatsächlich verfügbar sein muss, um die ent  -  sprechenden Entscheide fällen zu können.  2  Die KKPKS erlässt für den IKKS eine Musterstabsordnung.  3  Der Standardstabsorganisation gehören im Normalfall an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Stabschef
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein bis zwei Führungsgehilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  je ein Vertreter der Polizeikonkordate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  je ein Vertreter der Korps der Kantone Zürich und Tessin sowie  der Stadt Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein Vertreter des Bundes  Nach Bedarf wird der Stab mit Vertretern weiterer Organisationen wie  Armee, Grenzwachtkorps, SBB etc. ergänzt.  4  Der Stabschef IKKS wird  auf Antrag  der Einsatzleitung durch die  AG  OP bestimmt. Die weiteren Stabsangehörigen werden durch ihre  Korps bzw. Organisationen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abläufe
                            1  Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Grossereignis bekannt  wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton den Präsidenten der  KKPKS, unter dessen Leitung die AG OP zusammentritt. Die Kantone  regeln selber, wer innerhalb des Kantons und wann mit dem  Antrag für  einen IKAPOL-Einsatz an das Konkordat gelangt.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beantragten Kräfte  -  einsatz. Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kräfte innerhalb des  Konkordats   selber   und   trotz   bilateraler   Unterstützung   durch   andere  Korps nicht ausreichen, stellt es Antrag an die AG OP.  3  Bei nichtvorhersehbaren Grossereignissen wie beispielsweise Kata  -  strophen grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bildet  sich aus der AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der  sich zu einer sofortigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung trifft.  Dieser polizeiliche Krisenstab bildet den Ansprechpartner für die kanto  -  nale und die nationale Katastrophenorganisation.  3 Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entschädigungen für IKAPOL-Einsätze
                            1  IKAPOL-Einsätze werden den Kantonen, die Polizeikräfte zur Verfü  -  gung stellen, mit Fr.  600.– pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend  ab Abreise im Stammkorps und endend bei Ankunft im Stammkorps,  entschädigt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereitschaft, Ruhe – spielt  keine Rolle. Es gilt der angebrochene Tag.  2  Zugunsten des IKAPOL-Einsatzkantons auf Pikett gesetzte Einsatz  -  kräfte im Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Einsatzraum  eintreffen müssen, werden pro angebrochenen Tag mit Fr.  200.– pro  Einsatzkraft entschädigt. Vorbereitungen inklusive die einsatzorientierte  Ausbildung vor einem Einsatz werden nicht verrechnet.  3  Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unterstüt  -  zung für Ereignisse, die direkt oder indirekt mit dem IKAPOL-Einsatz-  Ereignis zusammenhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kanto  -  nen zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Private Anlässe
                            1  Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansät  -  ze   gemäss   dem  Gebührentarif   des   die   Einsatzkräfte   entsendenden  Kantons verrechnet.  2  Für die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gestützt auf Art. 4  der BWIS-Abgeltungsverordnung deklarierten Anlässe gelten die IKA  -  POL-Ansätze.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Territorialprinzip
                            1  Für die IKAPOL-Einsätze ist derjenige Kanton kostenpflichtig, auf des  -  sen Territorium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten  auf Reserve gestellt werden.  2  Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in einem  andern, so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz be  -  gonnen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Übrige Aufwendungen, Spesen
                            1  Transport- und Fahrzeugkosten werden nach den Ansätzen des zu un  -  terstützenden Kantons verrechnet, welcher auch Unterkunft und Ver  -  pflegung übernimmt. Materialkosten können verrechnet werden.  4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 lnkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt er  -  klärt haben. Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das lnkraft  -  treten  3  )   dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Änderungen
                            1  Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teil- oder  Totalrevision der Vereinbarung ein.  2  Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Geltungsdauer, Kündigung
                            1  Die Vereinbarung gilt unbefristet.  2  Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres  durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das  Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.  3  Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.  3)  Datum des Inkrafttretens: 9.  November 2006  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufhebung der geltenden Verwaltungsvereinbarung
                            1  Mit lnkrafttreten dieser Vereinbarung wird die geltende Verwaltungs  -  vereinbarung vom 5.  April 1979 über die Kosten interkantonaler Polizei  -  einsätze gemäss Artikel 16 der Bundesverfassung  4  )   aufgehoben.  4)  A 1983, 1016  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  06.04.2006  09.11.2006  Erlass  Erstfassung  A 2007,1859  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  06.04.2006  09.11.2006  Erstfassung  A 2007,1859  10