Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht
                            Verordnung  über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht  *  (Verfassungsgerichtsverordnung, VGV)  vom 8. Februar 1985 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art.  66  des Gesetzes vom 28.  April 1968 über die Organisation und das Verfah  -  ren der Gerichte (Gerichtsgesetz)  1  )  ,  beschliesst:  §  1  Geltungsbereich  1  Diese Verordnung findet Anwendung auf das Verfahren vor dem Ver  -  fassungsgericht.  §  2  Zuständigkeit  1  Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes richtet sich nach der Ge  -  setzgebung.  §  3  Legitimation  1  Zur Einreichung der Verfassungsbeschwerde ist berechtigt:  1.  *  wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist  und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än  -  derung hat;  2.  jede andere natürliche oder juristische Person oder Behörde, wel  -  che die Gesetzgebung dazu ermächtigt;  3.  in Streitigkeiten über die Rechtsmässigkeit eines Erlasses jeder,  der durch den Erlass betroffen werden kann.  §  4  Prüfungsbefugnis  1  Das Verfassungsgericht prüft, ob der Erlass oder der Entscheid dem  Bundesrecht, der Kantonsverfassung oder den übergeordneten kanto  -  nalen und kommunalen Erlassen widerspricht.  1)  NG  261.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist bei der Prüfung an die vorgebrachten Gründe gebunden, ausser  es besteht ein offenbarer Widerspruch zu den in Absatz 1 erwähnten  Bestimmungen.  §  5  Frist  1  Die Verfassungsbeschwerde gegen einen Erlass ist unter dem Vorbe  -  halt entgegengesetzter Bestimmungen binnen 20 Tagen nach erfolgter  Veröffentlichung einzureichen.  2  Gegen eine Verfügung oder einen Entscheid ist unter dem Vorbehalt  entgegengesetzter Bestimmungen binnen 20 Tagen seit der Eröffnung  beim Verfassungsgericht Beschwerde einzulegen.  §  6  Entscheid  1  Widerspricht ein angefochtener Erlass übergeordnetem Recht, hebt  ihn das Verfassungsgericht ganz oder teilweise auf; es veröffentlicht die  Aufhebung im Amtsblatt.  2  Die Aufhebung eines Erlasses wird mit der Veröffentlichung des Ent  -  scheides   allgemein   verbindlich;   die   in   diesem   Zeitpunkt   noch   nicht  rechtskräftigen Entscheide, die sich auf die aufgehobenen Bestimmun  -  gen stützen, sind unverbindlich.  3  Hebt das Verfassungsgericht einen angefochtenen Entscheid auf, ent  -  scheidet es in der Regel selbst.  §  7  *  Ergänzende Bestimmungen  1  Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor dem Verfassungsgericht  sinngemäss nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  2  )  .  §  8  Rechtskraft  1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  2  Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes  3  )   in Kraft und ist in  die Gesetzessammlung aufzunehmen.  2)  NG  265.1  3)  Organisationsgesetz ist aufgehoben  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  08.02.1985  16.04.1985  Erlass  Erstfassung  A 1985, 181, 489  27.05.2015  01.01.2016  Erlasstitel  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  § 3 Abs. 1, 1.  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  § 7  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  08.02.1985  16.04.1985  Erstfassung  A 1985, 181, 489  Erlasstitel  27.05.2015  01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1, 1. 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  4