Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz
                            Reglement  der GDK für die interkantonale Prüfung von  Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz  vom 23. November 2006 (Stand 25. Mai 2018)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin  -  nen und  -  direktoren (GDK),  gestützt auf Art. 2, 4 und 5 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung  über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18.  Februar  1993 sowie die GDK-Statuten vom 13.  Dezember 2003 und den Grund  -  satzbeschluss der GDK vom 21.  November 2002,  *  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Die GDK führt die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Os  -  teopathen in der gesamten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an  Dritte übertragen.  2  Die Einführung der interkantonalen Prüfung bezweckt die Gewährleis  -  tung der Qualität der beruflichen Fähigkeiten und der klinischen Erfah  -  rung der Inhaberinnen und Inhaber eines interkantonalen Diploms in  Osteopathie auf einem einheitlichen Niveau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Diplom und Titel
                            1  Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Antrag der  Prüfungskommission das von der GDK ausgestellte interkantonale Di  -  plom. Das Diplom ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der in  -  terkantonalen Prüfungskommission sowie von der Präsidentin oder dem  Präsidenten der GDK unterzeichnet.  2  Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss  Abs. 1 sind berechtigt, den geschützten Titel «Osteopathin / Osteopath»  zu tragen. Sie sind berechtigt, dem Titel den Vermerk «mit schweize  -  risch anerkanntem Diplom» hinzuzufügen.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kompetenzen
                            1  Die Diplominhaberinnen und  -  inhaber sind in der Lage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der  Wissenschaft und der Technik sowie unter Einbezug ethischer  und wirtschaftlicher Aspekte selbständig, verantwortlich und inter  -  disziplinär auszuüben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Informationen und Forschungsergebnisse aus ihrem Fachgebiet  zu analysieren, kritisch zu werten und umzusetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach- und  zielgerichtet zu kommunizieren, insbesondere über Befunde und  deren Interpretation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen  anderer Berufe zu betreuen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rech  -  nung zu tragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ihre Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des Gesundheits  -  wesens in der beruflichen Tätigkeit umzusetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Grenzen osteopathischer Tätigkeit zu erkennen und zu wah  -  ren.  2  Sie sind insbesondere fähig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Anamnese zu erheben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine klinische Untersuchung durchzuführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Krankheitsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  auf dieser Basis eine Differentialdiagnose zu stellen, die eine Ent  -  scheidung über die Übernahme der osteopathischen Behandlung  und / oder eine Verweisung der Patientin / des Patienten an eine  Ärztin oder einen Arzt zur Behandlung oder zwecks weiterer Ab  -  klärungen ermöglicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  in ihrem Berufsfeld auftretende Gesundheitsstörungen und Krank  -  heiten zu behandeln.  3  Sie kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden  Strukturen und Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von  der molekularen Ebene bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Ent  -  wicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum  kranken Zustand.  4  -  zelnen beschrieben.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Interkantonale Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung
                            1  Die GDK setzt für die einheitliche Prüfung eine interkantonale Prü  -  fungskommission ein.  2  Die Prüfungskommission besteht aus einer Juristin oder einem Juris  -  ten im Vorsitz, vier Osteopathinnen oder Osteopathen, einer Chiroprak  -  torin oder einem Chiropraktor und drei Ärztinnen oder Ärzten, von de  -  nen zwei das Fähigkeitsprogramm in Manueller Medizin SAMM absol  -  viert haben müssen. Sie umfasst weiter eine Juristin oder einen Juristen  als Ersatzvorsitzende sowie als Ersatzmitglieder höchstens vier Osteo  -  pathinnen oder Osteopathen, zwei Chiropraktorinnen oder Chiroprakto  -  ren sowie drei Ärztinnen oder Ärzte gemäss Satz 1. Mit Ausnahme der  (Ersatz)-Vorsitzenden verfügen alle Mitglieder über eine mindestens  dreijährige einschlägige Berufserfahrung.  3  Die Kommission kann zur Vorbereitung der Prüfung Expertinnen und  Experten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wahl der Prüfungskommission
                            1  Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schweizerischen  Verbands der Osteopathen (SVO-FSO), der Verbindung der Schweizer  Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der Schweizerischen Chiropraktorenge  -  sellschaft (SCG) vom Vorstand der GDK für eine Amtsdauer von vier  Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufsicht
                            1  Aufsichtsorgan der Prüfungskommission ist der Vorstand der GDK.  3 Organisation der interkantonalen Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Durchführungen der Prüfungen
                            1  Die Prüfungskommission bestimmt im Einvernehmen mit dem Vor  -  stand der GDK jeweils den Ort für die interkantonalen Prüfungen und or  -  ganisiert sie.  2  Sie kann die Organisation vor Ort einer Einrichtung übertragen, die  über die für die Durchführung der Prüfungen erforderliche Infrastruktur  und Versicherungsschutz verfügt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungen (Art. 12) finden in der Regel einmal jährlich statt. Die  GDK publiziert die Termine.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anmeldungen zu den Prüfungen
                            1  Anmeldungen zur Prüfung sind jeweils spätestens acht Wochen vor  dem Beginn der Prüfungen mit den nach Art. 11 für die Zulassung zur  Prüfung erforderlichen Nachweisen an das Zentralsekretariat der GDK  zu richten.  2  Bei verschuldeter Verspätung wird die Kandidatin oder der Kandidat  nicht zur Prüfung zugelassen.  3  Das Zentralsekretariat der GDK leitet die Anmeldungen mit sämtlichen  Unterlagen an die Prüfungskommission weiter, die der Kandidatin oder  dem Kandidaten ihre Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung  durch das Zentralsekretariat der GDK mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Prüfungsgebühren
                            1  Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren fest.  2  Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zu  -  lassung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.  3  Die entrichtete Prüfungsgebühr wird unter Abzug eines dem bisherigen  Aufwand entsprechenden Betrags zurückerstattet, wenn die Abmeldung  bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt wäh  -  rend der Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen  erfolgt. Die Prüfungsgebühr verfällt und eine nicht bezahlte Prüfungsge  -  bühr wird geschuldet, wenn die Abmeldung später als eine Woche vor  Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begonnenen Prüfung ohne  einen wichtigen Grund erfolgt.  4  Bei Nichtbestehen der Prüfung verfällt die Prüfungsgebühr ebenfalls.  5  Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr erneut zu ent  -  richten.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Prüfungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundsatz
                            1  Um das interkantonale Diplom zu erlangen, ist die interkantonale Prü  -  fung zu bestehen, die in zwei Teilen abgelegt wird. Der erste Teil der  Prüfung bezweckt, sicherzustellen, dass die Kandidatinnen und Kandi  -  daten über die notwendigen naturwissenschaftlichen sowie medizini  -  schen Grundlagen für den klinischen Abschnitt der Ausbildung verfügen.  2  Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die klinischen und prakti  -  schen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten zum Gegenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zulassung zur interkantonalen Prüfung
                            1  Zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem  Zentralstrafregister);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch aner  -  kannten Matura, eines von der Eidgenössischen Maturitätskom  -  mission gegenüber der Matura als gleichwertig anerkannten aus  -  ländischen Ausweises oder eines schweizerischen oder gleich  -  wertigen ausländischen Hochschuldiploms ist und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Vollzeitausbildung in Osteopathie von mindestens sechs Se  -  mestern oder in einem entsprechenden Leistungsumfang erfolg  -  reich abgeschlossen hat.  2  Zum zweiten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den ersten Teil der Prüfung (Abs. 1) bestanden hat und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über einen Ausbildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im  Rahmen   einer   vollzeitlichen   Ausbildung   von   insgesamt   fünf  Jahren oder in einem entsprechenden Leistungsumfang, ein  -  schliesslich einer Abschlussarbeit, an einer schweizerischen oder  ausländischen Ausbildungsstätte mit Poliklinik erworben worden  ist und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Anschluss an diesen Ausbildungsabschluss, unter der fachli  -  chen Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit in  -  terkantonalem Diplom, ein Praktikum in Osteopathie absolviert  hat, das im Umfang mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Prüfung
                            1  Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theoretische und  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Erster Teil der Prüfung: Theorie
                            1  Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und / oder mündlich aus dem Fä  -  cher- und Lernzielkatalog (Art. 19).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zweiter Teil der Prüfung: Theorie
                            1  Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer- und Lernzielka  -  talog (Art. 19).  2  Anhand verschiedener klinischer Situationen wird mündlich geprüft, ob  ausreichend theoretische Kenntnisse für die klinische Tätigkeit vorhan  -  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zweiter Teil der Prüfung: Praxis
                            1  Die praktische Prüfung bezieht sich auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beherrschung der klinischen Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  praktische Demonstrationen.  2  In der praktischen Prüfung ist eine vollständige Untersuchung der Pati  -  entin oder des Patienten, die sowohl das diagnostische als auch das  therapeutische Verfahren beinhaltet, durchzuführen und dabei zu zei  -  gen, dass die nach Art. 3 und dem Fächer- und Lernzielkatalog erforder  -  lichen Kompetenzen vorhanden sind.  3  Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläuterung  der methodischen Vorgehensweise zu begründen, warum die Behand  -  lung übernommen bzw. deren Übernahme abgelehnt wird.  4  Die Beherrschung der erlernten Techniken wird an einer Patientin oder  einem Patienten gezeigt, die von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung
                            1  Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur nächsten ordentli  -  chen Prüfung erneut zugelassen werden.  2  Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein  Kandidat ohne Abmeldung oder wichtigen Grund der Prüfung fern bleibt  oder eine begonnene Prüfung nicht fortsetzt.  3  Eine Prüfung (Art. 12) kann höchstens zweimal wiederholt werden.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ausschluss von der Prüfung / Ungültigkeit der Prüfung
                            1  Die Prüfungskommission kann Kandidatinnen oder Kandidaten, die  sich während der Prüfung Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen,  von der begonnenen Prüfung ausschliessen. In diesem Fall gilt die Prü  -  fung als nicht bestanden.  2  Der Vorstand der GDK kann auf Antrag der Prüfungskommission die  bestandene Prüfung für ungültig erklären und das erteilte Diplom aber  -  kennen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Diplom in unredli  -  cher Weise erlangt wurde oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht er  -  füllt waren.  5 Prüfungsgegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Prüfungsinhalt
                            1  Der Inhalt der Prüfungen richtet sich nach dem Fächer- und Lernziel  -  katalog, in dem das Spektrum der Fähigkeiten und des Wissens abge  -  steckt ist, das für die interkantonale Prüfung vorausgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fächer- und Lernzielkatalog
                            1  Der Fächer- und Lernzielkatalog wird vom Vorstand der GDK erlassen.  2  Auf Antrag der Prüfungskommission kann der Vorstand den Fächer-  und Lernzielkatalog anpassen.  6 Ablauf der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Öffentlichkeit
                            1  Die Prüfungen sind nicht öffentlich.  2  Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission können  Personen, die ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den  Prüfungen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Schriftliche und mündliche Prüfungen
                            1  Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die Prü  -  fungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel dabei verwendet werden  dürfen. Für jede schriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende  der Kommission zwei Mitglieder (davon eine Osteopathin oder einen  Osteopathen), die die Arbeiten bewerten.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen gilt das gleiche Verfah  -  ren.  3  Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des Kandi  -  daten in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgenom  -  men. Kann die Prüfungskommission die Prüfungen weder in der nach  Satz 1 gewünschten Sprache noch in einer anderen Landessprache an  -  bieten, wird die Prüfung auf Englisch durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Bewertung
                            1  Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prüfung werden je  -  weils mit einer Note bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste.  Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, entspricht die Note  dem Durchschnitt aus der Notengebung für den schriftlichen und münd  -  lichen Teil der Prüfung.  2  Für den schriftlichen Abschnitt und den mündlichen Abschnitt ein  -  schliesslich der praktischen Prüfung (Art. 15) werden jeweils nur ganze  Noten erteilt. Wird sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, können  sich als Durchschnitt auch halbe Noten ergeben.  3  Ein Teil der interkantonalen Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen  Prüfungsabschnitten im Durchschnitt mindestens die Note 4.0 erreicht  und im mündlichen Abschnitt einschliesslich der praktischen Prüfung  (Art. 15) die Note 4 nicht unterschritten worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Prüfungsrichtlinien
                            1  Der Vorstand der GDK verabschiedet, auf Vorschlag der Prüfungs  -  kommission, Richtlinien über die Einzelheiten der Prüfung.  7 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Beschwerde
                            1  Gegen Entscheide der Interkantonalen Prüfungskommission kann in  -  nerhalb von dreissig Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde bei der Re  -  kurskommission der EDK und der GDK erhoben werden.  2  Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit einem Antrag verse  -  hen bei der Rekurskommission einzureichen.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes  1  )  sinngemäss Anwendung.  8 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Praktizierende Osteopathinnen und Osteopathen
                            1  Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Regle  -  mentes diesen Beruf bereits ausüben, können das interkantonale Di  -  plom nach Art. 2 dieses Reglements erwerben, wenn sie die praktische  Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung (Art. 15) beste  -  hen.  2  Die praktische Prüfung für praktizierende Osteopathinnen und Osteo  -  pathen muss innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Durchführung der  ersten interkantonalen Prüfung absolviert werden, spätestens jedoch bis  zum 31.12.2012.  3  Zur praktischen Prüfung zugelassen werden Osteopathinnen und Os  -  teopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglementes den Beruf als Os  -  teopathin / Osteopath ausgeübt haben, wenn sie bei der Zulassung zur  Prüfung in einem Umfang als Osteopathin oder Osteopath tätig sind, der  mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht  2  )   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über eine mindestens vierjährige vollzeitliche oder diesem Leis  -  tungsumfang entsprechende theoretische und praktische Ausbil  -  dung in Osteopathie verfügen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen auf einem anerkannten Physiotherapiediplom aufbauenden  strukturierten berufsbegleitenden Ausbildungsgang von mindes  -  tens 1800 Unterrichtsstunden in Osteopathie erfolgreich absol  -  viert haben.  4  ...  3  )  5  Für die Zulassung zur praktischen Prüfung ist ausserdem ein aktueller  Auszug aus dem Zentralstrafregister vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25a * Beendigung der interkantonalen Prüfung
                            1  Die Durchführung des 1.  Teils der interkantonalen Prüfungen in Osteo  -  pathie endet mit der Prüfungssession 2020.  1)  SR 173.32  2)  Wortlaut gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 6.  November 2008 (2C_561/2007)  3)  durch Urteil des Bundesgerichtes vom 6.  November 2008 (2C_561/2007)  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den 2.  Teil der interkantonalen Prüfung kann ablegen, wer spätestens  bis zur Prüfungssession 2021 zugelassen worden ist (Art. 11 Abs. 2)  und sich zur Prüfung angemeldet hat (Art. 8).  3  Die Durchführung des 2.  Teils der interkantonalen Prüfungen endet  spätestens mit der Prüfungssession 2023.  4  Die Anwendung des Artikels 16 Absatz 3 ist ab dem Ende des 1.  Teils  der Prüfungen (Abs. 1) abgeschlossen. Ab dem Ende des 2.  Teils der  Prüfungen (Abs. 3) sind weder Artikel 16 Absatz 3 noch Artikel 7 Absatz  4 der VO Ausland der GDK vom 22.  November 2012 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * ...
Art. 27 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2007 in Kraft.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  23.11.2006  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  A 2007, 2055  22.11.2012  22.11.2012  Ingress  geändert  -  22.11.2012  22.11.2012  Art. 2 Abs. 2  geändert  -  25.05.2018  25.05.2018  Art. 25a  eingefügt  A 2018, 1033  25.05.2018  25.05.2018  Art. 26  aufgehoben  A 2018, 1033  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  23.11.2006  01.01.2007  Erstfassung  A 2007, 2055  Ingress  22.11.2012  22.11.2012  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 22.11.2012
                            22.11.2012  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25a 25.05.2018
                            25.05.2018  eingefügt  A 2018, 1033
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 25.05.2018
                            25.05.2018  aufgehoben  A 2018, 1033  12