Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe
                            Einführungsverordnung  zur Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche  Stoffe  *  (Kantonale Sprengstoffverordnung, kSprstV)  vom 3. Juli 1982 (Stand 1. Juli 2018)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art.  42  Abs.  2 und 3 des Bundesgesetzes vom 25.  März 1977 über explosions  -  gefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)  1  )  ,  beschliesst:  1 Zuständigkeit  §  1  Regierungsrat  1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössi  -  schen und kantonalen Sprengstoffgesetzgebung aus.  §  2  Zuständiges Departement  1  Dem zuständigen Departement obliegen beim Vollzug der eidgenössi  -  schen und kantonalen Sprengstoffgesetzgebung alle Massnahmen und  Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen  werden.  2  Dem zuständigen Departement obliegt insbesondere:  1.  die Erteilung von Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln  und pyrotechnischen Gegenständen;  2.  die Erteilung von Bewilligungen zum Verkauf von losem Schiess  -  pulver durch Private unter Vorbehalt der Zustimmung der Eidge  -  nössischen Kriegsmaterialverwaltung;  3.  die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung  von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähn  -  liche Gebräuche;  1)  SR  941.41  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Durchführung von Prüfungen für den Erwerb von Sprengaus  -  weisen, soweit nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft zur  Verfügung stehen;  5.  die Abgabe von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotech  -  nische Gegenstände;  6.  die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln, Schiesspulver  und pyrotechnischen Gegenständen;  7.  der Entzug von Sprengausweisen;  8.  die Anordnung administrativer Massnahmen.  §  3  Kantonspolizei  1  Die Kantonspolizei ist zuständig für die Bescheinigung der Zuverläs  -  sigkeit, welche der Bewerber für einen Sprengausweis beizubringen hat.  §  4  Arbeitsamt  1  Dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit obliegt:  1.  die   Überwachung   der   Fabrikationsbetriebe   einschliesslich   der  Herstellerlager, die sich auf dem Betriebsareal befinden;  2.  der Schutz der Arbeitnehmer in Zusammenarbeit mit der Schwei  -  zerischen Unfallversicherungsanstalt.  §  5  *  Feuerpolizei  1  Die Zuständigkeit der Feuerpolizeiorgane richtet sich nach der Brand  -  schutz- und Feuerwehrgesetzgebung  2  )  .  §  6  Zusammenarbeit mit anderen Stellen  1  Die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständigen Stellen  sowie die Baupolizeibehörden sind zur gegenseitigen Zusammenarbeit  verpflichtet.  2 Verfahren  §  7  Verkaufsbewilligung  1  Gesuche um Bewilligungen für den Verkauf von Sprengmitteln und py  -  rotechnischen Gegenständen sind beim zuständigen Departement ein  -  zureichen. Dieses holt vor der Erteilung der Bewilligung beim kantona  -  len Amt für Feuerschutz die feuerpolizeiliche Genehmigung ein.  2)  NG  613.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Erteilung der Verkaufsbewilligung für loses Schiesspulver holt das  zuständige Departement die Zustimmung der Eidgenössischen Kriegs  -  materialverwaltung ein.  §  8  Ausnahmebewilligungen  1  Gesuche   um   Ausnahmebewilligungen   für   die   Verwendung   von  Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder ähnlicher Bräuche  sind mindestens 20 Tage vor dem Anlass beim zuständigen Departe  -  ment einzureichen.  2  Der Gesuchsteller hat Gewähr für eine fachgemässe Verwendung des  Schiesspulvers zu bieten sowie den Nachweis einer genügenden Unfall-  und Haftpflichtversicherung zu erbringen.  3  Nicht verwendetes Schiesspulver ist dem Verkäufer unverzüglich zu  -  rückzugeben.  §  9  Formulare für die Buchführung  1  Für   die   Buchführung   im   Sinne   von   Art.  34   der   eidgenössischen  Sprengstoffverordnung sind amtliche Formulare zu verwenden.  2  Sie sind gegen Erstattung der Selbstkosten beim zuständigen Depar  -  tement zu beziehen.  §  10  *  Rechtsmittel  1  Das   Rechtsmittelverfahren   gemäss   Art.  36   des   eidgenössischen  Sprengstoffgesetzes  3  )   bleibt vorbehalten.  2  Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungspflege  -  gesetz  4  )  .  3 Gebühren  §  11  Tarif  1  Die Gebühren für Bewilligungen, Prüfungen und besondere Kontrollen  werden im Rahmen von Art.  35 der eidgenössischen Sprengstoffverord  -  nung erhoben.  2  Die Ausstellung von Ausnahmebewilligungen gemäss §  2 Absatz  2 Zif  -  fer  3 ist gebührenfrei.  3)  SR  941.41  4)  NG  265.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen  §  12  Ergänzung der Regierungsratsverordnung  1  Der Anhang der Regierungsratsverordnung vom 21.  April 1978  5  )   wird  wie folgt ergänzt: ...  §  13  Rechtskraft  1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  2  Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat ge  -  mäss Art.  46 des Organisationsgesetzes  6  )   in Kraft und ist in die Geset  -  zessammlung aufzunehmen.  3  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben,   insbesondere   der   Regierungsratsbeschluss   vom   14.  Juni   1954  über das Verbot des Böllerschiessens.  5)  NG  151.12  6)  NG  151.1  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  03.07.1982  10.09.1982  Erlass  Erstfassung  A 1982, 1293, 1553  27.05.2015  01.01.2016  Erlasstitel  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  § 10  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  13.12.2017  01.07.2018  § 5  totalrevidiert  A 2017, 2188, A 2018, 584  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  03.07.1982  10.09.1982  Erstfassung  A 1982, 1293, 1553  Erlasstitel  27.05.2015  01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 13.12.2017
                            01.07.2018  totalrevidiert  A 2017, 2188, A 2018, 584
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  6